Kreislaufwirtschaftsgesetz
| Teil 2 - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§§ 6 - 22) |
| Abschnitt 3 - Abfallbeseitigung (§§ 15 - 16) |
(1) 1Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. 2Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. 3Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) 1Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 2Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn
(3) 1Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. 2§ 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.
(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.10.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union | 23.10.2020 |
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Rechtsprechung zu § 15 KrWG
204 Entscheidungen zu § 15 KrWG in unserer Datenbank:
- VG Darmstadt, 29.04.2024 - 6 L 2380/23
Beseitigung des freigegebenen Bauschutts aus AKW Biblis
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 04.02.2025 - 5 B 964/24
Abfall aus dem Rückbau eines Atomkraftwerkes - sofortiger Vollzug einer ...
- VGH Hessen, 04.02.2025 - 5 B 964/24
- VG Darmstadt, 29.04.2024 - 6 L 2383/23
Beseitigung des freigegebenen Bauschutts aus AKW Biblis
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 04.02.2025 - 5 B 965/24
Keine Antragsbefugnis des Erzeugers bzw. Besitzers von Abfall bezüglich der ...
- VGH Hessen, 04.02.2025 - 5 B 965/24
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2024 - 20 A 726/20
Entsorgungsanordnung für ein Abfallgemisch mit asbesthaltigen Abfällen
Zum selben Verfahren:
- VG Gelsenkirchen, 14.01.2020 - 9 K 5432/16
Asbest Asbestzement Asbestzementbruchstück Asbestanteil Abfall Stoff Zement ...
- VG Gelsenkirchen, 14.01.2020 - 9 K 5432/16
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - 11 B 20.16
Störerauswahl bzgl. der Räumung eines Grundstücks einer Insolvenzschuldnerin von ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 28.04.2022 - 7 B 17.21
Verpflichtung der Abfallbeseitigung
- VG Frankfurt/Oder, 28.09.2016 - 5 K 519/15
- BVerwG, 28.04.2022 - 7 B 17.21
- VG Schleswig, 15.08.2025 - 6 B 18/25
Brandabfälle in Burg (Kreis Dithmarschen) müssen entsorgt werden
Querverweise
Auf § 15 KrWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Begriffsbestimmungen)
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- Kreislaufwirtschaft
- § 10 (Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft)
- Abfallbeseitigung
- § 16 (Anforderungen an die Abfallbeseitigung)
- Planungsverantwortung
- Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung
- § 29 (Durchführung der Abfallbeseitigung)
- Überwachung
- § 47 (Allgemeine Überwachung)