Kreislaufwirtschaftsgesetz

   Teil 2 - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§§ 6 - 22)   
   Abschnitt 3 - Abfallbeseitigung (§§ 15 - 16)   
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Textdarstellung

  

§ 16
Anforderungen an die Abfallbeseitigung

1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der Pflichten nach § 15 entsprechend dem Stand der Technik Anforderungen an die Beseitigung von Abfällen nach Herkunftsbereich, Anfallstelle sowie nach Art, Menge und Beschaffenheit festzulegen, insbesondere

1. Anforderungen an die getrennte Sammlung und die Behandlung von Abfällen,
2. Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln und Einsammeln, die Beförderung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie
3. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Absatz 3.

2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der bestimmte Abfälle, an deren Behandlung, Sammlung, Einsammlung, Beförderung, Lagerung und Ablagerung nach Maßgabe des § 15 auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr bringt oder beseitigt,

1. dies anzuzeigen hat,
2. dazu einer Erlaubnis bedarf,
3. bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit genügen muss oder
4. seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020 (BGBl. I S. 2232), in Kraft getreten am 29.10.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.10.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union23.10.2020BGBl. I S. 2232

Rechtsprechung zu § 16 KrWG

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Querverweise

Auf § 16 KrWG verweisen folgende Vorschriften:

    Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) 
      Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
        Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter
          § 17 (Überlassungspflichten)
          § 20 (Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger)
     
      Planungsverantwortung
        Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung
          § 28 (Ordnung der Abfallbeseitigung)
     
      Schlussbestimmungen
        § 69 (Bußgeldvorschriften)
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