Kreislaufwirtschaftsgesetz
| Teil 2 - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§§ 6 - 22) |
| Abschnitt 3 - Abfallbeseitigung (§§ 15 - 16) |
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der Pflichten nach § 15 entsprechend dem Stand der Technik Anforderungen an die Beseitigung von Abfällen nach Herkunftsbereich, Anfallstelle sowie nach Art, Menge und Beschaffenheit festzulegen, insbesondere
| 1. | Anforderungen an die getrennte Sammlung und die Behandlung von Abfällen, | |
| 2. | Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln und Einsammeln, die Beförderung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie | |
| 3. | Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Absatz 3. |
2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der bestimmte Abfälle, an deren Behandlung, Sammlung, Einsammlung, Beförderung, Lagerung und Ablagerung nach Maßgabe des § 15 auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr bringt oder beseitigt,
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.10.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union | 23.10.2020 |
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Rechtsprechung zu § 16 KrWG
17 Entscheidungen zu § 16 KrWG in unserer Datenbank:
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.10.2018 - 1 K 562/16
Abfallbeseitigung - Regelungsgegenstand der Abfallsatzung - Antragsbefugnis für ...
- OLG Düsseldorf, 02.02.2018 - 22 U 73/17
Pflichten eines Entsorgungsunternehmens aus einem Vertrag über die "Entsorgung ...
- VG Darmstadt, 29.04.2024 - 6 L 2380/23
Beseitigung des freigegebenen Bauschutts aus AKW Biblis
- VG Darmstadt, 29.04.2024 - 6 L 2383/23
Beseitigung des freigegebenen Bauschutts aus AKW Biblis
- OLG München, 30.11.2020 - Verg 6/20
Anforderungen an die Beschreibung der Eignungskriterien in der Ausschreibung
- VG Weimar, 09.12.2024 - 7 E 393/24
Verpflichtung zur Verbringung von Abfallbehältern an einen Abfallsammelplatz, ...
- VG Weimar, 26.09.2024 - 7 K 50/21
Verpflichtung zur Verbringung von Verpackungsabfällen ("Gelbe Tonne") an einen ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.07.2019 - 2 M 43/19
Entsorgung HBCD-haltiger Styroporabfälle
- VG Würzburg, 29.10.2021 - W 10 K 21.764
Anschluss- und Benutzungszwang (Abfallbeseitigung)
- VG Potsdam, 08.05.2023 - 14 L 603/22
Querverweise
Auf § 16 KrWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- Planungsverantwortung
- Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung
- § 28 (Ordnung der Abfallbeseitigung)
- Schlussbestimmungen
- § 69 (Bußgeldvorschriften)