Deutsches Recht trifft KI-Power:
Doctrine jetzt kostenlos testen.
Kreislaufwirtschaftsgesetz
| Teil 9 - Schlussbestimmungen (§§ 62 - 72) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Kreislaufwirtschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/KrWG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 4, den §§ 24, 25 und 65 sind dem Bundestag zuzuleiten. 2Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. 3Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 4Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. 5Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.
§ 62Anordnungen im Einzelfall
§ 63Geheimhaltung und Datenschutz
§ 64Elektronische Kommunikation
§ 65Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
§ 66Vollzug im Bereich der Bundeswehr
§ 67Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen
§ 68Anhörung beteiligter Kreise
§ 69Bußgeldvorschriften
§ 70Einziehung
§ 71Ausschluss abweichenden Landesrechts
§ 72Übergangsvorschrift
Neu Gesamtansicht
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.