Kreislaufwirtschaftsgesetz

   Teil 9 - Schlussbestimmungen (§§ 62 - 72)   
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Textdarstellung

  

§ 70
Einziehung

1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 oder Nummer 8 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,

1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2. die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.

2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

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