Kreislaufwirtschaftsgesetz
Teil 9 - Schlussbestimmungen (§§ 62 - 72) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Kreislaufwirtschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/KrWG/__paste_norm__.html)
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1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 oder Nummer 8 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
1. | auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder | |
2. | die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. |
2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.