Kreislaufwirtschaftsgesetz

   Teil 9 - Schlussbestimmungen (§§ 62 - 72)   
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§ 64
Elektronische Kommunikation

Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Schriftform angeordnet wird, ist auch die elektronische Form nach Maßgabe des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugelassen.

Rechtsprechung zu § 64 KrWG

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