Kreislaufwirtschaftsgesetz
Teil 9 - Schlussbestimmungen (§§ 62 - 72) |
(1) 1Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu dem in § 1 genannten Zweck Rechtsverordnungen zur Sicherstellung der umweltverträglichen Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen erlassen. 2In den Rechtsverordnungen kann auch geregelt werden, wie die Öffentlichkeit zu unterrichten ist.
(2) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen oder Erstattung von Anzeigen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung regeln.
Rechtsprechung zu § 65 KrWG
3 Entscheidungen zu § 65 KrWG in unserer Datenbank:
- VK Sachsen, 06.09.2013 - 1/SVK/028-13
Auftraggeber muss auch die "rechtliche" Leistungsfähigkeit prüfen!
- VG Würzburg, 07.12.2020 - W 10 K 19.1529
Erfolglose Klage gegen eine Anordnung zur Duldung der Entsorgung von auf dem ...
- VG Würzburg, 07.12.2020 - W 10 K 19.1528
Erfolglose Klage eines Grundstückseigentümers gegen die Anordnung der Beseitigung ...
Querverweise
Auf § 65 KrWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Schlussbestimmungen
- § 67 (Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen)