Rechtsprechung
VG Würzburg, 07.12.2020 - W 10 K 19.1528 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
KrWG § 3 Abs. 1; KrWG § 3 Abs. 3; KrWG § 3 Abs. 4; KrWG § 15; KrWG § 28; KrWG § 62; BayAbfG Art. 31; VwZVG Art. 29 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 1, Art. 36 Abs. 5
Anordnung zur Entsorgung von Abfällen - rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- VG Würzburg, 07.12.2020 - W 10 K 19.1529
Entsorgung von Abfällen - u.a. Altfahrzeug
b) Die Verpflichtung der Klägerin zur Duldung der Entsorgung der abgelagerten Abfälle durch den Kläger im Verfahren W 10 K 19.1528 in Ziffer 3 ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.Die an den Kläger im Verfahren W 10 K 19.1528 gerichtete Entsorgungsanordnung ist rechtmäßig (…vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2007 - CS 07.275 - juris Rn. 17) - aa) - und die Duldungsanordnung erforderlich, um die Anordnung gegenüber dem Ehemann der Klägerin durchsetzen zu können - bb).
Zudem bleibt der Kreis der Abfallentsorgungspflichtigen, welcher im KrWG (vgl. §§ 20 und 17 Abs. 1 KrWG) abschließend geregelt ist, unberührt (…vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2012, a.a.O.;… BayVGH, B.v. 27.3.2017, a.a.O. Rn. 65), zumal es sich beim Kläger im Verfahren W 10 K 19.1528 unstreitig um den Abfallbesitzer gemäß § 3 Abs. 9 KrWG handelt.
Der Kläger im Verfahren W 10 K 19.1528 ist diesen Feststellungen nicht in substantiierter Weise entgegengetreten, vielmehr blieben seine Behauptungen in Bezug auf die Verwendung der Gegenstände allesamt unbelegt.
Der Kläger im Verfahren W 10 K 19.1528 ist gemäß Art. 31 Abs. 1 BayAbfG zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet, der durch die Ablagerung von Abfällen in unzulässiger Weise entstanden ist.
Nachdem die Entsorgungsanordnung gegen den Kläger im Verfahren W 10 K 19.1528 nicht zu beanstanden ist und konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass eine Entsorgung nicht ohne Eingriff in die Rechte der Klägerin möglich sein dürfte, kann die Behörde ermessensfehlerfrei die Duldungsanordnung erlassen.