Kreislaufwirtschaftsgesetz
| Teil 6 - Überwachung (§§ 47 - 55) |
(1) 1Die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. 2Der Nachweis wird geführt
(2) 1Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für die Entsorgung gefährlicher Abfälle, welche die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen in eigenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgen, wenn diese Entsorgungsanlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit den Anlagen oder Stellen stehen, in denen die zu entsorgenden Abfälle angefallen sind. 2Die Registerpflichten nach § 49 bleiben unberührt.
(3) 1Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden gefährlichen Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe nach § 25 unterliegen. 2Eine Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, soweit die Rechtsverordnung, welche die Rückgabe oder Rücknahme anordnet, keinen früheren Zeitpunkt bestimmt.
(4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für private Haushaltungen.
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Rechtsprechung zu § 50 KrWG
21 Entscheidungen zu § 50 KrWG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 28.06.2018 - 14 K 2931/17
Freiwillige Rücknahme von eigenen oder fremd vertriebenen Alttextilien; Begriff ...
- VG München, 08.03.2022 - M 28 K 20.6718
Beseitigung von Bauschutt und Aushubmaterial
- VG Halle, 30.10.2025 - 4 A 276/23
Immissionsschutzrecht
- VG Stuttgart, 04.09.2015 - 2 K 2096/14
Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern - zur Darlegung der ...
- VG Minden, 22.04.2014 - 11 K 2480/13
Annahme von Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 S. 2 Alt. ...
- VG Greifswald, 25.07.2018 - 3 A 1260/17
Verwaltungsgebühr für die Prüfung von Abfallbegleitscheinen
- VG Würzburg, 08.10.2013 - W 4 K 13.60
Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
- VG Düsseldorf, 08.11.2016 - 17 K 1788/15
- BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15
Abfall; private Haushaltungen; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen; ...
- VG Würzburg, 10.02.2015 - W 4 K 13.1015
Rücknahme von Alttextilien gegen Rabattgewährung; Abfalleigenschaft; Begriff der ...
Querverweise
Auf § 50 KrWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- Kreislaufwirtschaft
- § 10 (Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft)
- Produktverantwortung
- § 26a (Freistellung von Nachweispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle)