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Kreislaufwirtschaftsgesetz
| Teil 3 - Produktverantwortung (§§ 23 - 27) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Kreislaufwirtschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/KrWG/__paste_norm__.html)
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Hersteller und Vertreiber, die Abfälle auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder freiwillig zurücknehmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von Abfällen.
§ 23Produktverantwortung
§ 24Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht
§ 25Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt; Obhutspflicht
§ 26Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung
§ 26aFreistellung von Nachweispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle
§ 27Besitzerpflichten nach Rücknahme
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Rechtsprechung zu § 27 KrWG
Entscheidung zu § 27 KrWG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2019 - 10 S 1990/18
Freiwillige Rücknahme nicht gefährlicher Abfälle in Wahrnehmung der ...