Kreislaufwirtschaftsgesetz

   Teil 3 - Produktverantwortung (§§ 23 - 27)   
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Textdarstellung

  

§ 27
Besitzerpflichten nach Rücknahme

Hersteller und Vertreiber, die Abfälle auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder freiwillig zurücknehmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von Abfällen.

Rechtsprechung zu § 27 KrWG

Entscheidung zu § 27 KrWG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 27 KrWG verweisen folgende Vorschriften:

    Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) 
      Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
        § 58 (Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation)
        § 59 (Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall)
Was ist das?

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