Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2023 - 11 N 76.20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 55a Abs 3 S 1 VwGO, § 55a Abs 4 VwGO, § 60 Abs 2 VwGO, § 60 Abs 3 VwGO
Ablehnung der Zulassung der Berufung wegen formunwirksamer Antragstellung - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 55a Abs 3 S 1 VwGO, § 55a Abs 4 VwGO, § 60 Abs 2 VwGO, § 60 Abs 3 VwGO
Antrag auf Zulassung der Berufung; Antragsfrist; elektronisches Dokument; besonderes elektronisches Anwaltspostfach; Vertretung des Prozessbevollmächtigten; keine Identität von signierender Person und Versender und Inhaber des Postfachs; keine Wiedereinsetzung von Amts ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Form und Frist des Antrags auf Zulassung der Berufung
- rechtsportal.de
Form und Frist des Antrags auf Zulassung der Berufung
Verfahrensgang
- VG Berlin, 10.06.2020 - 24 K 470.16
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2023 - 11 N 76.20
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 12.10.2021 - 8 C 4.21
Anforderungen an sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2023 - 11 N 76.20
Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versendet wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 55a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders und Inhabers des elektronischen Postfachs übereinstimmt (BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 8 C 4.21 - juris, Rn. 4 f.).12. Oktober 2021 - 8 C 4.21 - juris, Rn. 16).
- BAG, 05.06.2020 - 10 AZN 53/20
Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2023 - 11 N 76.20
Im vorliegenden Fall wurde bereits vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels in der Rechtsprechung und Literatur diskutiert, ob die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmen muss (vgl. BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - juris, Rn. 13, mit Nachweisen aus den Jahren 2015 bis 2020). - BGH, 21.01.2016 - IX ZA 24/15
Wiedereinsetzungsantrag nach Ablauf der Jahresfrist: Versäumung eines …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2023 - 11 N 76.20
Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Gericht bei einem Beteiligten durch seine Verfahrensweise über einen längeren Zeitraum das Vertrauen erweckt hat, der eingelegte Rechtsbehelf sei zulässig (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15 - juris, Rn. 8), oder die Fristversäumnis ausschließlich auf der Sachbehandlung durch das Gericht, insbesondere auf der unterlassenen Prüfung der Rechtzeitigkeit der Klage, beruht (BFH…, Urteil vom 26. März 1997 - II R 28/96 - juris, Rn. 13).
- BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 25.12
Anspruch; Antrag; Antragsfrist; Ausschlussfrist; Bescheinigung; Frist; Gewährung; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2023 - 11 N 76.20
16. Oktober 2007 - 2 BvR 51/05 - juris, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25/12 - juris, Rn. 30). - BVerfG, 16.10.2007 - 2 BvR 51/05
Verfassungsmäßigkeit der Annahme einer Zustellungsfiktion im asylrechtlichen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2023 - 11 N 76.20
16. Oktober 2007 - 2 BvR 51/05 - juris, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25/12 - juris, Rn. 30). - BFH, 26.03.1997 - II R 28/96
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Ablauf der Antragsfrist
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2023 - 11 N 76.20
Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Gericht bei einem Beteiligten durch seine Verfahrensweise über einen längeren Zeitraum das Vertrauen erweckt hat, der eingelegte Rechtsbehelf sei zulässig (BGH…, Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15 - juris, Rn. 8), oder die Fristversäumnis ausschließlich auf der Sachbehandlung durch das Gericht, insbesondere auf der unterlassenen Prüfung der Rechtzeitigkeit der Klage, beruht (BFH, Urteil vom 26. März 1997 - II R 28/96 - juris, Rn. 13). - OVG Hamburg, 15.03.2023 - 6 Bf 16/23
Die ein einfach signiertes Dokument signierende Person muss mit der des …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2023 - 11 N 76.20
Es fehlt damit an der erforderlichen Identität zwischen der das Dokument signierenden und damit verantwortenden Person und dem tatsächlichen Versender und Inhaber des elektronischen Postfachs (so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 15. März 2023 - 6 Bf 16/23.Z - juris, Rn. 2 f.).
- FG Hamburg, 03.12.2024 - 4 K 52/23
Finanzgerichtsordnung: Einreichung elektronischer Dokumente nach § 52a FGO
Denn wegen der grundsätzlich in der Verantwortungssphäre des Rechtsanwaltes liegenden Beachtung der Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs muss die Annahme einer das anwaltliche Verschulden überholenden gerichtlichen Hinweispflicht auf absolute Ausnahmefälle beschränkt bleiben und die Kontrolle elektronisch eingehender Schriftsätze im gerichtlichen Geschäftsgang mit einem vertretbaren zeitlichen und organisatorischen Aufwand praktikabel und handhabbar bleiben (im Ergebnis ebenso - unter Hinweis auf die bereits im Jahr 2020 diskutierte Frage, ob die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmen muss, und eine daraus resultierende erhöhte Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei der Einreichung fristgebundener Schriftsätze - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2023, OVG 11 N 76/20, juris, Rn. 7; a.A. auch insoweit BAG…, Beschluss vom 5. Juni 2020, 10 AZN 53/20, juris, Rn. 24 ff., 40). - OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2025 - 11 S 29.22
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage einer anerkannten Natur- …
- VG Berlin, 01.07.2026 - 35 K 236.25 Die Verletzung einer etwaigen Hinweispflicht könnte allenfalls bei den Fragen des Verschuldens und - unter Umständen - der höheren Gewalt im Rahmen der Prüfung einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 VwGO eine Rolle spielen (vgl. dazu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2023 - OVG 11 N 76/20 - juris, Rn. 5-7 m.w.N.).
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