Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 30.07.2014 - 11 N 97.11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 17 WaffG 2002 vom 01.04.2003, § 18 WaffG 2002 vom 01.04.2003
Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition für Sammler; keine abweichenden Anforderungen an eine Munitionssammlungserlaubnis bei historischer oder wissenschaftlich-technische Sammlung - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 17 WaffG, § 18 WaffG, § 124 VwGO, § 124a VwGO, Ziff 17 ff WaffVwV, Ziff 18ff WaffVwV
Waffensachverständiger; Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition für Sammler; Neuregelung der Voraussetzungen durch §§ 17, 18 WaffG 2003; kulturhistorisch bedeutsame Sammlung; wissenschaftlich-technische Sammlung; hinreichend konkretisiertes Sammlungsziel; Maßstab; ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 16.09.2011 - 1 K 324.10
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.07.2014 - 11 N 97.11
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00
Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.07.2014 - 11 N 97.11
Rn. 6 Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). - BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03
Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.07.2014 - 11 N 97.11
Rn. 6 Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). - BVerwG, 06.09.1988 - 1 C 28.86
Waffengesetz - Munitionssammler - Munitionserwerbsschein - Bedürfnisnachweis
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.07.2014 - 11 N 97.11
Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde der Wortlaut des § 17 Abs. 1 sodann gerade "zur Vermeidung von Auslegungsproblemen" und einer "entsprechenden Klarstellung in einer Verwaltungsvorschrift" (Beschlussempfehlung des Innenausschusses, BT-Drucks. 14/8886 S. 113; zur Unzulässigkeit der Erweiterung der Voraussetzungen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses über den Inhalt des Gesetzes hinaus durch Ziff. 32.4 Satz 1 WaffVwV a.F. vgl. bereits BVerwG, Urteil v. 6. September 1988 - 1 C 28.86 -, zit. nach juris Rn 20) geändert.
- VG Ansbach, 20.03.2018 - AN 16 K 16.01790
Rücknahme der Waffenbesitzkarte für Waffensammler
Ein Interesse im Sinne des § 17 WaffG hat der Kläger auch für Schalldämpfer von Anfang an schon nicht geltend gemacht (siehe beispielsweise OVG Berlin-Brandenburg vom 30.7.2014 Az. OVG 11 N 97.11; BVerwG vom 18.1.2007 Az. 6 B 100/06 - jeweils zu § 17 WaffG F. 2000).
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