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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2020 - 11 N 98.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,37913
OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2020 - 11 N 98.20 (https://dejure.org/2020,37913)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.11.2020 - 11 N 98.20 (https://dejure.org/2020,37913)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. November 2020 - 11 N 98.20 (https://dejure.org/2020,37913)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2020 - 11 N 98.20
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, juris).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2020 - 11 N 98.20
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, juris).
  • BVerwG, 25.01.2017 - 6 C 7.16

    Rechtmäßige Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge gegenüber dem Inhaber …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2020 - 11 N 98.20
    Soweit sich die Beitragspflicht als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dies hinzunehmen ist, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 7/16 -, juris Rn. 52; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 29. November 2019 - OVG 11 N 111.16 -, juris Rn. 15).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2020 - 11 N 95.18

    Verweigerung des Rundfunkbeitrags aus Glaubens- und Gewissensgründen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2020 - 11 N 98.20
    Der Schutzbereich der Informationsfreiheit reicht nur soweit wie der Verantwortungsbereich des Grundrechtsträgers, der sich in der Zahlungspflicht erschöpft (vgl. zur Religions- und Gewissensfreiheit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2020 - OVG 11 N 95.18 -, juris Rn. 8 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2019 - 11 N 111.16

    Beitragsmindernde Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2020 - 11 N 98.20
    Soweit sich die Beitragspflicht als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dies hinzunehmen ist, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (vgl. BVerwG…, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 7/16 -, juris Rn. 52; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2019 - OVG 11 N 111.16 -, juris Rn. 15).
  • VG Ansbach, 15.04.2021 - AN 6 K 19.00594

    Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Glaubens- und …

    Der/die Beitragsschuldner/in, der/die sich auf seine/ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, kann nicht davon ausgehen, dass sein/ihr konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er/sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt (vgl. zuletzt etwa OVG Berlin-Brandenburg vom 24.11.2020 - OVG 11 N 98/20 - und vom 11.9.2020 - OVG 11 N 95.18 - jeweils juris und m.w.N.).
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