Rechtsprechung
| BSG, 09.02.1984 - 11 RA 84/82 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- Deutsche Rentenversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80
Unterhaltspflicht - Schwere Verfehlung - Leistungsfähigkeit - Freiwillige Aufgabe …
Auszug aus BSG, 09.02.1984 - 11 RA 84/82
Für diesen maßgebenden Zeitraum kommt es jedoch allein auf die Unterhaltsverhältnisse an, wie sie sich zu dieser Zeit dargestellt haben; aus früheren Verhältnissen bleiben lediglich die Lebensverhältnisse zur Zeit der Scheidung maßgebend dafür, welcher Unterhalt dann angemessen ist (s. hierzu BGH in FamRZ 81, 539, 541 = NJW 81, 609; FamRZ 82, 255, 257). - BGH, 20.05.1981 - IVb ZR 570/80
Zustandekommen eines Verzichts auf Unterhalt durch Unterlassen der Geltendmachung …
Auszug aus BSG, 09.02.1984 - 11 RA 84/82
Erforderlich ist insofern jedenfalls ein unzweideutiges Verhalten, das vom Erklärungsempfänger als Aufgabe des Rechts verstanden werden kann; in keinem Falle ist ein Erlaß zu vermuten (RGZ 118, 66; 135, 265; Palandt, BGB, 41. Aufl., Anm. 2 zu § 397; BGH in FamRZ 81, 763). - BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80
Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs bei der Bemessung des …
Auszug aus BSG, 09.02.1984 - 11 RA 84/82
Für diesen maßgebenden Zeitraum kommt es jedoch allein auf die Unterhaltsverhältnisse an, wie sie sich zu dieser Zeit dargestellt haben; aus früheren Verhältnissen bleiben lediglich die Lebensverhältnisse zur Zeit der Scheidung maßgebend dafür, welcher Unterhalt dann angemessen ist (s. hierzu BGH in FamRZ 81, 539, 541 = NJW 81, 609; FamRZ 82, 255, 257).
- BSG, 13.08.1981 - 11 RA 48/80
Hinterbliebenenrente - Scheidung - Unterhalt
Auszug aus BSG, 09.02.1984 - 11 RA 84/82
Ausschlaggebend ist allein, daß der Ansatz eines Viertels des Sch. gezahlten Altersruhegeldes als im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand angemessener Unterhalt (gemessen an den zur Zeit der Scheidung gegebenen Lebensverhältnissen der Ehegatten) selbst in Anbetracht der Tatsache, daß er damals außerdem seiner zweiten Frau, der Beigeladenen, gegenüber zum Unterhalt verpflichtet war, den Unterhaltsverhältnissen "z.Zt. des Todes" entsprach und sich in den von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen hält (…SozR Nr. 16 zu § 1265 RVO ; SozR 2200 § 1265 Nr. 56). - BSG, 27.06.1963 - GS 5/61
Hinterbliebenenrente - Unterhaltsleistungspflicht des Vestorbenen im Zeitpunkt …
Auszug aus BSG, 09.02.1984 - 11 RA 84/82
Bestand hiernach zur Zeit des Todes von Sch. ungeachtet dessen, ob und ggf. in welchem Umfang tatsächlich Unterhalt gezahlt worden ist und ob eine solche Zahlung erzwungen werden konnte (GS in BSGE 20, 1, 5;… SozR 2200 § 1265 Nr. 14), i.S. des § 42 Satz 1 1. Alternative AVG ein Unterhaltsanspruch der Klägerin in der vom LSG angegebenen Höhe, so vermag sie sich hierauf auch zu berufen; daß das rechtsmißbräuchlich sei, weil die Klägerin es - bis 1950 - unterlassen habe, durch Rentenbeiträge für das Alter vorzusorgen, ist von der Beigeladenen zu weit hergeholt. - BSG, 05.02.1976 - 11 RA 30/75
Eheleute - Scheidung - Unterhaltsvereinbarung - Unterhalt - Veränderung der …
Auszug aus BSG, 09.02.1984 - 11 RA 84/82
Bestand hiernach zur Zeit des Todes von Sch. ungeachtet dessen, ob und ggf. in welchem Umfang tatsächlich Unterhalt gezahlt worden ist und ob eine solche Zahlung erzwungen werden konnte (GS in BSGE 20, 1, 5; SozR 2200 § 1265 Nr. 14), i.S. des § 42 Satz 1 1. Alternative AVG ein Unterhaltsanspruch der Klägerin in der vom LSG angegebenen Höhe, so vermag sie sich hierauf auch zu berufen; daß das rechtsmißbräuchlich sei, weil die Klägerin es - bis 1950 - unterlassen habe, durch Rentenbeiträge für das Alter vorzusorgen, ist von der Beigeladenen zu weit hergeholt. - BSG, 17.05.1972 - 12 RJ 118/71
Auszug aus BSG, 09.02.1984 - 11 RA 84/82
Hiernach kann für den maßgebenden letzten Zeitraum vor dem Tode von Sch. (vgl. hierzu Urteil des 12. Senats vom 17. Mai 1972 - 12 RJ 118/71 -) ein Verzicht nicht angenommen werden. - RG, 15.11.1909 - I 485/08
Transportversicherung. Schiffer.
Auszug aus BSG, 09.02.1984 - 11 RA 84/82
Im Unterhaltsrecht kann ein Erlaß (Verzicht) wie im Schuldrecht nur durch den Abschluß eines Vertrages zustandekommen; ein einseitiger Verzicht auf schuldrechtliche Ansprüche ist nicht vorgesehen (RGZ 72, 171; 110, 488).
- BSG, 25.02.2010 - B 13 R 147/08 R
Geschiedenenwitwenrente - Ermittlung des angemessenen Unterhalts - Aufteilung …
Hingegen kommt es nicht darauf an, ob eine Zahlung erzwungen werden konnte oder ob ein Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist (vgl BSG vom 9.2.1984, 11 RA 84/82, juris RdNr 15; vom 5.2.1976, 11 RA 30/75, BSGE 41, 160, 162; vom 27.6.1963, GS 5/61, BSGE 20, 1, 5).Zwar ist ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt nach § 72 Satz 1 EheG zulässig und steht dem Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente entgegen; die Annahme eines solchen Erlassvertrages setzt aber - auch bei jahrelangem Unterlassen der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs - den Willen zu erlassen voraus (…BSG vom 10.7.1986, 11a RA 6/85, SozR 2200 § 1265 Nr. 80 S 269 mwN; vom 9.2.1984, 11 RA 84/82, juris RdNr 17). Ein solcher Wille ist vom LSG im angefochtenen Urteil nicht festgestellt worden.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2014 - L 18 KN 61/13
Gewährung von (großer) Witwenrente bei Hinzutreten einer weiteren …
Daraus lässt sich aber zur Überzeugung des Senats nicht (mit hinreichender Sicherheit) schließen, dass die Klägerin dauerhaft - auch für den Fall eigener Not und geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse (vgl hierzu BSG, Urteile vom 25.2.2010, Az B 13 R 147/08 R, Rdnr 35, vom 27.2.1980, Az 1 RJ 22/79, Rdnr 19, und vom 9.2.1984, Az 11 RA 84/82, Rdnr 17) - auf Unterhalt verzichtet hat. - BSG, 10.07.1986 - 11a RA 6/85
Beurteilung der Unterhalspflicht - Todeszeitpunkt des Versicherten - …
Zwar ist ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt nach § 72 Satz 1 EheG 1946 (gleichlautend seit 1. Juli 1977: § 1585c Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) zulässig und steht dem Anspruch auf Rente nach § 42 AVG entgegen (…SozR Nrn. 33, 35, 54 zu § 1265 RVO ); die Annahme eines solchen Erlaßvertrages setzt aber auch bei jahrelanger Unterlassung einer Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs den Willen zu erlassen voraus (Urteil des Senats vom 9. Februar 1984 - 11 RA 84/82 -).
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