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Rechtsprechung
   BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 45/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,7735
BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 45/95 (https://dejure.org/1995,7735)
BSG, Entscheidung vom 09.11.1995 - 11 RAr 45/95 (https://dejure.org/1995,7735)
BSG, Entscheidung vom 09. November 1995 - 11 RAr 45/95 (https://dejure.org/1995,7735)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NZA-RR 1996, 353
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (15)

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 25/92

    Beitragsfreiheit - Student - Abschluß - Ergänzungsstudium

    Auszug aus BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 45/95
    Zwar habe das BSG in einer Entscheidung vom 21. April 1993 (11 RAr 25/92 - SozR 3-4100 § 103a Nr. 1) ausgeführt, die Verfügbarkeit könne nicht allgemein ausgeschlossen werden, wenn die Arbeitsvermittlung nur unwesentlich beeinträchtigt werde.

    Außerdem zielt § 103a AFG gerade nicht auf eine Besserstellung von Schülern oder Studenten gegenüber sonstigen Arbeitslosen (BSGE 72, 206, 209 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

    Soweit das LSG zu § 1 Satz 1 der Aufenthalts-AnO die Auffassung vertreten hat, hieraus sei jedenfalls nicht - wie die Beklagte meine - abzuleiten, daß der Arbeitslose zur üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost zu Hause sein müsse, steht dies im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BSG (…BSGE 58, 104, 106 = SozR 4100 § 103 Nr. 36;… BSGE 66, 103, 105 = SozR 4100 § 103 Nr. 47; SozR 3-4100 § 103 Nr. 9 und BSGE 72, 206, 213 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. April 1993 (BSGE 72, 206, 213 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

    Vielmehr ist umgekehrt - wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 21. April 1993 (BSGE 72, 206, 213 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1) ausgeführt hat - § 2 Satz 2 der Aufenthalts-AnO ein Beleg dafür, daß der Arbeitslose grundsätzlich (Ausnahmen sind in der Aufenthalts-AnO näher geregelt) für die Arbeitsvermittlung zum Zwecke des Vermittelns erreichbar sein muß.

  • BSG, 29.11.1989 - 7 RAr 138/88

    Verfügbarkeit des Arbeitslosen bei Wohnsitzwechsel, Ermessensausübung bei …

    Auszug aus BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 45/95
    Soweit das LSG zu § 1 Satz 1 der Aufenthalts-AnO die Auffassung vertreten hat, hieraus sei jedenfalls nicht - wie die Beklagte meine - abzuleiten, daß der Arbeitslose zur üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost zu Hause sein müsse, steht dies im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BSG (…BSGE 58, 104, 106 = SozR 4100 § 103 Nr. 36; BSGE 66, 103, 105 = SozR 4100 § 103 Nr. 47;… SozR 3-4100 § 103 Nr. 9 und BSGE 72, 206, 213 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

    An den Tagen, an denen der betreffende Arbeitslose nicht erreichbar im geschilderten Sinne ist, wird dieser Zweck verfehlt (…vgl BSGE 62, 166, 170 f = SozR 4100 § 103 Nr. 39; BSGE 66, 103, 105 = SozR 4100 § 103 Nr. 47 sowie SozR 3-4100 § 103 Nr. 9).

    Dies hat das BSG wiederholt klargestellt und deshalb auch in Fällen des Wohnortwechsels selbst dann die Erreichbarkeit verneint, wenn dem ArbA durch Postrücklauf die neue Anschrift des Arbeitslosen bekannt wurde oder der Arbeitslose postalisch mit Hilfe eines Nachsendeauftrags oder durch Vermittlung eines Familienangehörigen erreichbar war (…vgl BSGE 58, 104, 108 = SozR 4100 § 103 Nr. 36; BSGE 66, 103, 104 f = SozR 4100 § 103 Nr. 47; nicht veröffentlichtes BSG-Urteil vom 14. September 1995 - 7 RAr 14/95 -).

  • BSG, 15.05.1985 - 7 RAr 103/83

    Vorschriftswidrige Besetzung der Richterbank - Revisionsverfahren - Rüge - …

    Auszug aus BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 45/95
    Soweit das LSG zu § 1 Satz 1 der Aufenthalts-AnO die Auffassung vertreten hat, hieraus sei jedenfalls nicht - wie die Beklagte meine - abzuleiten, daß der Arbeitslose zur üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost zu Hause sein müsse, steht dies im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BSG (BSGE 58, 104, 106 = SozR 4100 § 103 Nr. 36;… BSGE 66, 103, 105 = SozR 4100 § 103 Nr. 47;… SozR 3-4100 § 103 Nr. 9 und BSGE 72, 206, 213 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

    Dies hat das BSG wiederholt klargestellt und deshalb auch in Fällen des Wohnortwechsels selbst dann die Erreichbarkeit verneint, wenn dem ArbA durch Postrücklauf die neue Anschrift des Arbeitslosen bekannt wurde oder der Arbeitslose postalisch mit Hilfe eines Nachsendeauftrags oder durch Vermittlung eines Familienangehörigen erreichbar war (vgl BSGE 58, 104, 108 = SozR 4100 § 103 Nr. 36;… BSGE 66, 103, 104 f = SozR 4100 § 103 Nr. 47; nicht veröffentlichtes BSG-Urteil vom 14. September 1995 - 7 RAr 14/95 -).

    Da es nicht auf die telefonische, sondern auf die postalische Erreichbarkeit des Arbeitslosen an seinem Wohnort ankommt, erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu der Annahme des LSG, der Kläger sei "jederzeit" über die Zentrale der Fachhochschule fernmündlich erreichbar gewesen (…vgl BSGE 44, 188, 189 = SozR 4100 § 103 Nr. 8; BSGE 58, 104, 106 = SozR 4100 § 103 Nr. 36 - Zur Entwicklungsgeschichte des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG).

  • BSG, 03.03.1993 - 11 RAr 43/91

    Arbeitsloser - Ortsabwesenheit - Beeinträchtigung der Vermittlung - Vereitelung …

    Auszug aus BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 45/95
    Soweit das LSG zu § 1 Satz 1 der Aufenthalts-AnO die Auffassung vertreten hat, hieraus sei jedenfalls nicht - wie die Beklagte meine - abzuleiten, daß der Arbeitslose zur üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost zu Hause sein müsse, steht dies im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BSG (…BSGE 58, 104, 106 = SozR 4100 § 103 Nr. 36;… BSGE 66, 103, 105 = SozR 4100 § 103 Nr. 47; SozR 3-4100 § 103 Nr. 9 und BSGE 72, 206, 213 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

    Danach bedeutet die durch § 1 Satz 1 der Aufenthalts-AnO erfolgte Konkretisierung des Merkmals der "Erreichbarkeit", daß der Arbeitslose unter der von ihm angegebenen Wohnanschrift täglich zumindest während der üblichen Zeiten des Eingangs der Briefpost auch tatsächlich angetroffen werden kann (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 9 mwN).

    An den Tagen, an denen der betreffende Arbeitslose nicht erreichbar im geschilderten Sinne ist, wird dieser Zweck verfehlt (…vgl BSGE 62, 166, 170 f = SozR 4100 § 103 Nr. 39; BSGE 66, 103, 105 = SozR 4100 § 103 Nr. 47 sowie SozR 3-4100 § 103 Nr. 9).

  • BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 15/86

    Student - Arbeitsvermittlung

    Auszug aus BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 45/95
    Sowohl in dieser Entscheidung als auch in der Rechtsprechung des BSG (BSGE 62, 166, 171 = SozR 4100 § 103 Nr. 39 mwN) ist wiederholt klargestellt worden, daß für die objektive Verfügbarkeit von Studenten grundsätzlich nichts anderes gilt als für die sonstigen Antragsteller.

    An den Tagen, an denen der betreffende Arbeitslose nicht erreichbar im geschilderten Sinne ist, wird dieser Zweck verfehlt (vgl BSGE 62, 166, 170 f = SozR 4100 § 103 Nr. 39;… BSGE 66, 103, 105 = SozR 4100 § 103 Nr. 47 sowie SozR 3-4100 § 103 Nr. 9).

  • BSG, 22.02.1980 - 12 RK 34/79
    Auszug aus BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 45/95
    Vielmehr gilt lediglich, daß die Überschreitung der 20-Stundengrenze ein wesentliches Indiz für die Versicherungspflicht eines Studenten darstellt (vgl BSGE 50, 25, 27 = SozR 2200 § 172 Nr. 14;… SozR 3-2200 § 172 Nr. 2).
  • BSG, 29.09.1992 - 12 RK 31/91

    Werkstudenten - Versicherungsfreiheit - Abschluß - Erweiterungsstudium

    Auszug aus BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 45/95
    Vielmehr gilt lediglich, daß die Überschreitung der 20-Stundengrenze ein wesentliches Indiz für die Versicherungspflicht eines Studenten darstellt (…vgl BSGE 50, 25, 27 = SozR 2200 § 172 Nr. 14; SozR 3-2200 § 172 Nr. 2).
  • BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 132/75
    Auszug aus BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 45/95
    Denn es kommt nicht nur auf die reinen Vorlesungsstunden an, sondern auch auf die Zeiten erforderlicher Vor- und Nachbereitung (vgl BSGE 44, 164, 168 = SozR 4100 § 134 Nr. 3).
  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvL 29/83

    Arbeitsförderungsgesetz 1979

    Auszug aus BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 45/95
    Vielmehr beruht sie auf den verfassungsrechtlichen Vorgaben in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. November 1986 (BVerfGE 74, 9 = SozR 4100 § 118a Nr. 1); hiernach genügt eine Regelung, die den Studierenden ermöglicht, die Vermutung ihrer Nichtverfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu widerlegen, allen Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG.
  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 79/88

    Arbeitslosenhilfe - Rechtskraft

    Auszug aus BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 45/95
    Denn auch bei Erlaß eines Grundurteils muß feststehen, daß ein Anspruch auf eine Mindestgeldleistung vorhanden oder zumindest wahrscheinlich ist (BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 3 mwN).
  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 87/94

    Vergleichbare Leistungen und rechtzeitige Erfüllung der Leistungsverpflichtung …

  • BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 38/76

    Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - Möglichkeit …

  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 47/94

    Verfügbarkeit von Arbeitslosen

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 79/92

    Anspruch auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe - Erfordernis einer Verfügbarkeit bei …

  • BSG, 14.09.1995 - 7 RAr 14/95

    Arbeitslosengeld - Anspruchsbegründung - Aufenthalt in der Wohnung - Urlaub - …

  • BSG, 25.03.1999 - B 7 AL 14/98 R

    Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - Erreichbarkeit - Posteingangszeit - Schüler

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Anforderung dahingehend präzisiert, der Arbeitslose müsse täglich mindestens während der üblichen Posteingangszeit dort tatsächlich angetroffen werden können (…st Rspr, vgl BSGE 66, 103, 104 f mwN = SozR 4100 § 103 Nr. 47, Urteil vom 29. Juli 1992 - 11 RAr 15/92 -, DBlR Nr. 3964a zu § 103 AFG, SozR 3-4100 § 103 Nr. 9 S 46, Urteil vom 9. November 1995 - 11 RAr 45/95 -, DBlR Nr. 4240a zu § 103a AFG; der hierzu geäußerten Kritik von Steinmeyer in Gagel, AFG, § 103 RdNrn 204 ff, Stand der Kommentierung Dezember 1996, ist der Senat nicht gefolgt, Beschluß vom 25. November 1993 - 7 BAr 68/93 -, nicht veröffentlicht).

    Dazu muß er sich der Vermittlungstätigkeit der Beklagten aktuell, dh für den Tag, für den er Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Alg oder Arbeitslosenhilfe) beansprucht, zur Verfügung halten (…vgl: BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 9 S 46 mwN, Urteil vom 9. November 1995 - 11 RAr 45/95 -, DBlR Nr. 4240a zu § 103a AFG).

    Deshalb hat es das BSG auch nicht für ausreichend erachtet, wenn ein Arbeitsloser über einen Familienangehörigen telefonisch Kenntnis von eingegangenen Schreiben des Arbeitsamtes erlangen kann (vgl: BSG Urteil vom 9. November 1995 - 11 RAr 45/95 -, DBlR Nr. 4240a zu § 103a AFG; Henke in Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, Stand Juli 1998, § 103 RdNr 21) oder die postalische Erreichbarkeit von der Bereitschaft Dritter abhängt, Post an den Arbeitslosen weiterzuleiten (…vgl BSG SozR 3-4450 § 4 Nr. 1 S 3 f).

    Dort ist lediglich erwogen worden, bei einem Studenten Erreichbarkeit anzunehmen, wenn er durch die Lage der üblichen Postzustellungszeit und die Lehrveranstaltungen nicht gehindert ist, etwa vor Beginn einer Lehrveranstaltung oder während einer Mittagspause - ohne erhebliche Verzögerung - Post zur Kenntnis zu nehmen und das Arbeitsamt aufzusuchen (vgl Urteil des 11. Senats vom 9. November 1995 - 11 RAr 45/95 -, DBlR Nr. 4240a zu § 103a AFG).

    An die Erreichbarkeit iS des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG iVm § 1 AufenthaltsAnO sind auch nicht deshalb geringere Anforderungen zu stellen, weil die Klägerin Schülerin war (vgl BSG, Urteil vom 9. November 1995 - 11 RAr 45/95 -, DBlR Nr. 4240a zu § 103a AFG) oder weil sie eine Beschäftigung nur für den Nachmittag suchte.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2001 - L 12 AL 159/00

    Arbeitslosenversicherung

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Anforderung dahingehend präzisiert, der Arbeitslose müsse täglich mindestens während der üblichen Posteingangszeit dort tatsächlich angetroffen werden können (…ständige Rechtsprechung, u ... BSG SozR 4100 § 103 Nr. 47; BSG-Urteil vom 09.11.1995 - 11 RAr 45/95 -).

    Deshalb hat das BSG auch nicht für ausreichend erachtet, wenn ein Arbeitsloser über einen Familienangehörigen telefonisch von eingegangenen Schreiben des Arbeitsamtes Kenntnis erlangen kann oder die postalische Erreichbarkeit von der Bereitschaft Dritter abhängt, Post an den Arbeitslosen weiterzuleiten (vgl. BSG-Urteil vom 09.11.1995 - 11 RAr 45/95;… BSG SozR 3 - 4450 § 4 Nr. 1 S. 3 f.).

  • LSG Bayern, 18.07.2002 - L 9 AL 333/96

    Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld eines zeitweilig inhaftierten …

    Dieser Rechtsprechung haben sich die für Aufgaben der Arbeitsverwaltung zuständigen Senate angeschlossen, vgl. BSG …'SozR%203-4100%20§%20;…">103a%20AFG%20Nr.%202#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-4100 § 103a AFG Nr. 2, BSG vom 09.11.1995, 11 RAr 45/95.

    Von entscheidender Bedeutung ist es, inwieweit der Arbeitslose zu üblichen Arbeitszeiten und nicht nur dem Studium untergeordneten und angepassten Zeiten (z.B. Abend- und Nachtstunden, Wochenende, Ferienzeiten) eine Beschäftigung ausüben kann, BSG vom 09.11.1995, 11 RAr 45/95.

  • BSG, 14.03.1996 - 7 RAr 84/94

    Aufhebung der Bewilligung und Erstattung von Arbeitslosengeld wegen Beschäftigung …

    Die Auffassung des LSG, die Erreichbarkeit iS dieser Norm erfordere nicht, daß der Arbeitslose täglich während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm angegebenen Anschrift auch tatsächlich erreichbar sein müsse, entspricht nicht der bisherigen Rechtsprechung des 7. und 11. Senats des Bundessozialgerichts (…vgl ua BSGE 66, 103, 105 [BSG 29.11.1989 - 7 RAr 138/88] mwN = SozR 4100 § 103 Nr. 47; BSG, Urteil vom 29. April 1992 - 7 RAr 4/91 -, DBlR Nr. 3928a zu § 48 SGB X; BSG, Urteil vom 29. Juli 1992 - 11 RAr 15/92 -, DBlR Nr. 3964a zu § 103 AFG; BSG, Urteil vom 9. November 1995 - 11 RAr 45/95 - vgl zuletzt BSG, Urteil vom 14. März 1996 - 7 RAr 38/95 -).
  • BSG, 31.03.1999 - B 7 AL 170/98 B

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren

    Es reicht nicht aus, daß der Arbeitslose irgendwie erreichbar ist, zB fernmündlich oder telefonisch erreicht werden kann (BSG Urteil vom 9. November 1995 - 11 RAr 45/95 -;, DBlR Nr. 4240a zu § 103a AFG).
  • LSG Hessen, 16.10.1996 - L 6 Ar 634/95

    Arbeitslosengeld - Rücknahme - rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt - …

    Bei sinnvoller Besuchszeit der Ärzte am Vormittag ab 7.30 Uhr, oder manchmal auch früher (laut Zeuge … und Angabe des Klägers) geht der Senat davon aus - auch unter Berücksichtigung der Fahrtzeiten -, daß die Abfahrt des Klägers nicht vor 6.00 Uhr erfolgt sein kann, so daß eine Rückkehr bei mindestens 8-stündiger Abwesenheit erst nach dem Eingang der Briefpost erfolgt ist (vgl. Urteil des BSG vom 9.9.1995 - 11 RAr 45/95).
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