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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 11 Verg 3/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,13508
OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 11 Verg 3/10 (https://dejure.org/2010,13508)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.03.2010 - 11 Verg 3/10 (https://dejure.org/2010,13508)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. März 2010 - 11 Verg 3/10 (https://dejure.org/2010,13508)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 116 Abs. 1; GWB § 128
    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters durch den öffentlichen Auftraggeber im Vergabenachprüfungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachprüfungsverfahren: Hinzuziehung von RA für Auftraggeber notwendig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2013, 517 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (57)Zitiert selbst (2)

  • VK Hessen, 04.01.2010 - 69d-VK-54/09
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 11 Verg 3/10
    Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Einstellungsbeschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 04.01.2010 (69 d VK 54/2009) insoweit aufgehoben, als die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten des Antragsgegners für notwendig erklärt worden ist.

    Rn. 1 Mit Beschluss vom 04.01.2010 (69 d VK 54/2009) hat die 2. Vergabekammer des Landes Hessen nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch die Antragstellerin, der ein im Juli 2009 begonnenes Vergabeverfahren betraf, das Nachprüfungsverfahren eingestellt und entschieden, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Antragsgegners zu tragen hat; zudem erklärte sie die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner für notwendig.

    Rn. 5 den Beschluss der Vergabekammer Beschluss vom 04.01.2010 (69 d VK 54/2009) insoweit aufzuheben, als die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten des Antragsgegners für notwendig erklärt worden ist.

  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsbefugnis eines Bieters im Nachprüfungsverfahren; Ausschluss eines Bieters …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 11 Verg 3/10
    Rn. 13 Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren durch den öffentlichen Auftraggeber ist nicht schematisch, sondern stets auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des einzelnen Falles zu entscheiden (BGH, Beschluss v. 26.09.2006 - X ZB 14/06, zitiert nach Juris Rn. 61;… OLG Düsseldorf, Beschluss v. 26.09.2003 - II-Verg 31/03, zitiert nach Juris Rn. 8;… Summa in: jurisPK-VergR, 2. Aufl. 2008, § 128 GWB Rn 63).
  • VK Berlin, 30.11.2018 - VK-B2-25/18

    Nur fehlende Unterlagen können nachgefordert werden!

    Ob die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - X ZB 14/06, NZBau 2006, 800, 806; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. März 2010 - 11 Verg 3/10, ZfBR 2013, 517).
  • VK Berlin, 25.03.2022 - VK-B2-53/21

    Unterkostenangebot darf auch unterhalb der Aufgreifschwelle aufgeklärt werden!

    Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. März 2010 - 11 Verg 3/10, ZfBR 2013, 517).
  • VK Berlin, 11.12.2020 - VK-B2-54/20

    Kirchen und kirchliche Stiftungen sind keine öffentlichen Auftraggeber!

    Ob die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - X ZB 14/06, NZBau 2006, 800, 806; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. März 2010 - 11 Verg 3/10, ZfBR 2013, 517).
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