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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 15.01.1991 - 11 WF 24/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,13223
OLG Düsseldorf, 15.01.1991 - 11 WF 24/90 (https://dejure.org/1991,13223)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.01.1991 - 11 WF 24/90 (https://dejure.org/1991,13223)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Januar 1991 - 11 WF 24/90 (https://dejure.org/1991,13223)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Stuttgart, 14.08.1995 - 8 WF 55/95

    Gebührenanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei Vertretung durch Referendar

    Daß diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, verkennt der Beschwerdeführer selbst nicht, denn der ihn vertretende Referendar war nach seinem eigenen Vorbringen nicht Stationsreferendar und fällt daher nicht unter § 4 BRAGO (OLG Düsseldorf, JurBüro 1991, 671).

    Ein solcher, nicht nach der BRAGO bemessener vertraglicher Vergütungsanspruch kann nicht gegen die Staatskasse geltend gemacht werden, denn gem. § 121 BRAGO ist auf Grund des durch die Beiordnung entstehenden öffentlich-rechtlichen Anspruchs nur die gesetzliche Vergütung nach der BRAGO festsetzbar (OLG Saarbrücken, JurBüro 1984, 1668 ; OLG Düsseldorf, AnwBl 1978, 426; JurBüro 1991, 671).

  • LG Darmstadt, 03.09.2008 - 23 O 42/06

    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bei Übertragung der anwaltlichen Tätigkeit …

    Eine dritte Auffassung steht schließlich auf dem Standpunkt, dass die Vorschriften der BRAGO und des RVG eine abschließende Regelung darstellen und gerade in Ansehung von § 4 BRAGO oder § 5 RVG einen Rückgriff auf die Vorschriften des BGB (§§ 612 oder 315, 316) nicht zulassen, dem Rechtsanwalt daher grundsätzlich kein Vergütungsanspruch zusteht, wenn er seine Tätigkeit auf Personen delegiert, die in § 4 BRAGO oder § 5 RVG nicht als zulässige Vertreter anerkannt sind (so Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.1991, 11 WF 24/90, zitiert nach juris, dort Rn.3; Beschluss vom 31.03.2005, 10 WF 40/04, zitiert nach juris, dort Rn.4; vgl. auch Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 08.05.1978, 1 (s) Sbd 12 - 30/77, zitiert nach juris, dort Rn.2 ff.; Landgericht Oldenburg Beschluss vom 04.07.1983, 9 T 112/82 zitiert nach juris, dort Leitsatz; Landgericht Heilbronn Beschluss vom 30.05.1995, 1b T 79/95, zitiert nach juris, dort Leitsatz).
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