Rechtsprechung
| VGH Bayern, 29.07.2008 - 11 ZB 07.417 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Mehrfachtäter-Punktesystem; Verwarnung ist kein Verwaltungsakt; Streitwert für Verwarnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 83.84
Löschung im Verkehrszentralregister - § 80 VwVfG; § 35 VwVfG, Begriff des …
Auszug aus VGH Bayern, 29.07.2008 - 11 ZB 07.417
Insoweit besteht kein Klärungsbedarf, denn bereits mit Urteil vom 20. Mai 1987 (BVerwGE 77, 268 ff.), bestätigt durch Beschluss vom 15. Dezember 2006 (NJW 2007, 1299 f.), hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass und warum es sich bei einer Verwarnung im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG nicht um einen Verwaltungsakt handelt.
- VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 10.37
Unzulässigkeit einer Klage gegen eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 StVG
Rn. 20 Gegen eine Verwarnung als solche ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO nicht statthaft, da es sich bei einer Verwarnung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) handelt (BayVGH vom 29.7.2008 - 11 ZB 07.417; VG Ansbach vom 4.4.2008 - AN 10 K 07.00501; VG München vom 30.4.2009 - M 6a K 08.3006), weil keine Regelung eines Rechtsverhältnisses im Einzelfall, sondern lediglich eine Information über den Eintragungsstand im Verkehrszentralregister und ein Hinweis auf mögliche Folgen erfolgt, ohne dass damit eine konkrete Maßnahme angedroht bzw. angeordnet würde (…VG Ansbach vom 4.4.2008 - a.a.O.).Rn. 46 Die Eingriffsintensität einer Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG bleibt hinter der Beschwer, die sich für den Betroffenen aus der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar (z. B. nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) ergibt, weit zurück (BayVGH vom 29.7.2008 - 11 ZB 07.417).
Es entspricht vor diesem Hintergrund und in Ermangelung einschlägiger Empfehlungen des Streitwertkatalogs pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten richterlichen Ermessens, den Streitwert eines Klageverfahrens, das eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG zum Gegenstand hat, mit einem Viertel des Auffangwerts, also mit 1.250,00 EUR zu veranschlagen (BayVGH vom 29.7.2008 - a.a.O.; ebenso OVG Hamburg vom 15.10.2008 - 3 So 130/08 ).
- VG München, 23.05.2011 - M 6b K 10.6111
Verwarnung nach dem sog. Mehrfachtäter-Punktesystem
Rn. 16 Die vom Kläger über die Kostenentscheidung angegriffene Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ist kein Verwaltungsakt und kann deshalb nicht direkt mit einer Klage oder einem anderen Rechtsbehelf angegriffen werden (std. Rspr., z.B. BayVGH v. 29.7.2008, Az.: 11 ZB 07.417).Rn. 23 Der Streitwert wird auf EUR 1.270,09 festgesetzt (siehe BayVGH v. 29.7.2008, Az.: 11 ZB 07.417).
- VG Würzburg, 19.02.2010 - W 6 K 09.899
Verwarnung; Verfassungsmäßigkeit; Verhältnismäßigkeit; kein Sanktionscharakter; …
Rn. 19 Bei der Verwarnung i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG handelt es sich nämlich nicht um einen Verwaltungsakt i.S. des Art. 35 BayVwVfG (vgl. BVerwG, B.v. 15.12.2006 Az: 3 B 49/06; BayVGH, B.v. 29.07.2008 Az: 11 ZB 07.417; VGH BW, U.v. 06.07.1972 Az: V 1191/70;… Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, StVG, § 4 Rd.Nr. 31 und 64).Da der Kläger anders als in seiner Klageschrift vom 14. September 2009 nicht mehr nur die Kostenentscheidung der Beklagten vom 1. September 2009 angreift, sondern sich jetzt mit Schriftsatz vom 17. Februar 2010 ausdrücklich auch gegen die Verwarnung vom 1. September 2009 wendet, sind die 1.250,00 EUR neben den Kostenansatz von 23, 50 EUR als Streitwert anzusetzen, somit insgesamt 1.273,50 EUR (vgl. BayVGH, B. v. 09.06.2008 Az: 11 ZB 08.1047; B.v. 29.07.2008, Az: 11 ZB 07.417; OVG Hamburg, B.v. 15.10.2008, NVwZ-RR 2009, 405).
- VG Augsburg, 01.04.2011 - Au 7 K 10.1950
Gerichtsbescheid; Unzulässigkeit der Klage; Schriftformerfordernis; Klageschrift …
Die Eingriffsintensität einer Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG bleibt hinter der Beschwer, die sich für den Betroffenen aus der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar ergibt, weit zurück (BayVGH vom 29.7.2008 - 11 ZB 07.417).Es entspricht vor diesem Hintergrund und in Ermangelung einschlägiger Empfehlungen des Streitwertkatalogs pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten richterlichen Ermessens, den Streitwert eines Klageverfahrens, das eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG zum Gegenstand hat, mit einem Viertel des Auffangwerts, also mit 1.250,00 EUR zu veranschlagen (BayVGH vom 29.7.2008 - a.a.O.; ebenso OVG Hamburg vom 15.10.2008 - 3 So 130/08).
- OVG Hamburg, 15.10.2008 - 3 So 130/08
Streitwert bei einer straßenverkehrsrechtlichen Verwarnung
Auch das Beschwerdegericht hält es in Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten richterlichen Ermessen für angemessen, den Streitwert eines Klageverfahrens, das eine gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG erteilte Verwarnung zum Gegenstand hat, mit einem Viertel des Auffangwerts (vgl. § 52 Abs. 2 GKG), also mit 1.250,- Euro zu bemessen (ebenso VGH München, Beschl. v. 29.7.2008, 11 ZB 07.417; Beschl. v. 9.6.2008, 11 ZB 08.1047; beide Beschlüsse in juris). - VGH Bayern, 17.02.2013 - 11 ZB 13.21
Angreifbarkeit einer Verwarnung nach dem Punktsystem; Angreifbarkeit der …
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2008 - 11 ZB 07.417 - juris). - VG Ansbach, 16.11.2012 - AN 10 K 12.00630
Verwarnung; Bindung an rechtskräftige Bußgeldbescheide
Rn. 27 Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. BayVGH vom 29.7.2008, 11 ZB 07.417).
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