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| VerfGH Sachsen, 17.02.1994 - 11-IV-93 |
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Volltextveröffentlichung
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- BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83
Rechtswegerschöpfung freiwillige Gerichtsbarkeit
Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.02.1994 - 11-IV-93
Ein Recht auf erneute Entscheidung hat aber auch das Bundesverfassungsgericht für den Gegenvorstellung Erhebenden nicht feststellen können (vgl. BVerfGE 73, 322, 326 ff). - BVerfG, 02.10.1969 - 1 BvR 132/67
Prozeßkostenhilfe für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren
Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.02.1994 - 11-IV-93
Es kann deshalb dahinstehen, ob im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die im VerfGHG nicht geregelte Gewährung von Prozeßkostenhilfe, etwa analog den §§ 114 ff. ZPO und entsprechend der Praxis des BVerfG (BVerfGE 27, 57), in Betracht kommt. - BayObLG, 04.12.1991 - ZGS 1/91
Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.02.1994 - 11-IV-93
2 Z 43/86|OLG Hamm; 13.03.1986; 4 W 43/86|KG; 07.02.1986; 1 VA 2/84">MDR 1986, 769; MDR 1992, 514; OLG Zweibrücken, MDR 1992, 612; Keidel/Kuntze/Winkler/Amelung/ Kahl/Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 13. Aufl. 1992, § 14 FGG Rn 35; Zöller/Schneider, ZPO, 17. Aufl. 1991, § 127 ZPO Rn 25). - VerfGH Sachsen, 09.12.1993 - 14-IV-93
- VerfGH Sachsen, 09.12.1993 - 6-IV-93
- VerfGH Sachsen, 17.02.1994 - 16-IV-93 Zur Begründung hat die Verfassungsbeschwerdeführerin ohne weitere Konkretisierung auf ihre Verfassungsbeschwerden Vf. 10-IV-93 (Verwerfung eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur elterlichen Sorge) und Vf. 11-IV-93 (Ablehnung des Wiederaufgreifens eines ablehnenden Beschwerdebeschlusses im Prozeßhilfeverfahren zum ersten der beiden Sorgerechtsänderungsverfahren) Bezug genommen.
- VerfGH Sachsen, 16.09.1994 - 20-IV-93 Denn es ist nicht ersichtlich, daß die Beschwerdeführerin nach der Sächsischen Verfassung ein Recht auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hatte (vgl. Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 17. Februar 1994, Vf. 11-IV-93).
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