Rechtsprechung
AG Leipzig, 07.05.2015 - 110 C 10045/14 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,33220) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG mit Urteil vom 7.5.2015 - 110 C 10045/14 - zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05
Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen
Auszug aus AG Leipzig, 07.05.2015 - 110 C 10045/14
Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes nicht (BGH, NJW 2006, S. 2472 ff. (2474);… BGH, NJW 2007, S. 1450 ff. (1452) = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). - BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Leipzig, 07.05.2015 - 110 C 10045/14
Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes nicht (…BGH, NJW 2006, S. 2472 ff. (2474); BGH, NJW 2007, S. 1450 ff. (1452) = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). - LG Oldenburg, 07.11.2012 - 5 S 443/12
Anspruch auf Zahlung eines weiteren Sachverständigenhonorars für die Erstellung …
Auszug aus AG Leipzig, 07.05.2015 - 110 C 10045/14
Der Gutachter kann sich, auch wenn er dies nicht muss, bei der Abrechnung an die BVSK-Honorarbefragung halten (LG Oldenburg, NJW-RR 2013, S. 273 ff.). - BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung …
Auszug aus AG Leipzig, 07.05.2015 - 110 C 10045/14
Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Begrenzung des Honorars im Hinblick auf die Nebenkosten bei Routinefallen auf 25 % ohne konkrete Begründung entbehrt einer hinreichenden tragfähigen Grundlage (BGH, NJW 2014, S. 3151 ff.).