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AG Leipzig, 25.02.2016 - 110 C 8318/15 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
AG Leipzig verurteilt wieder einmal die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 25.2.2016 - 110 C 8318/15 -.
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Leipzig, 25.02.2016 - 110 C 8318/15
Der Unfallgeschädigte braucht keine genauen Erkundigungen darüber einzuholen, ob der Kfz-Sachverständige kostengünstige Gutachten erstattet (LG Oldenburg, NJW-RR 2013, Seit 273 ff.; BGH, NJW 2014, Seite 1947 ff. (1946)).Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadenrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverstandigen zu beauftragen (BGH, NJW 2014, Seite 1947 ff. (1943)).
- BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung …
Auszug aus AG Leipzig, 25.02.2016 - 110 C 8318/15
Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Begrenzung des Honorars im Hinblick auf die Nebenkasten bei Routinefällen auf 100, 00 EUR oder auf 25 % ohne konkrete Begründung entbehrt eine hinreichende tragfähige Grundlage (BGH, NJW 2014, Seite 3151 ff.). - BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Leipzig, 25.02.2016 - 110 C 8318/15
Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes nicht (BGH, NJW 2006, Seite 2472 ff, (2474); BGH, NJW 2007, Seite 1450 ff (1452)). - BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05
Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen
Auszug aus AG Leipzig, 25.02.2016 - 110 C 8318/15
Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes nicht (BGH, NJW 2006, Seite 2472 ff, (2474); BGH, NJW 2007, Seite 1450 ff (1452)).