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   AG Leipzig, 25.02.2016 - 110 C 8320/15   

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https://dejure.org/2016,24953
AG Leipzig, 25.02.2016 - 110 C 8320/15 (https://dejure.org/2016,24953)
AG Leipzig, Entscheidung vom 25.02.2016 - 110 C 8320/15 (https://dejure.org/2016,24953)
AG Leipzig, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - 110 C 8320/15 (https://dejure.org/2016,24953)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Leipzig verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten sowie zur Zahlung restlicher Verbringungskosten mit Urteil vom 25.2.2016 - 110 C 8320/15 -.

 
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  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Auszug aus AG Leipzig, 25.02.2016 - 110 C 8320/15
    Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes nicht (BGH, NJW 2006, Seite 2472 ff. (2474); BGH, NJW 2007, Seite 1450 ff. (1452)).
  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Leipzig, 25.02.2016 - 110 C 8320/15
    Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Begrenzung des Honorars im Hinblick auf Nebenkosten bei Routinefällen auf 100, 00 EUR ohne konkrete Begründung entbehrt einer hinreichenden tragfähigen Grundlage (BGH NJW 2014, Seite 3151 ff.).
  • LG Oldenburg, 07.11.2012 - 5 S 443/12

    Anspruch auf Zahlung eines weiteren Sachverständigenhonorars für die Erstellung

    Auszug aus AG Leipzig, 25.02.2016 - 110 C 8320/15
    Der Gutachter kann sich, auch wenn er dies nicht muss, bei der Abrechnung an die BVSK-Honorar-Befragung halten (LG Oldenburg, NJW-RR 2013, Seite 273 ff.).
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Leipzig, 25.02.2016 - 110 C 8320/15
    Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes nicht (BGH, NJW 2006, Seite 2472 ff. (2474); BGH, NJW 2007, Seite 1450 ff. (1452)).
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