Rechtsprechung
| RG, 30.01.1912 - V 1136/11 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 45, 383
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Braunschweig, 05.11.2021 - 4 EK 23/20
Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer; Besondere …
Rn. 1 Der Kläger nimmt das beklagte Land Niedersachsen gemäß § 198 GVG auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer in einem vor dem Landgericht Göttingen zum Aktenzeichen 2 O 1136/11 geführten Verfahren in Anspruch.Die 2. Zivilkammer designierte das Verfahren zum Aktenzeichen 2 O 1802/07 zum Pilotverfahren der Hauptserie und zum Pilotverfahren der L.-Serie das hier gegenständliche Ausgangsverfahren zum Aktenzeichen 2 O 1136/11, von dem nicht mehr als 140 Verfahren als kammerintern hinzuverbundene Verfahren abhängig sind.
Rn. 7 In dem hier gegenständlichen Ausgangsverfahren zum Aktenzeichen 2 O 1136/11 verlangte die Klägerin zu 1) von ihm Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.767,51 Euro, der Kläger zu 2) Zahlung von 2.041,62 Euro, beide Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftig noch entstehender Schäden aus der Beteiligung an der L. AG in Form atypischer stiller Beteiligung (abgeschlossen im Jahre 1991) und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen Betruges, Kapitalanlagebetruges und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Rn. 20 Mit Verfügung vom 21.11.2013 schlug die Kammer den Parteien sodann auch in dem hier gegenständlichen Ausgangsverfahren 2 O 1136/11 den Sachverständigen Dipl.-Kfm.
Rn. 23 Durch Beschluss vom 14.01.2014 bestellte die 2. Zivilkammer sowohl in dem hier gegenständlichen Ausgangs- und Pilotverfahren der L.-Serie 2 O 1136/11 als auch in dem als Pilotverfahren der Hauptserie designierten Verfahren 2 O 1802/07 den Wirtschaftsprüfer S. zum Sachverständigen und erteilte diesem unter dem 27.01.2014 Gutachtenauftrag, wobei wegen der Einzelheiten zu Hinweisen auf die gutachterlichen Pflichten auf Seite 36 der Klageschrift vom 10.02.2020 Bezug genommen wird.
Rn. 55 Als nach diesem Datum keine weiteren verfahrensleitenden Verfügungen mehr ergingen, erhob der Kläger des Entschädigungsverfahrens am 24.10.2017 sowohl in dem führenden Ausgangsverfahren 2 O 1136/11 als auch in weiteren dort näher von ihm bezeichneten, zum Zwecke der Beweisaufnahme verbundenen Verfahren die Verzögerungsrüge.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 24.10.2017 in dem Verfahren 2 O 1136/11 (Bl. 1125-11443 SH 2 O 1136/11 Bd. III) verwiesen.
Auf dieser Grundlage erließ die 2. Zivilkammer (in der Besetzung D, B, G) am 16.10.2018 in dem führenden Verfahren der Hauptserie 2 O 1802/07 einen 25-seitigen Hinweis-, Auflagen- und Beweisbeschluss (Bl. 1202 ff. SH 2 O 1136/11 Bd. III) mit Gelegenheit zur Stellungnahme für die Parteien bis zum 30.11.2018.
Rn. 59 Mit Schriftsatz vom 10.09.2018 reichte der Kläger des Entschädigungsverfahrens ein Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. April 2018 (Aktenzeichen 3 U 33/12, vorgehend Landgericht Göttingen 2 O 396/10) zur Akte des hier gegenständlichen Ausgangsverfahrens 2 O 1136/11 und vertrat die Ansicht, dass die Klage nunmehr wegen Unschlüssigkeit abzuweisen sei.
Rn. 62 Am 29.01.2019 erhob der Beklagte zu 1) des Ausgangsverfahrens und Kläger des Entschädigungsverfahrens erneut Verzögerungsrüge, wobei wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 29.01.2019 in dem Verfahren 2 O 1136/11 (Bl. 1198-1199 SH 2 O 1136/11 Bd. III) Bezug genommen wird.
Rn. 63 Am 04.03.2019 fasste die 2. Zivilkammer (in der Besetzung D, H, G) in dem hier gegenständlichen Ausgangsverfahren einen 15-seitigen Hinweis-, Auflagen- und Beweisbeschluss, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 1215 ff. SH 2 O 1136/11 Bd. III).
Rn. 147 Die Akten des Ausgangsverfahrens vor dem Landgericht Göttingen zum Aktenzeichen 2 O 1136/11 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Rn. 165 Dem Kläger steht gemäß § 198 Abs. 1 GVG gegen das passivlegitimierte Land Niedersachsen (§ 200 Satz 1 GVG) ein Anspruch auf Entschädigung aufgrund erlittener immaterieller Nachteile wegen unangemessener Dauer des Ausgangsverfahrens vor dem Landgericht Göttingen zum Aktenzeichen 2 O 1136/11 in Höhe von 6.426,61 Euro zu, nicht aber in Höhe der von ihm beantragten 11.550,00 Euro.
Rn. 175 Die Dauer des Ausgangsrechtsstreits vor dem Landgericht Göttingen zum Aktenzeichen 2 O 1136/11 war unangemessen lang im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG.
Dies gilt selbst dann, wenn man im Blick behält, dass das Gericht zu diesem Zeitpunkt die Gutachten in zwei Pilotverfahren (2 O 1136/11 und 2 O 1802/07) auszuwerten hatte.
Rn. 388 Daher geht das beklagte Land schon im Ansatz fehl in seiner Rechtsansicht (vgl. Seite 14 der Klageerwiderung vom 30.07.2020 und Seiten 2 bis 3 des Schriftsatzes vom 23.07.2021 unter Bezugnahme auf den Vermerk des Vorsitzenden der 2. Zivilkammer vom 20.11.2018 im Verfahren 2 O 1136/11, Bl. 1201 SH 2 O 1136/11 Bd. III), dass ab Juli 2017 die Bearbeitungszeit für die Auswertung des Gutachtens erst beginnen konnte.
Rn. 394 Der weitere Zeitraum von ca. 4 ½ Monaten, der effektiv zwischen dem Erlass der Hinweisbeschlüsse in den beiden Pilotverfahren liegt (am 16.10.2018 im Pilotverfahren der Hauptserie zu 2 O 1802/07 und am 04.03.2019 in der hier gegenständlichen L.-Serie zu 2 O 1136/11), kann hierbei außer Betracht bleiben.
Rn. 406 Dem Kläger ist kausal bedingt durch die unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens 2 O 1136/11 ein immaterieller Nachteil entstanden.
Denn jedenfalls in dem als verzögert festgestellten Zeitraum ab dem 07.07.2017 musste sich die Kammer zwangsläufig - wie dargelegt - zuvörderst den beiden Pilotverfahren 2 O 1136/11 und 2 O 1802/07 widmen.
- BGH, 15.12.2022 - III ZR 192/21
Entschädigungsprozess: Umfang der Überprüfbarkeit richterlicher Feststellungen; …
Rn. 2 Das unter dem Aktenzeichen 2 O 1136/11 geführte Ausgangsverfahren war Teil eines Gesamtkomplexes von mehr als 4.000 Schadensersatzklagen, die gegen den jetzigen Kläger (im Folgenden auch: Entschädigungskläger) als damaligem Beklagten seit 2006 bei dem Landgericht Göttingen erhoben und parallel geführt wurden.In der L. -Serie bestimmte die 2. Zivilkammer das der vorliegenden Entschädigungsklage zugrundeliegende Ausgangsverfahren 2 O 1136/11 zum Pilotverfahren, zu dem etwa 140 weitere Verfahren dieser Serie hinzuverbunden wurden.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2014 bestellte die Kammer sowohl in dem Pilotverfahren der L. -Serie (2 O 1136/11) als auch in dem Pilotverfahren der Hauptserie (2 O 1802/07) den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater G. S. zum Sachverständigen und erteilte diesem unter dem 27. Januar 2014 den Gutachtenauftrag.
Rn. 54 (d) Die weitere Rüge der Revision des Beklagten, das Oberlandesgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, das Landgericht hätte nach Eingang der Gutachten in den beiden Pilotverfahren (am 24. Februar 2016 und 31. Mai 2016) nicht vorrangig das Pilotverfahren der Hauptserie (2 O 1802/07) bearbeiten dürfen, sondern gleichrangig das Pilotverfahren der L. -Serie (2 O 1136/11) bearbeiten müssen, greift ebenfalls nicht durch.
- OLG Braunschweig, 12.04.2022 - 4 EK 1/20
Pilotverfahren zu Kapitalanlageverfahren; Entschädigungspflichtige Verzögerung in …
Die 2. Zivilkammer designierte das Verfahren zum Aktenzeichen 2 O 1802/07 zum Pilotverfahren der Hauptserie und zum Pilotverfahren der L.-Serie das Verfahren zum Aktenzeichen 2 O 1136/11. - OLG Braunschweig, 05.07.2022 - 4 EK 1/21
Entschädigungsansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer; Verfahrensaussetzung …
Die 2. Zivilkammer bestimmte als Pilotverfahren der Hauptserie das Verfahren zum Aktenzeichen 2 O 1802/07 und als Pilotverfahren der L.-Serie das Ausgangsverfahren zum Aktenzeichen 2 O 1136/11.Rn. 9 Dem Entschädigungsverfahren 4 EK 23/20 lag ein erledigtes Pilot-Ausgangsverfahren (2 O 1136/11) der vorgenannten Langenbahn-Serie zugrunde.
- OLG Braunschweig, 14.04.2025 - 10 EK 3/25
Prozesskostenhilfe; Entschädigungsklage; Ausgangsverfahren; abhängig; …
Die 2. Zivilkammer designierte das Verfahren zum Aktenzeichen 2 O 1802/07 zum Pilotverfahren der Hauptserie und zum Pilotverfahren der L.Serie das Ausgangsverfahren zum Aktenzeichen 2 O 1136/11, welches später nach Klagerücknahme in 2019/2020 durch das Verfahren 2 O 1138/11 ersetzt wurde (vgl. S. 48 f. des Klageentwurfs).
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