Rechtsprechung
AG Bonn, 28.07.2015 - 114 C 151/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Außerordentliche Kündigung eines Kinderbetreuungsvertrages aus wichtigem Grund; Scheitern der Eingewöhnung eines Kindes in einer Betreuungseinrichtung als wichtiger Grund für die Kündigung eines Betreuungsvertrags
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (10)
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Kita: Scheitern der Eingewöhnung eines Kindes
- lto.de (Kurzinformation)
Kind in Kita unglücklich - Eltern dürfen fristlos kündigen
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Scheitern der Eingewöhnung eines Kindes in Betreuungseinrichtung als wichtiger Grund für Kündigung eines Betreuungsvertrags
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Scheitern der Eingewöhnung eines Kindes in Betreuungseinrichtung als wichtiger Grund für Kündigung eines Betreuungsvertrags
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Kündigung des KiTa-Vertrages bei Scheitern der Eingewöhnungszeit
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Kind fühlt sich nicht wohl in der Kita - Scheitern der Eingewöhnung berechtigt zur Kündigung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kind fühlt sich nicht wohl in der Kita? Scheitern der Eingewöhnung berechtigt zur Kündigung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Wenn das Kind nicht in die Kita will
- juraforum.de (Kurzinformation)
Kita-Kündigung durch weinendes Kind rechtens
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Scheitern der Eingewöhnung eines Kindes in Kindertagesstätte berechtigt Eltern zur fristlosen Kündigung des Betreuungsvertrags - Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund wichtigen Grundes (§ 626 Abs. 1 BGB)
Wird zitiert von ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2017 - 12 A 1451/16
Beitragspflicht durch Aufnahme eines Kindes in einer Tageseinrichtung
Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob solche Abwehrreaktionen entsprechend der von den Klägern angeführten Entscheidung des AG Bonn (Urteil vom 28. Juli 2015 - 114 C 151/15 -, juris) dem Grunde nach als wichtiger Grund anerkannt werden können.