Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   EuGH, 05.12.1973 - 119/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,1017
EuGH, 05.12.1973 - 119/73 (https://dejure.org/1973,1017)
EuGH, Entscheidung vom 05.12.1973 - 119/73 (https://dejure.org/1973,1017)
EuGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1973 - 119/73 (https://dejure.org/1973,1017)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1973,1017) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; VO 19/62 Art. 11; ; VO 19/62 Art. 8 Abs. 1; ; EWG Art. 177

  • EU-Kommission PDF

    Deutsche Getreide- und Futtermittel Handelsgesellschaft / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide u

    VERORDNUNG NR . 19 DES RATES, ARTIKEL 11
    1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - GETREIDE - HARTWEIZEN - ABSCHÖPFUNG - BERECHNUNG - UMSATZAUSGLEICHSTEUER - BERÜCKSICHTIGUNG - VORAUSSETZUNG

  • EU-Kommission

    Deutsche Getreide- und Futtermittel Handelsgesellschaft / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide u

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung einer Umsatzsteuer bei der Berechnung der auf Hartweizen anwendbaren Abschöpfung; Kriterien für die Festsetzung des Schwellenpreises für Mais für Mitgliedsstaaten ohne nennenswerte Maiserzeugung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - GETREIDE - HARTWEIZEN - ABSCHÖPFUNG - BERECHNUNG - UMSATZAUSGLEICHSTEUER - BERÜCKSICHTIGUNG - VORAUSSETZUNG - [VERORDNUNG NR. 19 DES RATES, ARTIKEL 11]

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 12.05.1971 - 76/70

    Wünsche / Hauptzollamt Ludwigshafen

    Auszug aus EuGH, 05.12.1973 - 119/73
    - bei der Festsetzung des Abschöpfungssatzes hätte die EVstG die Umsatzausgleichsteuer anrechnen müssen, - bezüglich der Einfuhrlizenzen für Mais härte die EVstG nach Berücksichtigung der vorgenannten Steuer den Abschöpfungsbetrag um weitere 5 DM pro Tonne aufgrund der im Anschluß an die Entscheidung des Gerichtshofes vom 12. Mai 1971 in der Rechtssache "Wünsche" (Rechtssache 76/70 - Slg. 1971, 393) erlassenen deutschen Verordnung zur Änderung der Schwellenpreise für Getreide für die Monate Juli 1962 bis Dezember 1962 vom 2. November 1971 senken müssen; dies ergebe sich aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19/62, wonach der Schwellenpreis in Mitgliedstaaten, in denen eine nennenswerte Erzeugung dieser Getreideart nicht bestanden habe, so festzusetzen gewesen sei, daß er dem Schwellenpreis für Gerste entsprach.
  • EuGH, 29.03.1979 - 131/78

    Becher / BALM

    Der Rat verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Festsetzung des Schwellenpreises für Getreide (u. a. auf das Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 11/73, Getreide-Import GmbH/Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, Slg. 1973, 919, und auf das Urteil vom 5. Dezember 1973 in der Rechtssache 119/73, Deutsche Getreide- und Futtermittel-Handelsgesellschaft/Einfuhr- und Vorratsstellefür Getreide und Futtermittel, Slg. 1973, 1369) und erklärt, er habe sich bei der Festsetzung der Schwellenpreise für das Wirtschaftsjahr 1975/76 von den in den Entscheidungen des Gerichtshofes aufgestellten Grundsätzen, nämlich: pauschale Berechnung der Kosten, die jeder Importeur unvermeidlich zu tragen hat, einschließlich der normalen Beförderungskosten, leiten lassen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH

Rechtsprechung
   LG Aschaffenburg, 10.09.1973 - T 119/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,15386
LG Aschaffenburg, 10.09.1973 - T 119/73 (https://dejure.org/1973,15386)
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 10.09.1973 - T 119/73 (https://dejure.org/1973,15386)
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 10. September 1973 - T 119/73 (https://dejure.org/1973,15386)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1973,15386) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht LG Aschaffenburg

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1973 - 119/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,4797
Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1973 - 119/73 (https://dejure.org/1973,4797)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.11.1973 - 119/73 (https://dejure.org/1973,4797)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. November 1973 - 119/73 (https://dejure.org/1973,4797)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1973,4797) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Deutsche Getreide- und Futtermittel-Handelsgesellschaft gegen Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel.

    Umsatzausgleichsteuer

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 12.05.1971 - 76/70

    Wünsche / Hauptzollamt Ludwigshafen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1973 - 119/73
    Für Weichweizen und Gerste sowie für Mais und Roggen in Mitgliedstaaten, in denen eine nennenswerte Erzeugung dieser Getreidearten bestand, schufen die Artikel 2 bis 6 der Verordnung Nr. 19 ein kompliziertes System, das der Gerichtshof in der Rechtssache 76/70, Ludwig Wünsche & Co./Hauptzollamt Ludwigshafen/Rhein (Slg. 1971, 393), und neuerlich in der Rechtssache 11/73, Getreidelmport-Gesellschaft/Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel (noch nicht veröffendicht), zu untersuchen hatte.

    Die in den Rechtssachen 76/70 und 11/73 aufgeworfenen Fragen betrafen die von den Mitgliedstaaten bei der Festsetzung ihrer Schwellenpreise für Getreide, das jenem System unterlag, anwendbare Methode, wobei es sich bei dem Getreide im ersten dieser Verfahren um Gerste und im zweiten um Weichweizen handelte.

    In der Rechtssache 76/70 war die Kernfrage, ob nicht die Bundesrepublik bei der Festsetzung des Schwellenpreises für Gerste die Absetzbarkeit der Umsatzausgleichsteuer hätte vorsehen müssen.

    Der Gerichtshof deutete in der Rechtssache 76/70 aber dennoch an, daß es in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat es bei der Festsetzung von Schwellenpreisen unterlassen hatte, einen angemessenen Abzug vorzunehmen, den Gerichten dieses Staates freistand, das Versäumnis dadurch auszugleichen, daß sie die Verpflichtung zu einem entsprechenden Abzug von der Abschöpfung aussprachen.

    Die von der Klägerin in diesem Verfahren vorgebrachte Argumentation läuft im Kern, glaube ich, auf die Behauptung hinaus, in der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 76/70 sei ein allgemeiner, nicht auf die Festsetzung von Schwellenpreisen nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 beschränkter Grundsatz, aufgestellt worden, werde Artikel 11 Absatz 4 nicht diesem Grundsatz gemäß ausgelegt, dann seien seine Bestimmungen mit Artikel 39 ebenso wie mit den Artikeln 9 und 12 des EWG-Vertrags unvereinbar.

    Nach, wie ich meine, richtiger Anschauung enthielten die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 76/70 und 11/73 hauptsächlich Entscheidungen zur Auslegung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 19. Sie betrafen das Verfahren bei der Festsetzung der an Grundrichtpreisen ausgerichteten Schwellenpreise für die diesem Artikel unterfallenden Getreidearten und, als Folge davon, das Verfahren bei der Anwendung des Artikels 2, der die Bemessung der Abschöpfung bei diesen Getreidearten regelt, für den Fall, daß ein Mitgliedstaat es unterlassen hatte, den Anforderungen des Artikels 4 voll nachzukommen.

    Zu einem gegenteiligen Schluß gelangte der Bundesfinanzhof in zwei Sachen, die er im vergangenen Jahr im Zusammenhang mit der Einfuhr von Tapiokamehl entschied (VII R 91/69 und VII R 118/69), doch ergibt sich aus den Urteilen, daß die Entscheidung nur deshalb so ausfiel, weil sich der Bundesfinanzhof an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 76/70 gebunden fühlte.

    Ich hoffe, nicht der Unhöflichkeit gegenüber dem Bundesfinanzhof geziehen zu werden, wenn ich die Gründe nicht wiederhole, die mich zu der Auffassung veranlaßt haben, daß die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 76/70 Bindungskraft nur für den Anwendungsbereich von Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 hat.

    "Sind die für die Berechnung der Abschöpfungsbeträge für Veredelungserzeugnisse (Art. 1 Buchstabe d in Verbindung mit der Anlage zur Verordnung Nr. 19/62) maßgebenden Artikel 14 der Verordnung Nr. 19/62 und 7 der Verordnung Nr. 55/62 im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache 76/70 vom 12. Mai 1971, wonach bei der Berechnung der Schwellenpreise für Getreide im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung Nr. 19/62 ein fester Betrag, der der Auswirkung der bei der Einfuhr erhobenen inländischen Abgaben - wie der Umsatzausgleichsteuer - entspricht, vom Grundrichtpreis abzuziehen ist, so auszulegen, daß der im Einzelfalle erhobene Betrag der Umsatzausgleichsteuer von der Abschöpfung abzuziehen ist?".

    Diese Vorschrift sah, wie zu erwarten, eine Berechnungsart vor, die nicht mit derjenigen übereinstimmte, um die es in der Rechtssache 76/70 ging.

    Hier war also eine Berechnung vorgeschrieben, die mit derjenigen, um die es in der Rechtssache 76/70 ging, zwar nicht identisch war, ihr aber immerhin ähnelte.

    Auch hier fanden sich genaue Verfahrensvorschriften zur Ermittlung dieses Teilbetrages, doch auch hier war die Berechnung eine andere als im Falle der Rechtssache 76/70.

    Es wird nicht bloß die Rechtsansicht vertreten, in der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 76/70 sei ein allgemeiner Grundsatz aufgestellt worden, der nicht auf den Anwendungsbereich von Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 beschränkt sei.

    Es führt meiner Ansicht nach von einer falschen Prämisse (über die Tragweite der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 76/70) über eine Kette von Trugschlüssen (z. B. über die Wirkung des Artikels 39) zu einer Folgerung, die mit dem Sinn der Verordnung Nr. 22 schlichtweg unvereinbar ist, denn in dieser Verordnung war bis ins einzelne niedergelegt, wie Abschöpfungen für Geflügelfleisch festzusetzen waren, und eine Berechnung unter Berücksichtigung inländischer Abgaben war nun einmal nur in den Fällen vorgesehen, in denen Artikel 3 Absatz 2 unmittelbar oder aufgrund einer Verweisung Anwendung fand.

  • EuGH, 05.12.1973 - 125/73

    Neufeld & Co. / Hauptzollamt Hamburg Waltershof

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1973 - 119/73
    In den vorliegenden vier Rechtssachen (Rechtssachen 119/73, 124/73, 125/73 und 126/73) hat sich der Gerichtshof mit zwei dieser Verordnungen zu befassen, nämlich der Verordnung Nr. 19 vom 4. April 1962, die Getreide betraf, und der Verordnung Nr. 22 vom selben Tage, die Geflügelfleisch betraf.

    Bei den Einfuhren, um die es in der zweiten und dritten Sache geht (124 und 125/73), handelte es sich um denaturiertes Tapiokamehl.

    In der Sache 125/73 war Thailand das Herkunftsland.

    Wie ich Ihnen bereits angedeutet habe, handelt es sich bei dem Erzeugnis, um das es in den Verfahren 124 und 125/73 geht, um denaturiertes Tapiokamehl.

    Nach dem Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen 124 und 125/73 hätte bei Einfuhren, die einer Steuer von der Art der deutschen Umsatzausgleichsteuer unterlagen, ein Betrag in Höhe dieser Steuer von der gemäß Artikel 7 berechneten Abschöpfung abgezogen werden müssen.

    Die dem Gerichtshof in der Rechtssache 125/73 vom Finanzgericht Hamburg vorgelegte Frage lautet:.

    Das Vorbringen der Klägerin im Verfahren 126/73 ist zwar sehr breit und mit großer Gelehrsamkeit angelegt, doch entspricht es im Grunde, wenn ich es recht verstehe, den Ausführungen der Klägerinnen in den Rechtssachen 119, 124 und 125/73 im Zusammenhang mit Hartweizen und denaturiertem Tapiokamehl.

  • EuGH, 05.12.1973 - 126/73

    Busch / Hauptzollamt Hamburg Ericus

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1973 - 119/73
    In den vorliegenden vier Rechtssachen (Rechtssachen 119/73, 124/73, 125/73 und 126/73) hat sich der Gerichtshof mit zwei dieser Verordnungen zu befassen, nämlich der Verordnung Nr. 19 vom 4. April 1962, die Getreide betraf, und der Verordnung Nr. 22 vom selben Tage, die Geflügelfleisch betraf.

    Von diesen vier Rechtssachen sind dem Gerichtshof zwei (119 und 124/73) im Wege des Ersuchens um Vorabentscheidung vom Hessischen Finanzgericht, die anderen zwei (125 und 126/73) im gleichen Wege vom Finanzgericht Hamburg vorgelegt worden.

    Bei den Hinfuhren, um die es in der vierten Sache geht (126/73), handelte es sich um gefrorene Hähnchen aus den USA, so daß in diesem Falle als hauptsächlich einschlägig die Verordnung Nr. 22 in Betracht kommt.

    Ich wende mich dem letzten Verfahren, der Rechtssache 126/73, zu, in dem die Hauptfrage, wie Sie sich wohl erinnern, darauf hinausläuft, ob bei richtiger Auslegung der Verordnung Nr. 22 des Rates die bei der Einfuhr von geschlachtetem Geflügel in die Bundesrepublik erhobene Abschöpfung um einen Betrag zu kürzen war, der der Umsatzausgleichsteuer entsprach.

    Auf diesen Artikel setzt die Klägerin des Verfahrens 126/73 ihre ganze Hoffnung.

    Das Vorbringen der Klägerin im Verfahren 126/73 ist zwar sehr breit und mit großer Gelehrsamkeit angelegt, doch entspricht es im Grunde, wenn ich es recht verstehe, den Ausführungen der Klägerinnen in den Rechtssachen 119, 124 und 125/73 im Zusammenhang mit Hartweizen und denaturiertem Tapiokamehl.

    Deshalb bin ich der Meinung, die erste Frage des Finanzgerichts Hamburg in der Rechtssache 126/73 sollte wie folgt beantwortet werden:.

  • EuGH, 14.12.1962 - 19/62

    Fédération nationale de la boucherie en gros et du commerce en gros des viandes …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1973 - 119/73
    "Ist Artikel 11 der Verordnung Nr. 19/62 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1962, S. 933) so auszulegen, daß bei der Abschöpfungsbemessung für Hartweizen die bei der Einfuhr zu entrichtende Umsatzausgleichsteuer berücksichtigt werden mußte, oder war eine Anrechnung nicht geboten?".

    "Artikel 11 der Verordnung Nr. 19/62 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist dahin auszulegen, daß er den Mitgliedstaaten zwar die Verpflichtung auferlegte, bei der Ausübung des ihnen nach Absatz 4 eingeräumten Ermessens die einem Importeur von Hartweizen erwachsenden abschätzbaren Kosten, darunter Steuern von der Art der deutschen Umsatzausgleichsteuer, als Berechnungsfaktoren zu berücksichtigen, nicht dagegen aber die Verpflichtung, derartige Steuern, nachdem der Schwellenpreis dem genannten Absatz gemäß festgelegt worden war, bei der Berechnung der Abschöpfung nach Absatz 1 oder 2 desselben Artikels abzuziehen.".

    "Ist Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19/62/EWG so auszulegen, daß der Schwellenpreis für Mais in Mitgliedstaaten, in denen keine nennenswerte Erzeugung bestand, so festzusetzen war, daß er dem Schwellenpreis für Gerste entsprach, oder bestand je nach Futterwert usw. ein Bewertungsspielraum für die einzelnen betroffenen Getreidearten?".

    "Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19/62/EWG ist dahin auszulegen, daß der Schwellenpreis für Mais in einem Mitgliedstaat, in dem eine nennenswerte Erzeugung dieser Getreideart nicht bestand, (unter gehöriger Berücksichtigung des in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Pauschalabschlages) in einer Höhe festzusetzen war, die es der Gerste ermöglichte, den Grundrichtpreis in dem betreffenden Staat zu erreichen.".

    "Sind die für die Berechnung der Abschöpfungsbeträge für Veredelungserzeugnisse (Art. 1 Buchstabe d in Verbindung mit der Anlage zur Verordnung Nr. 19/62) maßgebenden Artikel 14 der Verordnung Nr. 19/62 und 7 der Verordnung Nr. 55/62 im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache 76/70 vom 12. Mai 1971, wonach bei der Berechnung der Schwellenpreise für Getreide im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung Nr. 19/62 ein fester Betrag, der der Auswirkung der bei der Einfuhr erhobenen inländischen Abgaben - wie der Umsatzausgleichsteuer - entspricht, vom Grundrichtpreis abzuziehen ist, so auszulegen, daß der im Einzelfalle erhobene Betrag der Umsatzausgleichsteuer von der Abschöpfung abzuziehen ist?".

    "Weder Artikel 14 der Verordnung Nr. 19/62 noch Artikel 7 der Verordnung Nr. 55/62 ist dahin auszulegen, daß von der Abschöpfung für denaturiertes Tapiokamehl eine Steuer von der Art der deutschen Umsatzausgleichsteuer abzuziehen ist.".

  • EuGH, 05.12.1973 - 124/73

    Kampffmeyer / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1973 - 119/73
    In den vorliegenden vier Rechtssachen (Rechtssachen 119/73, 124/73, 125/73 und 126/73) hat sich der Gerichtshof mit zwei dieser Verordnungen zu befassen, nämlich der Verordnung Nr. 19 vom 4. April 1962, die Getreide betraf, und der Verordnung Nr. 22 vom selben Tage, die Geflügelfleisch betraf.

    Von diesen vier Rechtssachen sind dem Gerichtshof zwei (119 und 124/73) im Wege des Ersuchens um Vorabentscheidung vom Hessischen Finanzgericht, die anderen zwei (125 und 126/73) im gleichen Wege vom Finanzgericht Hamburg vorgelegt worden.

    Im Verfahren 124/73 wird dem Gerichtshof nicht mitgeteilt, woher die Einfuhren stammten, doch kamen sie wahrscheinlich aus einem Drittland, da die Pflanze, aus der Tapioka gewonnen werden kann (Manihot), in der Gemeinschaft nicht angebaut wird.

    In einem der Fälle (124/73) wird die weitere Frage aufgeworfen, ob nicht auch die bei der Denaturierung des Tapiokamehls (durch Zusatz von Farbstoffen) entstandenen Kosten hätten abgezogen werden müssen.

    Ich deutete Ihnen bereits an, daß dem Gerichtshof im Verfahren 124/73 vom Hessischen Finanzgericht auch die Frage vorgelegt wird, ob die Kosten für die Denaturierung des Tapiokamehls - genauer gesagt die Kosten für den Zusatz von Farbstoffen - hätten von der Abschöpfung abgesetzt werden müssen.

    Meine Herren, die dem Gerichtshof in der Rechtssache 124/73 vorgelegten Fragen lauten:.

  • BFH, 11.03.1970 - I 91/65

    Berücksichtigung der Ausgleichsfähigkeit und Abzugsfähigkeit von Verlusten aus …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1973 - 119/73
    Sind bei Bejahung der Frage zu 1. die Vreordnungen Nr. 91/65 der Kommission vom 29. Juni 1965 und Nr. 124/65 der Kommission vom 22. September 1965 insoweit ungültig, als darin Abschöpfungsbeträge bzw. Zusatzabschöpfungsbeträge für Geflügel der Tarifnummer 02.02 festgesetzt worden sind?".

    Die Verordnungen Nr. 91/65 und 124/65 der Kommission waren ergänzende Verordnungen, die u. a. zur Durchführung der Artikel 4 und 6 der Verordnung Nr. 22 ergangen waren.

  • BFH, 30.09.1970 - I 124/65

    Prämienübertrag - Schadensrückstellung - Schadensreserve - Transportversicherung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1973 - 119/73
    Sind bei Bejahung der Frage zu 1. die Vreordnungen Nr. 91/65 der Kommission vom 29. Juni 1965 und Nr. 124/65 der Kommission vom 22. September 1965 insoweit ungültig, als darin Abschöpfungsbeträge bzw. Zusatzabschöpfungsbeträge für Geflügel der Tarifnummer 02.02 festgesetzt worden sind?".

    Die Verordnungen Nr. 91/65 und 124/65 der Kommission waren ergänzende Verordnungen, die u. a. zur Durchführung der Artikel 4 und 6 der Verordnung Nr. 22 ergangen waren.

  • BFH, 16.12.1965 - V 55/62
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1973 - 119/73
    "Sind die für die Berechnung der Abschöpfungsbeträge für Veredelungserzeugnisse (Art. 1 Buchstabe d in Verbindung mit der Anlage zur Verordnung Nr. 19/62) maßgebenden Artikel 14 der Verordnung Nr. 19/62 und 7 der Verordnung Nr. 55/62 im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache 76/70 vom 12. Mai 1971, wonach bei der Berechnung der Schwellenpreise für Getreide im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung Nr. 19/62 ein fester Betrag, der der Auswirkung der bei der Einfuhr erhobenen inländischen Abgaben - wie der Umsatzausgleichsteuer - entspricht, vom Grundrichtpreis abzuziehen ist, so auszulegen, daß der im Einzelfalle erhobene Betrag der Umsatzausgleichsteuer von der Abschöpfung abzuziehen ist?".

    "Weder Artikel 14 der Verordnung Nr. 19/62 noch Artikel 7 der Verordnung Nr. 55/62 ist dahin auszulegen, daß von der Abschöpfung für denaturiertes Tapiokamehl eine Steuer von der Art der deutschen Umsatzausgleichsteuer abzuziehen ist.".

  • EuGH, 14.12.1962 - 22/62
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1973 - 119/73
    Sind die Artikel 4 und 6 der Verordnung Nr. 22/62 des Rates dahin gehend auszulegen, daß die bei der Einfuhr von geschlachtetem Geflügel oder Geflügelfleisch aus Drittländern erhobene Regelabschöpfung bzw. Zusatz-Abschöpfung um einen festen Betrag zu kürzen ist, der der Auswirkung der bei der Einfuhr erhobenen Umsatzausgleichsteuer entspricht?.

    "Weder Artikel 4 noch Artikel 6 der Verordnung Nr. 22/62 des Rates ist dahin auszulegen, daß von den Abschöpfungen für geschlachtetes Geflügel oder Geflügelfleisch eine Steuer von der Art der deutschen Umsatzausgleichsteuer abzuziehen ist.".

  • BFH, 11.07.1972 - VII R 91/69
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1973 - 119/73
    Zu einem gegenteiligen Schluß gelangte der Bundesfinanzhof in zwei Sachen, die er im vergangenen Jahr im Zusammenhang mit der Einfuhr von Tapiokamehl entschied (VII R 91/69 und VII R 118/69), doch ergibt sich aus den Urteilen, daß die Entscheidung nur deshalb so ausfiel, weil sich der Bundesfinanzhof an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 76/70 gebunden fühlte.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht Generalanwalt beim EuGH

Rechtsprechung
   FG München, 17.09.1976 - V 119/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,3989
FG München, 17.09.1976 - V 119/73 (https://dejure.org/1976,3989)
FG München, Entscheidung vom 17.09.1976 - V 119/73 (https://dejure.org/1976,3989)
FG München, Entscheidung vom 17. September 1976 - V 119/73 (https://dejure.org/1976,3989)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1976,3989) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht FG München
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht