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   BSG, 21.07.2005 - B 11a/11 AL 37/04 R   

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https://dejure.org/2005,5043
BSG, 21.07.2005 - B 11a/11 AL 37/04 R (https://dejure.org/2005,5043)
BSG, Entscheidung vom 21.07.2005 - B 11a/11 AL 37/04 R (https://dejure.org/2005,5043)
BSG, Entscheidung vom 21. Juli 2005 - B 11a/11 AL 37/04 R (https://dejure.org/2005,5043)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Sonderfall des Bemessungsentgelts - Besitzstandsklausel - Übergangsvorschrift - Berücksichtigung von Einmalzahlungen - Pauschalerhöhung - Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld; Auslegung der entscheidenden Rechtsgrundlage; Bestimmung der Höhe des Anspruchs; Sinn und Zweck der "Besitzstandsregelung" in § 133 Abs. 1 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2006, 498
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 24.05.2000 - 1 BvL 1/98

    Lohnersatzleistungen

    Auszug aus BSG, 21.07.2005 - B 11a/11 AL 37/04 R
    Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung der §§ 133, 434c SGB III. Dem Kontext des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2000 - 1 BvL 1/98, 4/98, 15/99 - sei zu entnehmen, dass bei Bewilligungen, die ab dem 1. Januar 1997 nicht bestandskräftig gewesen seien, Einmalzahlungen für die Bemessung der Lohnersatzleistungen Berücksichtigung fänden.

    Diese Regelungen verletzten nach wie vor Art. 3 Abs. 1 GG, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24. Mai 2000 (BVerfGE 102, 127 ff = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1) entschieden hat.

  • BSG, 30.04.2003 - B 11 AL 45/02 R

    Unterhaltsgeld - Bemessungsentgelt - Arbeitslosenhilfevorbezug -

    Auszug aus BSG, 21.07.2005 - B 11a/11 AL 37/04 R
    Der 11. Senat habe dies im Urteil vom 30. April 2003 - B 11 AL 45/02 R - auch für die Fälle des § 434c Abs. 3 SGB III angenommen.

    Gleichwohl führt eine an Sinn und Zweck unter Einbeziehung der Entstehungsgeschichte orientierte Auslegung zu dem Ergebnis, auch das Bemessungsentgelt, das auf Grund der Besitzstandsklausel des § 133 Abs. 1 SGB III gewährt wird, in die Regelung einzubeziehen, wenn es ohne den Erwerb einer neuen Anwartschaft auf Alg zu einer Erhöhung der Leistung nach § 434c Abs. 1 SGB III gekommen wäre (vgl zu ähnlichen Erwägungen bei der Auslegung des § 434c Abs. 3 Satz 3 SGB III BSG SozR 4-4300 § 434c Nr. 2 mit zustimmender Anm Hase AuB 2003, 281).

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BSG, 21.07.2005 - B 11a/11 AL 37/04 R
    Das Bundesverfassungsgericht hatte es bereits 1995 als mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar beanstandet, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zwar zu Beiträgen heranzuziehen, jedoch bei der Höhe beitragsfinanzierter Entgeltersatzleistungen nicht zu berücksichtigen, und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens Ende 1996 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen (BVerfGE 92, 53 ff = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6).
  • BSG, 25.03.2003 - B 7 AL 106/01 R

    Korrektur bestandskräftiger Arbeitslosengeldbewilligungen - Übergangsvorschrift -

    Auszug aus BSG, 21.07.2005 - B 11a/11 AL 37/04 R
    Insoweit verdrängt § 434c Abs. 1 SGB III im Rahmen seines Anwendungsbereichs die allgemeinen Regelungen über die Korrektur von Verwaltungsakten nach § 44 SGB X, § 330 Abs. 1 SGB III (BSGE 91, 47 = SozR 4-4300 § 434c Nr. 1), sodass die diesbezüglichen Bedenken der Beklagten nicht durchgreifen.
  • BSG, 16.10.2003 - B 11 AL 19/03 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen

    Auszug aus BSG, 21.07.2005 - B 11a/11 AL 37/04 R
    Dieses Ziel würde verfehlt, wenn die pauschale Aufstockung des Bemessungsentgelts nach § 434c Abs. 1 SGB III in Fällen der vorliegenden Art unterbliebe, denn ohne die Zwischenbeschäftigung in der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme hätte die Klägerin nach § 434c Abs. 1 Satz 2 SGB III ab 22. Juni 2000 Anspruch auf höheres Alg gehabt (vgl Senats-Urteil vom 16. Oktober 2003 - B 11 AL 19/03 R - veröffentlicht in juris).
  • LSG Sachsen, 30.10.2008 - L 3 AL 66/07

    Anspruch auf Arbeitslosengeld, pauschale Erhöhung des Bemessungsentgelts,

    Die Erhöhung ergebe sich aus § 434c Abs. 1 SGB III und der Auslegung dieser Vorschrift durch das Bundessozialgericht in dessen Urteil vom 21. Juli 2005 (B 11a/11 AL 37/04 R).

    Das Bundessozialgericht hat jedoch am 21. Juli 2005 in einem Fall, in dem das ab 1. Juni 2001 zu zahlende Arbeitslosengeld nach dem für das bis zum 31. Mai 2000 bezogene Arbeitslosengeld maßgeblichen Bemessungsentgelt bemessen wurde, entschieden, dass die pauschale Erhöhung des Bemessungsentgelts nach § 434c Abs. 1 SGB III auch dann vorzunehmen sei, wenn das Arbeitslosengeld - wie hier - auf Grund des Bestandsschutzes im Sinne von § 133 SGB III nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht bemessen werde (B 11a/11 AL 37/04 R - JURIS-Dokument Rdnr. 15 ff. = SozR 4-4300 § 133 Nr. 2).

  • LSG Brandenburg, 04.02.2005 - L 28 AL 57/03

    Bemessungsentgelt für die Gewährung von Arbeitslosengeld; Kalendermäßige Frist

    Der Senat hat die Revision zugelassen, da zur erweiternden Auslegung des § 434 c Abs. 1 SGB III auf Fälle, in denen sich das Bemessungsentgelt nach § 133 SGB III richtet, noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist und bei dem Bundessozialgericht ein entsprechendes Verfahren bereits anhängig ist (BSG, B 11 AL 37/04 R).
  • LSG Brandenburg, 14.01.2005 - L 30 AL 98/02

    Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld und höheres Unterhaltsgeld; Hierfür in

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  • LSG Hamburg, 29.07.2010 - L 5 AL 66/07
    Gleichwohl führt eine an Sinn und Zweck unter Einbeziehung der Entstehungsgeschichte orientierte Auslegung zu dem Ergebnis, auch das Bemessungsentgelt, das auf Grund der Besitzstandsklausel des § 133 Abs. 1 SGB III gewährt wird, in die Regelung einzubeziehen, wenn es ohne den Erwerb einer neuen Anwartschaft auf Arbeitslosengeld zu einer Erhöhung der Leistung nach § 434c Abs. 1 SGB III gekommen wäre (BSG, Urteil vom 21.07.2005 -B 11a/11 AL 37/04 R- SozR 4-4300 § 434c Nr. 5).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.09.2008 - L 2 AL 106/06
    Es bedarf hier keiner weiteren Prüfung, ob § 434c Abs. 1 SGB III erweiternd dahin auszulegen ist, dass die durch § 133 Abs. 1 SGB III vermittelte Anknüpfung an ein Bemessungsentgelt nach § 134 SGB III in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung in den Anwendungsbereich der Übergangsregelung einbezogen wird (so BSG im Urteil vom 21. Juli 2005, B 11a/11 AL 37/04 R, SozR 4-4300 § 434c Nr. 5) mit der Folge, dass bei der Berechnung des Alg nach § 133 SGB III bei der früheren Bemessung nicht berücksichtigte Einmalzahlungen nunmehr einbezogen werden.
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