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   VGH Bayern, 02.09.2004 - 12 CE 04.979   

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https://dejure.org/2004,11937
VGH Bayern, 02.09.2004 - 12 CE 04.979 (https://dejure.org/2004,11937)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.09.2004 - 12 CE 04.979 (https://dejure.org/2004,11937)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. September 2004 - 12 CE 04.979 (https://dejure.org/2004,11937)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf darlehensweise Gewährung der Kosten für die Brillengläser einer Bifocalbrille; Rückforderung einer vorläufig gewährten Leistung ; Persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens im Sozialhilferecht; Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung im Sozialhilferecht

  • Judicialis

    VwGO § 123 Abs. 1; ; VwGO § ... 123 Abs. 3; ; ZPO § 938 Abs. 1; ; BSHG § 11; ; BSHG § 12; ; BSHG § 21 Abs. 1; ; BSHG § 21 Abs. 2; ; BSHG § 22 Abs. 1; ; BSHG § 22 Abs. 3; ; GMG Art. 28; ; GMG Art. 29; ; RSV § 1 Abs. 1 Satz 2 i.d. Fassung des Art. 29 GMG; ; SGB XII § 28 Abs. 1; ; SGB XII § 28 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 06.08.2003 - 12 CE 03.840

    Sozialhilfe, Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach gekürzten

    Auszug aus VGH Bayern, 02.09.2004 - 12 CE 04.979
    Im Übrigen verkennt die Antragsgegnerin insoweit, dass dem Verwaltungsgericht im Eilverfahren nach § 123 VwGO auch in den Fällen der Regelungsanordnung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine richterliche Gestaltungsbefugnis gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO zusteht, die es ihm erlaubt, die Behörde zu einer bestimmten Handlung zu verpflichten, wenn und soweit das zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erforderlich ist (st. Rspr. des Senats z.B. Beschluss vom 6.8.2003 Az. 12 CE 03.840 und 12 CE 03.1205; Happ in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 66 zu § 123; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNrn. 14 und 28 zu § 123).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2015 - L 7 SO 1475/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Sozialhilfe - Grundsicherung

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. August 2004 - 4 ME 224/04 - juris - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. September 2004 - 12 CE 04.979 - juris -), auf die der Kläger wiederholt verwiesen hat, ist zur alten Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz ergangen und damit überholt.
  • SG Darmstadt, 26.01.2007 - S 19 AS 238/06

    Arbeitslosengeld II - Anschaffung einer Sehhilfe - kein Anspruch auf einmalige

    Hierzu gehört auch der Bedarf einer Sehhilfe (vgl. für eine Brille Bayrischer VGH, Beschl. vom 02.09.2004 -12 CE 04.979 -, Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 13.08.2004 -4 ME 224/04 -zu §§ 15 a Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 a Nr. 6, Abs. 2, 37 Bundessozialhilfegesetz [BSHG], zitiert nach Juris), da dieser von der gesetzlichen Krankenversicherung -bis auf wenige Ausnahmefälle (vgl. § 33 Abs. 1 Sätze 5 bis 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V]) -grundsätzlich nicht mehr finanziert wird und daher dem von der Regelleistung umfassten Bedarf zuzuordnen ist.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2006 - L 20 B 69/05

    Sozialhilfe

    Den Widerspruch der Antragstellerin, mit dem sie auf Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 02.09.2004 - Az:12 CE 04.979)) und des Verwaltungsgerichts Regensburg (Beschluss vom 07.05.2004 - Az: RO 8 E 04.1007) hinwies, wonach Sozialämter im Rahmen einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt die Kosten für Brillengläser übernehmen müssten, wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2005 als unbegründet zurück.
  • VGH Hessen, 22.11.2004 - 10 TG 3128/04

    Sozialhilfe; Brille; Sehhilfe; einmalige Beihilfe; Gebrauchsgut

    Der Senat ist jedoch ebenso wie andere Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. August 2004 - 4 ME 224/04 -, FEVS 55, 522 = ZfSH/SGB 2004, 560; Bayrischer VGH, Beschluss vom 2. September 2004 - 12 CE 04.979 -, juris-Ausdruck der Auffassung, dass in Fällen der vorliegenden Art ein Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe nach § 21 Abs. 1a BSHG besteht.
  • SG Berlin, 23.03.2006 - S 102 AS 1564/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; abweichende Erbringung von Regelleistungen;

    Hierzu gehört auch der Bedarf einer Brille (vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 2. September 2004 - 12 CE 04.979 -, Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13. August 2004 - 4 ME 224/04 - zu §§ 15 a Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 1 a Nr. 6, Abs. 2, 37 BSHG, zitiert nach Juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2005 - L 23 B 1020/05

    Kosten für die Anschaffung einer neuen Brille - Nachrang der Sozialhilfe -

    Der Senat konnte daher offen lassen, ob bei Ablehnung der Kostenübernahme durch den Krankenversicherungsträger nach den Vorschriften des SGB XII ein Anspruch (bei Vorliegen einer ausreichenden ärztlichen Verordnung) gegeben sein könnte (vgl. hierzu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. September 2000, Aktenzeichen 12 Ce 04.979, ZFSH/SGB 2004, 612-615; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. August 2004, Aktenzeichen 4 ME 224/04, ZFSH/SGB 2005, 560-564).
  • VG Düsseldorf, 02.08.2005 - 11 K 4975/04
    - so Bayerischer VGH , Beschluss vom 2. September 2004 - 12 CE 04.979 -, ZfSH/SGB 2004, 612 (614) - oder aber jedenfalls nur die im SGV V vorgesehenen Zuzahlungen erfasst haben, nicht aber Aufwendungen, die nach dem Dritten Kapitel, Fünfen Abschnitt, Ersten Teil des SGB V - wie hier - vom Leistungsumfang der Krankenversicherung ausgeschlossen sind.
  • VG Bayreuth, 21.11.2008 - B 5 K 06.41

    Zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten/Beamtinnen mit drei und mehr

    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird der gesamte Bedarf - also der laufende und einmalige Bedarf - des notwendigen Lebensunterhalts abgedeckt, mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie bestimmter Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 SGB XII, wohingegen nach § 22 des bis 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes nur laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen nach Regelsätzen gewährt wurden, nicht aber einmalige Bedarfe im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts (siehe hierzu auch Beschluss des BayVGH vom 2. September 2004, Az. 12 CE 04.979 in BayVBl. 2005, Seite 52).
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