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   FG Köln, 20.08.2008 - 12 K 1173/04   

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https://dejure.org/2008,7635
FG Köln, 20.08.2008 - 12 K 1173/04 (https://dejure.org/2008,7635)
FG Köln, Entscheidung vom 20.08.2008 - 12 K 1173/04 (https://dejure.org/2008,7635)
FG Köln, Entscheidung vom 20. August 2008 - 12 K 1173/04 (https://dejure.org/2008,7635)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 62 S. 1; ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; SGB V § 257 Abs. 1; ; SGB XI § 61 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lohnstuer für zu Unrecht geleistete Zuschüsse zur Krankenversicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Lohnsteuer - Lohnsteuer für zu Unrecht geleistete Zuschüsse zur Krankenversicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Zuschüsse zur Krankenversicherung an den Gesellschafter-Geschäftsführer sind Arbeitslohn

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 117
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 06.06.2002 - VI R 178/97

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

    Auszug aus FG Köln, 20.08.2008 - 12 K 1173/04
    Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Vorgehensweise (Erlass eines Haftungsbescheids statt Nachforderung der Einkommensteuer bei M.) war die Klägerin zwar einverstanden, sie bestritt jedoch die Steuerpflicht der Zuschüsse dem Grunde nach und berief sich mit ihrem Einspruch gegen die Haftungsbescheide auf das Urteil des FG München vom 10.12.1996 - 13 K 1924/94, EFG 1998, 196 und auf das dazu ergangene BFH-Urteil vom 06.06.2002 VI R 178/97, BStBl II 2003, 34.

    Nach dem BFH-Urteil vom 06.06.2002 VI R 178/97, BStBl II 2003, 34, seien die Entscheidungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht von Beschäftigungsverhältnissen in Folge ihrer Tatbestandswirkung im Besteuerungsverfahren zu beachten.

    Es handelt sich um fremdnützige bzw. systemnützige Aufwendungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer nicht unmittelbar zugute kommen, sondern nur den Sozialkassen (vgl. BFH-Urteil vom 6.6.2002 VI R 178/97, BStBl II 2003, 34 sowie Urteil des BSG vom 29.6.2000 B 4 RA 57/98 R BSGE 86, 262).

    Insoweit hat § 3 Nr. 62 EStG nur deklaratorische Bedeutung, denn hinsichtlich des Arbeitgeber-Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers aus Sicht des Arbeitnehmers schon nicht steuerbar, da sie nicht Bestandteil des Arbeitslohns sind (BFH-Urteile vom 27.3.1992 VI R 35/89, BStBl II 1992, 663; vom 2.12.2005 VI R 16/03, BFH/NV 2006, 544 und in BStBl II 2003, 34).

    Entscheidungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers entfalten eine Tatbestandswirkung, die für das Besteuerungsverfahren zu beachten ist, wenn diese nicht offensichtlich rechtswidrig sind (vgl. BFH-Urteil vom 6.6.2002 VI R 178/97, BStBl II 2003, 34 und BFH-Beschluss vom 25.3.2008 VIII B 133/07, nv).

    Dem steht das von der Klägerin herangezogene BFH-Urteil vom 6.6.2002 VI R 178/97, BStBl II 2003, 34 nicht entgegen.

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    Auszug aus FG Köln, 20.08.2008 - 12 K 1173/04
    Es handelt sich um fremdnützige bzw. systemnützige Aufwendungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer nicht unmittelbar zugute kommen, sondern nur den Sozialkassen (vgl. BFH-Urteil vom 6.6.2002 VI R 178/97, BStBl II 2003, 34 sowie Urteil des BSG vom 29.6.2000 B 4 RA 57/98 R BSGE 86, 262).

    Insoweit stützt sich der BFH auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.06.2000 B 4 RA 57/98 R, BSGE 86, 262 zur Rentenversicherung, auf das Bezug genommen wird.

  • BFH, 22.02.1989 - I R 9/85

    1. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung - 2. Keine

    Auszug aus FG Köln, 20.08.2008 - 12 K 1173/04
    Verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sind bei einer Kapitalgesellschaft Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen (vgl. BFH-Urteil vom 22.2.1989 I R 9/85, BStBl II 1989, 631).
  • BFH, 28.05.1998 - X R 7/96

    Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus FG Köln, 20.08.2008 - 12 K 1173/04
    Eine rückwirkende Freistellung von der Versicherungspflicht ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (vgl. BFH-Urteil vom 28.5.1998 X R 7/96, BStBl II 1999, 95).
  • BFH, 28.10.1987 - I R 110/83

    Zur Frage der von vornherein klaren und eindeutigen Vereinbarung zwischen

    Auszug aus FG Köln, 20.08.2008 - 12 K 1173/04
    Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist eine Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft regelmäßig dann, wenn sie ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers einem Gesellschaftsfremden (Nichtgesellschafter) nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.1987 I R 110/83, BStBl II 1988, 301).
  • BFH, 05.04.2004 - X B 130/03

    Fehlerhaft berechneter Zinsbetrag für ein dem ehemaligen Gesellschafter und Vater

    Auszug aus FG Köln, 20.08.2008 - 12 K 1173/04
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist erst dann anzunehmen, wenn die an sich zu aktivierende Forderung gegen den Gesellschafter wegen eines Erlassvertrages oder eines in anderer Weise ausgesprochenen Forderungsverzichts nicht mehr aktiviert werden darf (vgl. BFH-Beschluss vom 5.4.2004 X B 130/03, BFH-Report 2004, 779).
  • FG Niedersachsen, 22.05.2003 - 10 K 535/99

    Steuerfreiheit von Zuschüssen zur Krankenversicherung; Anspruch auf Änderung

    Auszug aus FG Köln, 20.08.2008 - 12 K 1173/04
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Versicherungsverhältnis -wie im Streitfall- tatsächlich rückabgewickelt und die Beiträge mangels Bestehen einer Versicherungspflicht für die Vergangenheit zurückgezahlt werden (vgl. Nieders. FG Urteil vom 22.5.2003 - 10 K 535/99, EFG 2004, 469).
  • BFH, 02.12.2005 - VI R 16/03

    GmbH-Gesellschafter: Abgrenzung zur Arbeitnehmereigenschaft

    Auszug aus FG Köln, 20.08.2008 - 12 K 1173/04
    Insoweit hat § 3 Nr. 62 EStG nur deklaratorische Bedeutung, denn hinsichtlich des Arbeitgeber-Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers aus Sicht des Arbeitnehmers schon nicht steuerbar, da sie nicht Bestandteil des Arbeitslohns sind (BFH-Urteile vom 27.3.1992 VI R 35/89, BStBl II 1992, 663; vom 2.12.2005 VI R 16/03, BFH/NV 2006, 544 und in BStBl II 2003, 34).
  • BFH, 27.06.2006 - IX R 77/01

    Arbeitgeberbeiträge für Chorsänger

    Auszug aus FG Köln, 20.08.2008 - 12 K 1173/04
    Die nach § 257 Abs. 1 SGB V und § 61 Abs. 1 SGB XI geleisteten Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag stellen grundsätzlich Arbeitslohn dar (BFH-Urteil vom 27.6.2006 IX R 77/01, BFH/NV 2006, 2242).
  • BFH, 27.03.1992 - VI R 35/89

    Keine Vorteil durch rechtsirrtümlich geleistete "Arbeitgeberanteile"

    Auszug aus FG Köln, 20.08.2008 - 12 K 1173/04
    Insoweit hat § 3 Nr. 62 EStG nur deklaratorische Bedeutung, denn hinsichtlich des Arbeitgeber-Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers aus Sicht des Arbeitnehmers schon nicht steuerbar, da sie nicht Bestandteil des Arbeitslohns sind (BFH-Urteile vom 27.3.1992 VI R 35/89, BStBl II 1992, 663; vom 2.12.2005 VI R 16/03, BFH/NV 2006, 544 und in BStBl II 2003, 34).
  • BFH, 25.03.2008 - VIII B 133/07

    Darlegung von Zulassungsgründen bei kumulativer Urteilsbegründung -

  • FG München, 10.12.1996 - 13 K 1924/94

    Gesellschafter-Geschäftsführer: Lohnsteuerliche Behandlung irrtümlich geleisteter

  • FG Saarland, 29.04.2004 - 2 K 291/00

    Lohnsteuerfreie Gewährung von Zukunftssicherungsleistungen in Form von Beiträgen

  • BFH, 21.01.2010 - VI R 52/08

    Entscheidungen der Sozialversicherungsträger entfalten im Besteuerungsverfahren

    Denn dieser hat die Möglichkeit, bei erfolgreichem Abschluss des außersteuerlichen Widerspruchs- oder Klageverfahrens eine Berücksichtigung des Ergebnisses über eine Änderung des Steuerbescheids aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu erreichen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95; Urteil des FG Köln vom 20. August 2008  12 K 1173/04, EFG 2009, 117; Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 175 AO Rz 46, 47).
  • BFH, 10.11.2011 - X B 211/10

    Fehlen von Entscheidungsgründen - Nichteingehen auf beantragten Vorwegabzug -

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren, insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Köln vom 20. August  12 K 1173/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 117) ab.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.02.2012 - L 8 R 166/10

    Rentenversicherung

    Die Zahlungen sind auch nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV i.V.m. § 1 Arbeitsentgeltverordnung i.V.m. § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz als nicht zum Arbeitsentgelt zu zählende Einnahmen zu werten, da sie vom Arbeitgeber nur vermeintlich auf seine Verpflichtung nach § 257 Abs. 1 SGB V gezahlt wurden (vgl. FG Köln, Urteil vom 20.8.2008, 12 K 1173/04, EFG 2009, 117; zur Besteuerung der Zuschüsse vgl. auch BFH, Urteil vom 22.7.2008, VI R 56/05, BFHE 222, 442).
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