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   FG Hessen, 01.02.2017 - 12 K 1282/15   

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https://dejure.org/2017,49532
FG Hessen, 01.02.2017 - 12 K 1282/15 (https://dejure.org/2017,49532)
FG Hessen, Entscheidung vom 01.02.2017 - 12 K 1282/15 (https://dejure.org/2017,49532)
FG Hessen, Entscheidung vom 01. Februar 2017 - 12 K 1282/15 (https://dejure.org/2017,49532)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 Abs. 3 EStG, § 18 Abs. 3 S. 2 EStG, § 16 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 7 EStG
    § 4 Abs. 3 EStG, § 18 Abs. 3 S. 2 EStG, § 16 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 7 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entnahmegewinn; Überführung; Arbeitszimmer; Privatvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Entnahmegewinn aus der Überführung eines häuslichen Arbeitszimmers in das Privatvermögen bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 06.07.2005 - XI R 87/03

    Tankstelle ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung eines

    Auszug aus FG Hessen, 01.02.2017 - 12 K 1282/15
    Im Urteil des BFH vom 28.03.2003 (IV R 38/01), auf das die zweite genannte Entscheidung vom 06.07.2005 (XI R 87/03) Bezug nehme, werde lediglich die Möglichkeit einer teleologischen Reduktion des Gewinnrealisierungstatbestandes erwogen für den Fall, dass wegen der Erfassung von Veräußerungs-/Aufgabegewinn "eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung" zwischen Gewinn- und Überschusseinkünften "anzunehmen sein sollte." Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dieser Rechtsfrage habe der BFH indes nicht vorgenommen, sondern lasse diesen Punkt als nicht streitentscheidend dahinstehen.

    Bei Steuerpflichtigen, die Gewinneinkünfte aus der im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeit erzielen, gehört das häusliche Arbeitszimmer zum notwendigen Betriebsvermögen (BFH, Urteile vom 28.08.2003 IV R 38/01, BFH/NV 2004, 327, und vom 06.07.2005 XI R 87/03, BStBl II 2006, 18).

    § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG bezwecke eine Steuervereinfachung und eine sachgerechte Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs (BFH, Urteil vom 06.07.2005 XI R 87/03, BStBl II 2006, 18).

    Das Gericht vermag daher dem Gedanken, dass einer eventuellen Verletzung des Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der späteren Erfassung des Veräußerungs - bzw. Aufgabegewinns Rechnung zu tragen sei, nicht zu folgen (so beiläufig der BFH in den Urteilen in BFH/NV 2004, 327 und in BStBl II 2006, 18 [BFH 06.07.2005 - XI R 87/03] ; Boudré in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, § 4 EStG Anm. 1536).

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Hessen, 01.02.2017 - 12 K 1282/15
    Das aufgeführte Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) 2 BvR 301/98 (vom 07.12.1999, BStBl II 2000, 162ff. [BVerfG 07.12.1999 - 2 BvR 301/98] ) habe nicht zum Gegenstand, ob bei Geschäftsaufgabe zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns der Buchwert um die nicht absetzbare Absetzung zu erhöhen sei oder nicht.

    So hatte das BVerfG mit Urteil vom 07.12.1999, 2 BvR 301/98 (BStBl II 2000, 162) ausgesprochen, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer unterlägen zwar nicht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen), soweit das häusliche Arbeitszimmer ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt werde.

    Dieser dürfe durch die Festlegung einer typisierenden Höchstgrenze individuell gestaltbare Besonderheiten unberücksichtigt lassen (BVerfG in BStBl II 2000, 162 [BVerfG 07.12.1999 - 2 BvR 301/98] ).

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 38/01

    Selbstgenutztes EFH; häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Hessen, 01.02.2017 - 12 K 1282/15
    Im Urteil des BFH vom 28.03.2003 (IV R 38/01), auf das die zweite genannte Entscheidung vom 06.07.2005 (XI R 87/03) Bezug nehme, werde lediglich die Möglichkeit einer teleologischen Reduktion des Gewinnrealisierungstatbestandes erwogen für den Fall, dass wegen der Erfassung von Veräußerungs-/Aufgabegewinn "eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung" zwischen Gewinn- und Überschusseinkünften "anzunehmen sein sollte." Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dieser Rechtsfrage habe der BFH indes nicht vorgenommen, sondern lasse diesen Punkt als nicht streitentscheidend dahinstehen.

    Bei Steuerpflichtigen, die Gewinneinkünfte aus der im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeit erzielen, gehört das häusliche Arbeitszimmer zum notwendigen Betriebsvermögen (BFH, Urteile vom 28.08.2003 IV R 38/01, BFH/NV 2004, 327, und vom 06.07.2005 XI R 87/03, BStBl II 2006, 18).

    Das Gericht vermag daher dem Gedanken, dass einer eventuellen Verletzung des Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der späteren Erfassung des Veräußerungs - bzw. Aufgabegewinns Rechnung zu tragen sei, nicht zu folgen (so beiläufig der BFH in den Urteilen in BFH/NV 2004, 327 und in BStBl II 2006, 18 [BFH 06.07.2005 - XI R 87/03] ; Boudré in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, § 4 EStG Anm. 1536).

  • BFH, 25.03.2015 - X R 14/12

    Unangemessener Repräsentationsaufwand - Berechnung des Veräußerungsgewinns

    Auszug aus FG Hessen, 01.02.2017 - 12 K 1282/15
    Da die Repräsentationszwecken dienenden Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen gehören und für diese auch AfA vorzunehmen ist, führt dies zur vollständigen Erfassung des Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinns (bestätigt durch BFH, Urteil vom 25.03.2015 X R 14/12, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2015, 973).

    Das Gericht schließt sich den Ausführungen des BFH im Urteil vom 25.03.2015 an, der Ansätze für eine wie auch immer geartete teleologische Reduktion der Regelungen über die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht zu erkennen vermag (BFH, Urteil vom 25.03.2015 X R 14/12, Juris).

  • BFH, 02.09.2008 - X R 48/02

    Einlage einer wertgeminderten Beteiligung i.S. des § 17 EStG in das

    Auszug aus FG Hessen, 01.02.2017 - 12 K 1282/15
    Daneben ist das objektive Nettoprinzip bei der Rechtsanwendung als Auslegungsrichtschnur heranzuziehen (BVerfG in BStBl II 2010, 162).

    Es kann auch genügen, dass der Gesetzgeber nur den Abzug eines in realitätsgerechter Höhe typisierten Betrags gestattet (BVerfG in BStBl II 2010, 162 [BFH 02.09.2008 - X R 48/02] ).

  • BFH, 12.12.1973 - VIII R 40/69

    Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern i. S. des § 4 Abs. 5 Nrn. 2 und

    Auszug aus FG Hessen, 01.02.2017 - 12 K 1282/15
    § 4 Abs. 5 EStG soll die Anwendung des § 6 EStG und damit auch des § 7 EStG auf die genannten Wirtschaftsgüter nicht ausschließen (so bereits BFH, Urteil vom 12.12.1973 VIII R 40/69, BStBl II 1974, 207).

    Es käme - wirtschaftliche betrachtet - zu einer Nachholung der AfA im Zeitpunkt der Entnahme/Veräußerung (so schon BFH in BStBl II 1974, 207); das Abzugsverbot würde rückgängig gemacht.

  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 15/17

    Zur Berücksichtigung von beschränkt abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 01.02.2017 - 12 K 1282/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des Hessischen FG vom 01.02.2017 - 12 K 1282/15 aufzuheben und den Einkommensteueränderungsbescheid 2001 vom 02.03.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.08.2007 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit ein Aufgabeverlust in Höhe von 42.000 DM berücksichtigt wird.

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