Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 27.05.2009 - 12 O 134/09 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
§ 97 Abs. 1 UrhG
Anschlussinhaber haftet bei illegalem Filesharing auch für volljährige Familienmitglieder - Streitwert 20.000 EUR - openjur.de
§ 97 UrhG
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- webshoprecht.de
Störerhaftung des Internetanschlussinhabers für Handlungen volljähriger Familienangehöriger
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Passivlegitimation einer Person allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Inhaber eines für Urheberrechtsverletzungen genutzten Internet-Zuganges; Örtliche Zuständigkeit bei urheberrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines Peer-To-Peer-Netzwerks (P2P)
- kanzleischroeder-kiel.de
Internet Tauschbörse, Filesharing: Haftung des Anschlussinhabers für volljährige Tochter
- kanzlei.biz
Eltern haften auch für volljährige Kinder,...
- sewoma.de
Anschlussinhaber haftet auf Unterlassung von Rechtsverletzungen (auch für Dritte)
- kanzlei.biz
Eltern haften auch für volljährige Kinder
- wbs-law.de
(Entscheidungsanmerkung und Volltext)
§ 97 UrhG
Haftung des Internetanschlussinhabers als Täter für Rechtsverletzungen Dritter - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Anschlussinhaber haftet für Rechtsverletzungen in P2P-Fällen
- boesel-kollegen.de (Kurzinformation)
Anschlussinhaber haftet bei illegalem Filesharing auch für volljährige Familienmitglieder
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Kontroll- und Aufklärungspflicht für Internet-Anschlussinhaber in Filesharing-Fällen
Besprechungen u.ä.
- wbs-law.de
(Entscheidungsanmerkung und Volltext)
§ 97 UrhG
Haftung des Internetanschlussinhabers als Täter für Rechtsverletzungen Dritter
Sonstiges
- urheberrecht.org (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)
Aktuelles zum Thema Filesharing
Papierfundstellen
- MMR 2009, 780
- ZUM 2010, 272
Wird zitiert von ...
- AG Frankfurt/Main, 17.09.2009 - 31 C 975/08
Filesharing Störerhaftung bei Kindern
Auch diese besteht nur im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen, vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2009, Az. 12 O 134/09 m.w.N.