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   LAG Düsseldorf, 10.12.2008 - 12 Sa 1190/08   

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LAG Düsseldorf, 10.12.2008 - 12 Sa 1190/08 (https://dejure.org/2008,5203)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.12.2008 - 12 Sa 1190/08 (https://dejure.org/2008,5203)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Dezember 2008 - 12 Sa 1190/08 (https://dejure.org/2008,5203)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 626 BGB
    Fristlose Kündigung wegen grober Beleidigung

  • rabüro.de

    Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung wegen einmaliger grober Beleidigung durch langjährigen Arbeitnehmer

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1
    Unwirksame fristlose Kündigung eines Hausarbeiters in einem diakonischen Krankenhaus wegen grober Beleidigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 16.12.2004 - 2 ABR 7/04

    Zustimmungsersetzungsverfahren zur außerordentlichen Kündigung eines

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.12.2008 - 12 Sa 1190/08
    Im Kündigungsrecht im Allgemeinen und für die Interessenabwägung im Besonderen ist dieses berechtigte Anliegen unter dem Aspekt der Generalprävention allerdings ein nur begrenzt tragfähiger Gesichtspunkt (BAG, Beschluss vom 16.12.2004, 2 ABR 7/04, AP Nr. 191 zu § 626 BGB).

    Bezogen auf die Person des Arbeitnehmers kommt zunächst der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen beanstandungsfreiem Bestand ein besonderes Gewicht zu (BAG, Beschluss vom 16.12.2004, 2 ABR 7/04, AP Nr. 191 zu § 626 BGB).

    Die Unterhaltspflichten und der Familienstand haben bei einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung eher marginale Bedeutung, sind jedoch von der Einbeziehung in die Interessenabwägung nicht generell ausgeschlossen, weil sie das Gewicht des Arbeitnehmerinteresses an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes mit prägen (BAG, Beschluss vom 16.12.2004, 2 ABR 7/04, AP Nr. 191 zu § 626 BGB).

  • BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 492/92

    Beginn der Ausschlußfrist; tätliche Auseinandersetzung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.12.2008 - 12 Sa 1190/08
    Zum anderen liegt es im eigenen betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, dass der Arbeitsablauf und die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch Beleidigungen und Tätlichkeiten beeinträchtigt werden, dies u.U. mit der Folge von Ablaufstörungen, Arbeitsausfällen, Arbeitsversäumnissen und Eigenkündigungen von Arbeitnehmern (vgl. BAG, Urteil vom 31.03.1993, 2 AZR 492/92, AP Nr. 32 zu § 626 BGB Ausschlussfrist).

    In diesem Zusammenhang hat der Arbeitgeber vor einer Kündigung auch Umsetzungs- und Versetzungsmöglichkeiten zu prüfen (BAG, Urteil vom 31.03.1993, a.a.O.).

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.12.2008 - 12 Sa 1190/08
    In solchen Fällen kann der Arbeitnehmer auch dann, wenn ein rauher Umgangston herrscht, nicht ernsthaft damit rechnen, dass der Arbeitgeber sein Verhalten tolerieren werde (BAG, Urteil vom 10.10.2002, 2 AZR 418/01, AP Nr. 180 zu § 626 BGB, vgl. Urteil vom 30.09.1993, 2 AZR 188/93, EzA Nr. 152 zu § 626 n. F. BGB).
  • BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06

    Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage - verhaltensbedingte Kündigung und

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.12.2008 - 12 Sa 1190/08
    Es handelte sich um ein erst- und einmaliges Augenblicksversagen; weder die Abmahnung vom 13.01.1997 noch die Ermahnung vom 16.12.2005 oder die Beschwerde des Disponenten B. betreffen einschlägige Pflichtverletzungen (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 818/06, AP Nr. 64 zu § 4 KSchG 1969), und lagen überdies geraume Zeit zurück.
  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 665/98

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.12.2008 - 12 Sa 1190/08
    1. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.1999, 2 AZR 665/98, AP Nr. 151 zu § 626 BGB), der die Kammer folgt (LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2004, 12 Sa 620/04, LAGE Nr. 85 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung) stellen grobe Beleidigungen von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind an sich geeignet, eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, wenn diese eine ernstliche Störung des Betriebsfriedens, der betrieblichen Ordnung und des reibungslosen Betriebsablaufes verursachen.
  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06

    Außerordentliche Kündigung - Personalrat

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.12.2008 - 12 Sa 1190/08
    Die Abmahnung ist regelmäßig Voraussetzung für die Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung, es sei denn, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder dass es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Urteil vom 19.04.2007, 2 AZR 180/06, AP Nr. 20 zu § 174 BGB, BAG, Urteil vom 05.04.2001, 2 AZR 159/00, AP Nr. 171 zu § 626 BGB, Beschluss vom 10.02.1999, 2 ABR 31/98, AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969, Kammerurteil vom 21.07.2004, LAGE Nr. 85 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung).
  • BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.12.2008 - 12 Sa 1190/08
    Die Abmahnung ist regelmäßig Voraussetzung für die Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung, es sei denn, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder dass es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Urteil vom 19.04.2007, 2 AZR 180/06, AP Nr. 20 zu § 174 BGB, BAG, Urteil vom 05.04.2001, 2 AZR 159/00, AP Nr. 171 zu § 626 BGB, Beschluss vom 10.02.1999, 2 ABR 31/98, AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969, Kammerurteil vom 21.07.2004, LAGE Nr. 85 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung).
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 415/05

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.12.2008 - 12 Sa 1190/08
    a) Die bei der gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umstände lassen sich nicht abschließend für alle Fälle festlegen (BAG, Urteil vom 27.04.2006, 2 AZR 415/05, AP Nr. 203 zu § 626 BGB).
  • BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 514/01

    Länger zurückliegendes vertragswidriges Verhalten und ordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.12.2008 - 12 Sa 1190/08
    Bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung ist schließlich zu prüfen, ob anstelle der außerordentlichen Kündigung eine mildere Maßnahme, z.B. eine Ermahnung, Abmahnung, eine Änderungs- oder ordentliche Beendigungskündigung, als Reaktion des Arbeitgebers angemessen und ausreichend gewesen wäre (vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2000, 2 AZR 131/00, AP Nr. 169 zu § 626 BGB, Urteil vom 15.08.2002, 2 AZR 514/01, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 159/00

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.12.2008 - 12 Sa 1190/08
    Die Abmahnung ist regelmäßig Voraussetzung für die Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung, es sei denn, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder dass es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Urteil vom 19.04.2007, 2 AZR 180/06, AP Nr. 20 zu § 174 BGB, BAG, Urteil vom 05.04.2001, 2 AZR 159/00, AP Nr. 171 zu § 626 BGB, Beschluss vom 10.02.1999, 2 ABR 31/98, AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969, Kammerurteil vom 21.07.2004, LAGE Nr. 85 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 27.01.2000 - 9 Sa 473/99

    Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer vorsorglich ordentlichen

  • LAG Niedersachsen, 25.10.2004 - 5 TaBV 96/03

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden wegen Beleidigung eines

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 131/00

    Außerordentliche Kündigung, Betäubungsmittel

  • BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 216/00

    Außerordentliche Änderungskündigung zur Tarifanpassung - Arbeitnehmer einer

  • LAG Köln, 18.04.2006 - 9 Sa 1623/05

    Kündigung - außerordentlich - Beleidigung

  • BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 188/93

    Fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2000 - 9 Sa 967/00

    Fristlose Kündigung wegen grober Beleidigung eines Vorgesetzten während der

  • LAG Düsseldorf, 21.07.2004 - 12 Sa 620/04

    Kündigung wegen Anspuckens

  • LAG Hessen, 10.11.2006 - 3 Sa 1495/05

    Keine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung bei Beleidigung des

  • LAG Thüringen, 13.02.2001 - 5 Sa 27/00

    Außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung und Androhung von Schlägen

  • LAG Hessen, 02.10.2001 - 2 Sa 879/01

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung; Beleidigung des Arbeitgebers; Verwertung

  • LAG Hessen, 13.02.1984 - 11 Sa 1509/83

    Fristlose Kündigung wegen grob beleidigender Ausdrucksweise

  • LAG München, 20.12.1967 - 5 Sa 280/67
  • LAG Schleswig-Holstein, 08.04.2010 - 4 Sa 474/09

    Kündigung, fristlos, verhaltensbedingt, Pflichtverletzung, schwerwiegende,

    Hinzuweisen ist insoweit auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil v. 10.12.2008 - 12 Sa 1190/08 -, zitiert nach JURIS), wo das Gericht den von einem Arbeitnehmer gegenüber dem Gruppenleiter geäußerten Satz "Beweg doch selber deinen Arsch, du bist auch ein faules Schwein", als ein erst- und einmaliges Augenblicksversagen ansah, welches nicht mit einer Kündigung, sondern mit einer Abmahnung zu sanktionieren sei.
  • LAG Düsseldorf, 24.06.2009 - 12 Sa 425/09

    Arbeitsbummelei und falsche Selbstaufzeichnung der Arbeitszeit als wichtiger

    Die Kammer ist der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt (z.B. LAG Düsseldorf 10.12.2008 - 12 Sa 1190/08 - Juris, 29.11.1993 - 12 TaBV 82/93 - Juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.02.2021 - 3 Sa 249/20

    Außerordentliche Kündigung - menschenverachtende Äußerung - Zeugenbeweis

    (10.12.2008 - 12 Sa 1190/08; AuR 2009, 144 LS) keine Kündigung, wenn dem Arbeitgeber dadurch keine wesentlichen Nachteile entstanden sind.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.10.2021 - 3 Sa 104/21

    Außerordentliche Kündigung wegen grober Beleidigung des Vorgesetzten -

    (10.12.2008 - 12 Sa 1190/08; AuR 2009, 144 LS) keine Kündigung, wenn dem Arbeitgeber dadurch keine wesentlichen Nachteile entstanden sind.
  • LAG Schleswig-Holstein, 20.05.2010 - 1 Sa 505d/09

    Kündigung, fristlos, Unwirksamkeit, Pflichtverletzung, schwerwiegende, grobe

    In solchen Fällen kann der Arbeitnehmer auch dann, wenn ein rauer Umgangston herrscht, nicht ernsthaft damit rechnen, dass der Arbeitgeber sein Verhalten tolerieren werde (LAG Düsseldorf, Urt. v. 10.12.2008 ­ 12 Sa 1190/08 -, Juris; BAG zuletzt im Urt. v. 10.12.2009 ­ 2 AZR 534/08 ­ Juris).
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