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   LAG Köln, 03.12.2013 - 12 TaBV 65/13   

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LAG Köln, 03.12.2013 - 12 TaBV 65/13 (https://dejure.org/2013,39852)
LAG Köln, Entscheidung vom 03.12.2013 - 12 TaBV 65/13 (https://dejure.org/2013,39852)
LAG Köln, Entscheidung vom 03. Dezember 2013 - 12 TaBV 65/13 (https://dejure.org/2013,39852)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de

    Unterlassung von mitbestimmungswidrigen Überstundenanordnungen, allgemeiner Unterlassungsanspruch

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Unterlassung von mitbestimmungswidrigen Überstundenanordnungen, allgemeiner Unterlassungsanspruch

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen gerichteten Antrags

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen gerichteten Antrags

  • rabüro.de

    Zur Bestimmtheit eines Antrags auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 890 Abs. 1; ZPO § 890 Abs. 2
    Bestimmtheit von Unterlassungsanträgen

  • rechtsportal.de

    Berichtigungsbeschluss wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 17.11.1998 - 1 ABR 12/98

    Tarifliche Regelung der Mitbestimmung bei Überstunden

    Auszug aus LAG Köln, 03.12.2013 - 12 TaBV 65/13
    Die Umstände, unter denen der Arbeitgeber wegen Notfalls trotz bestehender Mitbestimmungsrechte zu einseitigen Maßnahmen berechtigt ist (vgl. BAG, Beschluss vom 17. November 1998 - 1 ABR 12/98, BAGE 90, 194, juris-Rz. 39; LAG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2008 - H 2 TaBV 101/08, juris-Rz. 44; Richardi, 13. Aufl., § 87 BetrVG Rz. 62), sind in der Rechtsprechung hinlänglich geklärt.

    Insoweit wird eine entsprechende Einschränkung in einem auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen gerichteten Antrag allgemein als zulässig angesehen (vgl. nur: BAG, Beschluss vom 24. April 2007 - 1 ABR 47/06, BAGE 122, 127, Rz. 11; Beschluss vom 17. November 1998 - 1 ABR 12/98, BAGE 90, 194, juris-Rz. 33; Hess. LAG, Beschluss vom 11. November 2010 - 5 TaBV 60/10, juris-Rz. 19).

    Wollte man die Verwendung solcher Begriffe im Beschlussverfahren völlig ausschließen, wäre der Anspruch auf Unterlassung einer mitbestimmungswidrigen Anordnung von Überstunden kaum realisierbar, weil eine weitergehende Konkretisierung der in Betracht kommenden Vielfalt künftiger Fallgestaltungen regelmäßig nicht möglich wäre (BAG, Beschluss vom 17. November 1998 - 1 ABR 12/98 -, BAGE 90, 194, juris-Rz. 33; LAG Köln, Beschluss vom 15. Februar 2001 - 10 TaBV 74/00, NZA-RR 2002, 140, juris-Rz. 37) Auf das allgemeine Verständnis des Notfall-Begriffs hat sich der Antragsteller ausdrücklich bezogen.

    Von den Unterlassungsverpflichtungen auszunehmen waren jeweils nur durch Notfälle oder Arbeitskämpfe bedingte Maßnahmen, in denen der Arbeitgeber jeweils zu einseitigen Maßnahmen berechtigt ist (vgl. zu Notfällen: BAG, Beschluss vom 17. November 1998 - 1 ABR 12/98, BAGE 90, 194, juris-Rz. 39; LAG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2008 - H 2 TaBV 101/08, juris-Rz. 44; Richardi, 13. Aufl., § 87 BetrVG Rz. 62 und zum Arbeitskampf: BAG, Beschluss vom 30. August 1994 - 1 ABR 10/94, BAGE 77, 335, juris-Rz. 21; Fitting, 26. Aufl., § 87 BetrVG Rz. 165 mwN) sowie die in § 5b der Betriebsvereinbarung definierten Ausnahmefälle.

    Es greift nicht ein bei individuellen Maßnahmen ohne kollektiven Bezug (BAG, Beschluss vom 24. April 2007 - 1 ABR 47/06, BAGE 122, 127, Rz. 19; Beschluss vom 17. November 1998 - 1 ABR 12/98, BAGE 90, 194, juris-Rz. 36; LAG Köln, Beschluss vom 25. April 2012 - 3 TaBV 84/11, juris-Rz. 26).

    Weiter ist zu entscheiden, wann und von wem die Überstunden geleistet werden sollen (BAG, Beschluss vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 69/90, NZA 1999, 662, juris-Rz. 38).

    Es kann dahinstehen, ob die ausdrückliche Aufnahme einer Einschränkung im Unterlassungsantrag auf Maßnahmen mit Kollektivbezug notwendig ist (zweifelnd: BAG, Beschluss vom 17. November 1998 - 1 ABR 12/98, BAGE 90, 194, juris-Rz. 33).

  • BAG, 24.04.2007 - 1 ABR 47/06

    Vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Köln, 03.12.2013 - 12 TaBV 65/13
    Insoweit wird eine entsprechende Einschränkung in einem auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen gerichteten Antrag allgemein als zulässig angesehen (vgl. nur: BAG, Beschluss vom 24. April 2007 - 1 ABR 47/06, BAGE 122, 127, Rz. 11; Beschluss vom 17. November 1998 - 1 ABR 12/98, BAGE 90, 194, juris-Rz. 33; Hess. LAG, Beschluss vom 11. November 2010 - 5 TaBV 60/10, juris-Rz. 19).

    Unter Notfall in diesem Sinne sind Fälle höherer Gewalt, wie etwa Naturkatastrophen oder Unfälle (BAG, Beschluss vom 24. April 2007 - 1 ABR 47/06, BAGE 122, 127, Rz. 11; Beschluss vom 29. September 2004 - 1 ABR 29/03, BAGE 112, 87, juris-Rz. 18) zu verstehen, also plötzlich auftretende, nicht vorhersehbare und schwerwiegende Situationen, in denen dem Betrieb bzw. den Arbeitnehmern erhebliche, nicht wieder gut zu machende Schäden drohen (vgl. BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08, BAGE 133, 75, Rz. 29; LAG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2008 - H 2 TaBV 101/08, juris-Rz. 44; Hess. LAG, Beschluss vom 11. November 2010 - 5 TaBV 60/10, juris-Rz. 31 f.; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juli 1999 - 15 TaBV 2/99, juris-Rz. 41).

    Auch aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ergibt sich daher ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber ohne Wahrung der in dieser Vorschrift vorgesehenen zwingenden Mitbestimmung einseitig eine vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit anordnet (BAG, Beschluss vom 24. April 2007 - 1 ABR 47/06, BAGE 122, 127).

    Es greift nicht ein bei individuellen Maßnahmen ohne kollektiven Bezug (BAG, Beschluss vom 24. April 2007 - 1 ABR 47/06, BAGE 122, 127, Rz. 19; Beschluss vom 17. November 1998 - 1 ABR 12/98, BAGE 90, 194, juris-Rz. 36; LAG Köln, Beschluss vom 25. April 2012 - 3 TaBV 84/11, juris-Rz. 26).

    Die auch im Falle des allgemeinen Unterlassungsanspruchs zu beachtende Höchstgrenze von 10.000,00 EUR gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 BetrVG wurde gewahrt (vgl. BAG, Beschluss vom 24. April 2007 - 1 ABR 47/06, BAGE 122, 127, Rz. 24).

  • LAG Hamburg, 18.11.2008 - H 2 TaBV 101/08
    Auszug aus LAG Köln, 03.12.2013 - 12 TaBV 65/13
    Die Umstände, unter denen der Arbeitgeber wegen Notfalls trotz bestehender Mitbestimmungsrechte zu einseitigen Maßnahmen berechtigt ist (vgl. BAG, Beschluss vom 17. November 1998 - 1 ABR 12/98, BAGE 90, 194, juris-Rz. 39; LAG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2008 - H 2 TaBV 101/08, juris-Rz. 44; Richardi, 13. Aufl., § 87 BetrVG Rz. 62), sind in der Rechtsprechung hinlänglich geklärt.

    Unter Notfall in diesem Sinne sind Fälle höherer Gewalt, wie etwa Naturkatastrophen oder Unfälle (BAG, Beschluss vom 24. April 2007 - 1 ABR 47/06, BAGE 122, 127, Rz. 11; Beschluss vom 29. September 2004 - 1 ABR 29/03, BAGE 112, 87, juris-Rz. 18) zu verstehen, also plötzlich auftretende, nicht vorhersehbare und schwerwiegende Situationen, in denen dem Betrieb bzw. den Arbeitnehmern erhebliche, nicht wieder gut zu machende Schäden drohen (vgl. BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08, BAGE 133, 75, Rz. 29; LAG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2008 - H 2 TaBV 101/08, juris-Rz. 44; Hess. LAG, Beschluss vom 11. November 2010 - 5 TaBV 60/10, juris-Rz. 31 f.; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juli 1999 - 15 TaBV 2/99, juris-Rz. 41).

    Von den Unterlassungsverpflichtungen auszunehmen waren jeweils nur durch Notfälle oder Arbeitskämpfe bedingte Maßnahmen, in denen der Arbeitgeber jeweils zu einseitigen Maßnahmen berechtigt ist (vgl. zu Notfällen: BAG, Beschluss vom 17. November 1998 - 1 ABR 12/98, BAGE 90, 194, juris-Rz. 39; LAG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2008 - H 2 TaBV 101/08, juris-Rz. 44; Richardi, 13. Aufl., § 87 BetrVG Rz. 62 und zum Arbeitskampf: BAG, Beschluss vom 30. August 1994 - 1 ABR 10/94, BAGE 77, 335, juris-Rz. 21; Fitting, 26. Aufl., § 87 BetrVG Rz. 165 mwN) sowie die in § 5b der Betriebsvereinbarung definierten Ausnahmefälle.

  • BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 32/09

    Unterlassungsantrag - Bestimmtheit

    Auszug aus LAG Köln, 03.12.2013 - 12 TaBV 65/13
    Dementsprechend muss der Verfahrensgegenstand so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (BAG, Beschluss vom 14. September 2010 - 1 ABR 32/09, NZA 2011, 364, Rz. 14; Beschluss vom 24. August 2011 - 7 ABR 8/10, BAGE 139, 127, Rz. 20).

    Genügt ein Antrag - ggf. nach einer vom Gericht vorzunehmenden Auslegung - diesen Anforderungen nicht, ist er als unzulässig abzuweisen (BAG, Beschluss vom 14. September 2010 - 1 ABR 32/09, NZA 2011, 364, Rz. 14).

  • LAG Hessen, 11.11.2010 - 5 TaBV 60/10

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen der Anordnung von Überstunden -

    Auszug aus LAG Köln, 03.12.2013 - 12 TaBV 65/13
    Insoweit wird eine entsprechende Einschränkung in einem auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen gerichteten Antrag allgemein als zulässig angesehen (vgl. nur: BAG, Beschluss vom 24. April 2007 - 1 ABR 47/06, BAGE 122, 127, Rz. 11; Beschluss vom 17. November 1998 - 1 ABR 12/98, BAGE 90, 194, juris-Rz. 33; Hess. LAG, Beschluss vom 11. November 2010 - 5 TaBV 60/10, juris-Rz. 19).

    Unter Notfall in diesem Sinne sind Fälle höherer Gewalt, wie etwa Naturkatastrophen oder Unfälle (BAG, Beschluss vom 24. April 2007 - 1 ABR 47/06, BAGE 122, 127, Rz. 11; Beschluss vom 29. September 2004 - 1 ABR 29/03, BAGE 112, 87, juris-Rz. 18) zu verstehen, also plötzlich auftretende, nicht vorhersehbare und schwerwiegende Situationen, in denen dem Betrieb bzw. den Arbeitnehmern erhebliche, nicht wieder gut zu machende Schäden drohen (vgl. BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08, BAGE 133, 75, Rz. 29; LAG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2008 - H 2 TaBV 101/08, juris-Rz. 44; Hess. LAG, Beschluss vom 11. November 2010 - 5 TaBV 60/10, juris-Rz. 31 f.; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juli 1999 - 15 TaBV 2/99, juris-Rz. 41).

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    Auszug aus LAG Köln, 03.12.2013 - 12 TaBV 65/13
    Zudem kann der Betriebsrat bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen seine aus § 87 BetrVG folgenden Mitbestimmungsrechte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, nicht nur die Beseitigung eines mitbestimmungswidrigen Zustands verlangen, sondern sich gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren (BAG, Beschluss vom 07. Februar 2012 - 1 ABR 63/10, BAGE 140, 343, Rz. 14; grundlegend Beschluss vom 03. Mai 1994 - 1 ABR 24/93, BAGE 76, 364, Rz. 31 ff.).
  • BAG, 16.07.1991 - 1 ABR 69/90

    Vorübergehende Verlängerung der Teilzeitarbeit

    Auszug aus LAG Köln, 03.12.2013 - 12 TaBV 65/13
    Weiter ist zu entscheiden, wann und von wem die Überstunden geleistet werden sollen (BAG, Beschluss vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 69/90, NZA 1999, 662, juris-Rz. 38).
  • BAG, 30.08.1994 - 1 ABR 10/94

    Streikteilnahme und Gleitzeit

    Auszug aus LAG Köln, 03.12.2013 - 12 TaBV 65/13
    Von den Unterlassungsverpflichtungen auszunehmen waren jeweils nur durch Notfälle oder Arbeitskämpfe bedingte Maßnahmen, in denen der Arbeitgeber jeweils zu einseitigen Maßnahmen berechtigt ist (vgl. zu Notfällen: BAG, Beschluss vom 17. November 1998 - 1 ABR 12/98, BAGE 90, 194, juris-Rz. 39; LAG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2008 - H 2 TaBV 101/08, juris-Rz. 44; Richardi, 13. Aufl., § 87 BetrVG Rz. 62 und zum Arbeitskampf: BAG, Beschluss vom 30. August 1994 - 1 ABR 10/94, BAGE 77, 335, juris-Rz. 21; Fitting, 26. Aufl., § 87 BetrVG Rz. 165 mwN) sowie die in § 5b der Betriebsvereinbarung definierten Ausnahmefälle.
  • BAG, 26.04.2005 - 1 AZR 76/04

    Mitbestimmungsrecht bei Lohngestaltung

    Auszug aus LAG Köln, 03.12.2013 - 12 TaBV 65/13
    Dies ist deshalb fraglich, weil der Betriebsrat über sein Mitbestimmungsrecht im Interesse der Arbeitnehmer nicht in der Weise verfügen darf, dass er in der Substanz auf die ihm gesetzlich obliegende Mitbestimmung verzichtet (BAG, Urteil vom 26. April 2005 - 1 AZR 76/04, BAGE 114, 286; juris-Rz. 18; LAG Köln, Urteil vom 26. April 2013 - 4 Sa 1120/12, ZAP EN-Nr. 434/2013, juris-Rz. 140 f.).
  • BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 63/10

    Betriebsrat - Mitbestimmung - Parkplatz - Gesetzesvorbehalt

    Auszug aus LAG Köln, 03.12.2013 - 12 TaBV 65/13
    Zudem kann der Betriebsrat bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen seine aus § 87 BetrVG folgenden Mitbestimmungsrechte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, nicht nur die Beseitigung eines mitbestimmungswidrigen Zustands verlangen, sondern sich gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren (BAG, Beschluss vom 07. Februar 2012 - 1 ABR 63/10, BAGE 140, 343, Rz. 14; grundlegend Beschluss vom 03. Mai 1994 - 1 ABR 24/93, BAGE 76, 364, Rz. 31 ff.).
  • LAG Köln, 25.04.2012 - 3 TaBV 84/11

    Mitbestimmung der Personalvertretung bei Anordnung von Mehrflugdienststunden;

  • LAG Köln, 26.04.2013 - 4 Sa 1120/12

    Zur Vergütung von Pausen

  • LAG Köln, 29.01.2013 - 12 TaBV 82/12

    Unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats zu

  • BAG, 21.01.2003 - 1 ABR 9/02

    Betriebsvereinbarung über die vorübergehende Veränderung der Dauer der

  • BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93

    Arbeitskampf - Pflicht zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im

  • BAG, 29.09.2004 - 1 ABR 29/03

    Erweiterung der Mitbestimmung des Betriebsrats durch Tarifvertrag

  • LAG Baden-Württemberg, 26.07.1999 - 15 TaBV 2/99

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei einseitiger Anordnung von Überstunden

  • BAG, 09.04.2008 - 4 AZR 104/07

    Klage auf künftige Leistung - Tariflicher Bewährungsaufstieg

  • LAG Köln, 15.02.2001 - 10 TaBV 74/00

    Globalantrag; Unterlassung; Überstunden

  • BAG, 19.01.2010 - 1 ABR 55/08

    Versetzung - Unterlassungsantrag - Streitgegenstand

  • BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 71/09

    Ordnungsmittel bei mitbestimmungswidrigem Verhalten des Arbeitgebers

  • LAG Hamburg, 28.01.2010 - 7 TaBVGa 2/09

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Arbeitszeit - Unterlassungsanspruch -

  • BAG, 24.08.2011 - 7 ABR 8/10

    Teilnahmerecht von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebes an

  • LAG Köln, 12.06.2012 - 12 Ta 95/12

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung; Einstweilige Verfügung

  • LAG München, 21.03.2019 - 4 TaBV 57/18

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei der Duldung von Überstunden

    Die Umstände unter denen der Arbeitgeber wegen eines Notfalls trotz bestehender Mitbestimmungsrechte zu einseitigen Maßnahmen berechtigt ist, sind allerdings in der Rechtsprechung hinlänglich geklärt (LAG Köln, Beschluss vom 03.12.2013 - 12 TaBV 65/13, juris, Rn. 45).

    Der Begriff des Arbeitskampfes hat im arbeitsrechtlichen Schrifttum und in der Rechtsprechung ausreichende Konkretisierung gefunden (LAG Köln, Beschluss vom 03.12.2013 - 12 TaBV 65/13, juris, Rn. 47).

  • LAG Hessen, 13.03.2014 - 9 TaBV 172/13

    Arbeitszeit; Regelungsabrede; Schichtarbeit; Unterlassung

    Der Begriff des Arbeitskampfes hat in der Rechtsprechung eine ausreichende Konkretisierung gefunden (vgl. LAG Köln Beschluss vom 3. Dez. 2013 - 12 TaBV 65/13 - Juris).

    Dazu gehört, dass sie betriebsverfassungswidrige Maßnahmen unterlässt und dafür sorgt, dass sich auch die Arbeitnehmer an die Regelungen der Betriebsvereinbarung halten (BAG Beschluss vom 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - Juris; LAG Köln Beschluss vom 3. Dez. 2013 - 12 TaBV 65/13 - Juris).

  • ArbG Köln, 26.06.2018 - 16 BV 327/17
    Die Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dementsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG, Beschluss vom 14.09.2010, NZA 2011, 364, 365 unter B II 1. der Gründe; LAG Köln, Beschluss vom 03.12.2013 - 12 TaBV 65/13 -, BeckRS 2014, 65325 unter II 1 a) der Gründe je m.w.N.).
  • LAG Hessen, 20.11.2014 - 9 TaBV 108/14

    Arbeitnehmerüberlassung - Entleihhöchstdauer - Betriebsvereinbarung - Auslegung -

    Dazu gehört, dass sie betriebsverfassungswidrige Maßnahmen unterlässt und dafür sorgt, dass sich auch die Arbeitnehmer an die Regelungen der Betriebsvereinbarung halten (BAG Beschluss vom 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - Juris; LAG Köln Beschluss vom 3. Dez. 2013 - 12 TaBV 65/13 - Juris).
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