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   OLG Koblenz, 28.06.2004 - 12 U 748/01   

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https://dejure.org/2004,12047
OLG Koblenz, 28.06.2004 - 12 U 748/01 (https://dejure.org/2004,12047)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.06.2004 - 12 U 748/01 (https://dejure.org/2004,12047)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28. Juni 2004 - 12 U 748/01 (https://dejure.org/2004,12047)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Zur Haftung beim direkten Wechseln auf die Überholspur nach dem Einfahren auf die Autobahn

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verteilung der Verschuldensanteile bei einem Auffahrunfall infolge eines direkten Wechsels eines Kraftfahrers von der Beschleunigungsspur auf die Überholspur; Berücksichtigung einer Überschreitung der für Autobahnen vorgesehenen Richtgeschwindigkeit bei Verteilung der ...

  • Judicialis

    StVG § 7 Abs. 2 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verschuldenszumessung bei Auffahrunfall nach Wechsel eines Fahrzeugs direkt vom Bescheunigungsstreifen auf Überholspur einer Autobahn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91

    Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.06.2004 - 12 U 748/01
    Eine Haftung der Beklagten nach §§ 823, 847 BGB a. F. , § 3 PflVG scheidet in dieser Konstellation mangels eines Verschuldens des Erstbeklagten aus, weil die von diesem gefahrene Geschwindigkeit nach Maßgabe von § 3 StVO nicht übersetzt war, er mit dem groben Verkehrsverstoß des Klägers nicht rechnen musste und er in der durch diesen geschaffenen Notlage nicht falsch reagiert hat (s.a. BGHZ 117, 337, 339 f.).

    Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben (BGHZ 117, 337, 340).

    In einem Unfall, in den er auf diese Weise auf der Autobahn verwickelt wird, aktualisiert sich in aller Regel diejenige Betriebsgefahr, an die die Gefährdungshaftung des § 7 StVG anknüpft, selbst unter günstigen Verkehrsbedingungen und bei Beachtung aller übrigen Verkehrsvorschriften jedenfalls dann, wenn er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschreitet, es sei denn, er weist nach, dass es auch bei Einhaltung dieser Geschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre (BGHZ 117, 337, 344).

  • BGH, 26.11.1985 - VI ZR 149/84

    Sorgfaltspflichten bei Spurwechsel; Wechsel von der Beschleunigungs- auf die

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.06.2004 - 12 U 748/01
    Das gilt umso mehr, wenn es sich bei dem Einbiegenden um den Fahrer eines langsam fahrenden Fahrzeugs handelt, das die Überholspur also verhältnismäßig lange blockiert (BGH VersR 1986, 169, 170 f.).
  • KG, 03.11.2003 - 22 U 136/03

    Berufungsverfahren: Prüfungsumfang des Berufungsgerichts hinsichtliche der

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.06.2004 - 12 U 748/01
    Bei der Bildung seiner Überzeugung darf der Richter der Erklärung einer nach § 141 ZPO angehörten Partei sogar mehr Glauben schenken als einem Zeugen (KG MDR 2004, 533).
  • OLG Hamm, 25.02.1992 - 27 U 197/91

    Alleinige Haftung eines Kraftfahrers; Beschleunigungsstreifen; Autobahnauffahrt;

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.06.2004 - 12 U 748/01
    Ein Kraftfahrer, der beim Einfahren auf die Autobahn unmittelbar vom Beschleunigungsstreifen auf die Überholspur wechselt, wo er mit einem mit 160 km/h herannahenden Pkw kollidiert, trägt das Alleinverschulden an dem Auffahrunfall, da sein Verursachungsbeitrag jedenfalls bei weitem überwiegt (OLG Hamm NZV 1992, 320; 1994, 229 f.).
  • OLG Stuttgart, 11.11.2009 - 3 U 122/09

    Auffahrunfall auf der Autobahn: Mithaftung des von hinten auf das die Fahrspur

    Im dem dem Urteil des OLG Koblenz vom 28.06.2004, Az. 12 U 748/01, zugrundeliegenden Fall wäre der Unfall für den von hinten mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeuglenker anders als im vorliegenden Fall auch bei der Einhaltung der Richtgeschwindigkeit unvermeidbar gewesen (vgl. Juris-Ausgabe dieses Urteils, dort, Rn. 32).
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