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   KG, 10.05.1999 - 12 U 9612/97   

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https://dejure.org/1999,18599
KG, 10.05.1999 - 12 U 9612/97 (https://dejure.org/1999,18599)
KG, Entscheidung vom 10.05.1999 - 12 U 9612/97 (https://dejure.org/1999,18599)
KG, Entscheidung vom 10. Mai 1999 - 12 U 9612/97 (https://dejure.org/1999,18599)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Schadensteilung bei strittigem Abbiegepfeil (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung) und Darlegung der Haftungsgrundsätze bezüglich des Linksabbiegens bei ampelgeregelter Kreuzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • KG, 08.09.2008 - 12 U 178/08

    Haftungsverteilung bei Kreuzungsunfall: Kollision eines bei "spätem Gelb/frühem

    aa) Zwar kann der Eindruck entstehen, als habe das Landgericht auf S. 7 und auf S. 10 des angefochtenen Urteils jeweils die Beweislast verkannt; denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss im Falle einer Kollision auf ampelgeregelter Kreuzung mit grünem Abbiegepfeil nicht der Geradeausfahrer beweisen, dass er bei Grün in die Kreuzung eingefahren ist, und nicht der Linksabbieger, dass er erst nach Aufleuchten des Grünpfeils abgebogen ist; vielmehr muss in einem solchen Fall der Linksabbieger den Rotlichtverstoß des Geradeausfahrers und der Geradeausfahrer beweisen, dass der Linksabbieger vor Aufleuchten des Grünpfeils abgebogen ist, wenn er daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Februar 1996 - VI ZR 126/95 - NJW 1996, 1405 = VersR 1996, 513 = NZV 1996, 231 = MDR 1996, 907; Senat, Urteil vom 10. Mai 1999 - 12 U 9612/97 - NZV 1999, 512 = VM 2000 Nr. 2 = KGR 2002, 161 = DAR 1999, 504).

    Lediglich in Ausnahmefällen, nämlich bei gleichfalls feststehender Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers, hat der Rotlichtsünder ¼ seines Schadens erhalten (vgl. Senat, Urteil vom 10. Mai 1999 - 12 U 9612/97 - NZV 1999, 512 = VM 2000 Nr. 2 = KGR 2002, 161 = DAR 1999, 504 L).

  • KG, 12.07.2012 - 22 U 322/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsabwägung bei Unfall zwischen einem

    Deswegen kommt eine hälftige Schadensteilung nur dann in Betracht, wenn sowohl ein Rotlichtverstoß des Geradeausfahrers als auch das Fahren vor Aufleuchten des grünen Räumpfeils für den entgegenkommenden Linksabbieger offenbleiben, also die Ampelschaltung für beide Beteiligte jeweils nicht festzustellen ist (vgl. KG mit Urteil vom 10. Mai 1999 - 12 U 9612/97 - NZV 1999, 512 [dort mit falschem Aktenzeichen: /98]; BGH mit Urteil vom 13. Februar 1996 - VI ZR 126/95 - NJW 1996, 1405, 1406 [II.1.d)bb), ltz.
  • KG, 03.06.2010 - 12 U 40/10

    Verkehrsunfallhaftung: Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit

    Bei einem solchen - nach § 286 ZPO zutreffenden - Beweisergebnis, wenn also ungeklärt bleibt, ob der grüne Pfeil das Linksabbiegen freigab, kann der Geradeausfahrer - hier also der Kläger - vom Unfallgegner bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge nur die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangen; denn bei einem Zusammenstoß zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Kfz auf einer ampelgeregelten und mit grünem Pfeil versehenen Kreuzung muss der Geradeausfahrer, der daraus für ihn günstige Rechtsfolgen herleiten will, beweisen, dass der grüne Pfeil für den Linksabbieger nicht aufgeleuchtet hat (BGH, Urteil vom 13. Februar 1996 - VI ZR 126/95 - NJW 1996, 1405 = VersR 1996, 513 = NZV 1996, 231 = DAR 1996, 240; Senat, Urteil vom 10. Mai 1999 - 12 U 9612/97 - NZV 1999, 512 = DAR 1999, 504 L = KGR 2002, 161; Urteil vom 11. Februar 2002 - 12 U 117/01 - NZV 2003, 291 = VRS 103, 412 = KGR 2003, 7 = VersR 2003, 1274 L).
  • LG Essen, 21.06.2021 - 5 O 6/21

    Linksabbieger, Verkehrsunfall

    In diesem Fall kann der Geradausverkehr darauf vertrauen, dass der Linksabbieger sein Vorrecht beachten wird (KG Berlin, Urteil vom 10.05.1999, 12 U 9612/97, Rz. 42 ff., juris; nachfolgend: Urteil vom 26.04.2013, 10 U 4203/12, Rz. 6, juris; ebenso: LG Berlin, Urteil vom 22.07.2008, 24 O 90/08, Rz. 19, juris).
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