Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 17.02.2010 - 12 O 578/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Aushandeln, Zusatzvereinbarung; Unterlassungsklageverfahren
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Aushandeln, Zusatzvereinbarung; Unterlassungsklageverfahren
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit des Ausschlusses eines Kündigungsrechts ohne nähere Erläuterung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Partnervermittlung; Voraussetzungen eines "Aushandelns" von Vertragsbedingungen zwischen Vertragsparteien i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB
- Verbraucherzentrale NRW
- kanzlei.biz
Kündigungsausschluss und Beweislastumkehr zu Lasten eines Verbrauchers in AGB unzulässig
- kanzlei.biz
Hinweis auf gesetzliche Norm für Verbraucher nicht ausreichend
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Auszüge)
§§ 305 Abs. 1 S. 1, S. 3 BGB
Wann ist eine vertragliche Vereinbarung ausgehandelt und wann "gestellt”? / AGB - damm-legal.de (Kurzinformation)
§§ 305 Abs. 1 S. 1, S. 3 BGB
Für einen Verbraucherhinweis reicht nicht der Hinweis auf die gesetzliche Norm - damm-legal.de (Kurzinformation)
§§ 305 Abs. 1 S. 1; 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB
Zusatzvereinbarung über den Ausschluss des Kündigungsrechts in AGB unwirksam - online-und-recht.de (Kurzinformation)
Nur individuell ausgehandelte Vertragsbedingungen fallen nicht unter das AGB-Recht
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Aushandeln von Vertragsvereinbarung setzt Möglichkeit der Einflussnahme der Parteien voraus
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.05.2005 - III ZR 437/04
Begriff des Aushandelns von Vertragsbedingungen
Auszug aus LG Düsseldorf, 17.02.2010 - 12 O 578/08
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt ein "Aushandeln" mehr als "Verhandeln" voraus; der Verwender muss den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen; der Kunde muss die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (vgl. BGH NJW 2005, 2543 (2544))."Aushandeln" einer Vertragsbedingung verlangt mehr, als dass die eine Vertragsseite, die die Vertragsbedingung vorformuliert hat, der anderen Vertragsseite erklärt, es stehe dieser frei, am bereits unterzeichneten Vertrag festzuhalten; weitere Voraussetzung ist - jedenfalls bei umfangreichen bzw. nicht leicht verständlichen Klauseln -, dass der Verwender die andere Vertragspartei über den Inhalt und die Tragweite der Klauseln im einzelnen belehrt hat oder sonstwie erkennbar geworden ist, dass der andere Vertragspartner deren Sinn wirklich erfasst hat (vgl. BGH NJW 2005, 2543 (2544)).
Das reicht für ein Aushandeln jedoch jedenfalls dann nicht aus, wenn es sich bei dem Ausschluss des Kündigungsrechts um eine umfangreiche bzw. nicht leicht verständliche Klausel handelt und der Verwender die andere Vertragspartei über den Inhalt und die Tragweite der Klausel nicht im einzelnen belehrt hat oder sonstwie erkennbar geworden ist, dass der andere Vertragspartner deren Sinn wirklich erfasst hat (vgl. BGH NJW 2005, 2543 (2544)).
Dafür genügt -jedenfalls bei einer nicht leicht verständlichen Klauselnicht, dass der Verwender der anderen Seite freistellt, keine Zusatzvereinbarung abzuschließen, sondern am bereits unterzeichneten Formularvertrag festzuhalten (vgl. BGH NJW 2005, 2543 (2544)).
- BGH, 01.02.1989 - IVa ZR 354/87
Formularmäßige Abbedingung des Kündigungsrechts bei einem Ehe- oder …
Auszug aus LG Düsseldorf, 17.02.2010 - 12 O 578/08
Der Ausschluss weicht von dem gesetzlichen Leitbild der jederzeitigen Kündbarkeit von Verträgen über Dienste höherer Art ab und ist jedenfalls in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig (vgl. BGH, Urt. v. 01.02.1989, Az. IVa ZR 354/87, Tz. 28 - zitiert nach juris).