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   LG Düsseldorf, 29.11.2006 - 12 O 8/06   

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LG Düsseldorf, 29.11.2006 - 12 O 8/06 (https://dejure.org/2006,29069)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2006 - 12 O 8/06 (https://dejure.org/2006,29069)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. November 2006 - 12 O 8/06 (https://dejure.org/2006,29069)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 05.07.2001 - I ZR 335/98

    Scanner; Erhebung einer urheberrechtlichen Vergütung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.11.2006 - 12 O 8/06
    Sie sind technisch zu solchen Vervielfältigungen geeignet und weisen darüber hinaus eine entsprechende Zweckbestimmung auf (zu diesem zweigliedrigen Verständnis des Begriffs "bestimmt" i.S.v. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG, welcher weitergehende Anforderungen stellt als das frühere Merkmal der Geeignetheit in § 53 Abs. 5 S. 1 a.F., siehe insbesondere BGH GRUR 1999, 928, 929 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter; ferner BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - 7 O 18484/03, S. 20 - Anlage TW 1.14).

    Diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung (grundlegend BGH GRUR 1981, 355, 357 f. - Video-Recorder; vgl. ferner BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - 7 O 18484/03, S. 21 - Anlage TW 1.14; speziell für Drucker OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - 4 U 20/05, S. 5 f.; LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 - 17 O 392/04, S. 8 ff.; Schiedsstelle, 20.8.2004 - 39/03, S. 8) ist mit dem weiten technologieneutralen Wortlaut des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG vereinbar und entspricht dem gesetzgeberischen Willen.

    Das ergibt sich auch aus der vom BGH im Scanner-Urteil praktizierten funktionalen Betrachtung (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner).

    Die Gesetzesdeutung soll sich lediglich "nicht allein" auf das Instrument der grammatikalischen Auslegung beschränken, sondern unter besonderer Berücksichtigung teleologischer Momente auch darauf abstellen, "ob der in Rede stehende Vorgang funktional dem entspricht, was der Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehen hat" (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner).

    Dementsprechend stellt der BGH in seiner Entscheidung zur Bejahung einer Vergütungspflicht für Scanner wortlautkonform darauf ab, dass ein Scanner im Zusammenspiel mit PC und Drucker dazu "geeignet [ist], ähnlich wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden" (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner).

    Mit dieser Begründung hat der BGH in seiner Scanner-Entscheidung die technische Eignung der Funktionseinheit Scanner /PC / Drucker bereits bejaht (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - J, S. 5 f.; Schiedsstelle, 20.8.2004 - 39/03, S. 8); um eben jene Funktionseinheit geht es auch hier.

    Die mit der Ablichtung "vergleichbare" Wirkung ergibt sich jeweils daraus, dass hier wie dort eine Vorlage originalgetreu in einem verkörperten Werkexemplar wiedergegeben wird (vgl. BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; Schiedsstelle, 20.8.2004 - 39/03, S. 8).

    Diese Argumentation stellt nicht nur entgegen dem Wortlaut des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG auf den technischen Ablauf der Vervielfältigung ab, sondern steht auch im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, wonach es unschädlich ist, wenn sich die technische Eignung eines Gerätes erst im Zusammenspiel mit weiteren Komponenten als Funktionseinheit ergibt (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; BGH GRUR 1981, 355, 357 f. - Video-Recorder; speziell für Drucker nunmehr auch OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - I, S. 5 f.; LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 - H, S. 8 ff.).

    Zwar genügt im Rahmen dieser Zweckbestimmung nicht bereits die hier zweifellos gegebene (allgemeine) Vervielfältigungsmöglichkeit als solche (zu dieser siehe oben Ziffer 1.a.aa); maßgeblich ist ausweislich des Wortlauts der Norm vielmehr, ob die streitgegenständlichen Geräte dazu bestimmt sind, urheberrechtlich geschützte Werke i.S.v. § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zu vervielfältigen (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; BGH GRUR 1999, 928, 929 f. - Telefaxgeräte; besonderes deutlich BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter).

    Dementsprechend kommt es nach ständiger Rechtsprechung für die Zweckbestimmtheit weder auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an (BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter; OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - H, S. 8; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - K, S. 26 f. - Anlage TW 1.14), noch braucht die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke der einzige mit dem Gerät verfolgte Zweck zu sein (BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner; BGH GRUR 1999, 928, 929 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter).

    Dementsprechend wandte die Rechtsprechung §§ 53, 54 a UrhG bereits vor der zur Umsetzung der Richtlinie 2001 / 29 / EG erfolgten Gesetzesänderungen auf Digitalgeräte an (BGH GRUR 2002, 246 ff. - Scanner; BGH GRUR 1999, 928 ff. - Telefaxgeräte; LG Stuttgart, ZUM 2001, 614 ff. - CD-Brenner).

    Angesichts des bewusst weit und technologieneutral ausgestalteten Wortlauts des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG konnte es dabei entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf ankommen, ob der historische Gesetzgeber das Auseinanderfallen des Vervielfältigungsvorgangs in mehrere zusammenwirkende Geräte vorhergesehen hatte (was im Übrigen angesichts der Überlegungen des Gesetzgebers zum Magnetton-Gerät mit guten Gründen bejaht werden könnte; vgl. dazu BGH GRUR 1981, 355, 358 - Video-Recorder); dies betont auch der BGH, indem er für § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG eine funktionale Betrachtungsweise fordert (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner).

    Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung steht die sich nach alledem ergebende Vergütungspflicht von Druckern und Plottern nicht im Widerspruch zur "Scanner-Entscheidung" des BGH (BGH GRUR 2002, 246 ff. - Scanner).

    "im Zusammenspiel mit PC und Drucker ... geeignet sind, ähnlich wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden" (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner), welcher sich bei entsprechender Lesart ebenso denklogisch wie unvermeidbar auch die technische Eignung von Druckern und PCs (im gemeinsamen Zusammenwirken mit Scannern) entnehmen lässt, enthält das Urteil dementsprechend keinerlei Aussagen, die auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Vergütungspflicht für Drucker schließen ließen.

    Ob die Vervielfältigung, die mit Hilfe eines PC, aber ohne Einsatz eines Scanners vorgenommen wird ..., "durch Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" erfolgt und deswegen ebenfalls vom Vergütungsanspruch des § 54 a I 1 UrhG erfasst wird, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden" (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; Unterstreichung nicht im Original).

    Im Übrigen ist für eine solche Funktionseinheit typisch, dass nicht für jedes der Geräte in derselben Weise davon ausgegangen werden kann, es sei im Sinne von § 54 a I 1 UrhG zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt" (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner).

    Nach dem bisher Gesagten ist es schließlich unschädlich, wenn nach der Auffassung des BGH die Frage offen bleibt, "für welches der in Rede stehenden Geräte - Scanner, PC oder Drucker - die Vergütungspflicht nach § 54 a I UrhG besteht" (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner).

    Eine weitergehende Neuregelung des deutschen Vergütungsrechts, insbesondere eine stärkere Differenzierung nach den verschiedenen Vervielfältigungsvorgängen, ist - so sinnvoll und wünschenswert sie auch erscheinen mag (vgl. in diesem Zusammenhang bereits BGH GRUR 2002, 246, 248 e.E. - Scanner) - entgegen der Auffassung der Beklagten infolge der Richtlinie 2001 / 29 / EG nicht zwingend notwendig geworden.

  • BGH, 28.01.1999 - I ZR 208/96

    BGH bejaht urheberrechtliche Vergütungspflicht für Telefaxgeräte - Gesetzliche

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.11.2006 - 12 O 8/06
    Sie sind technisch zu solchen Vervielfältigungen geeignet und weisen darüber hinaus eine entsprechende Zweckbestimmung auf (zu diesem zweigliedrigen Verständnis des Begriffs "bestimmt" i.S.v. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG, welcher weitergehende Anforderungen stellt als das frühere Merkmal der Geeignetheit in § 53 Abs. 5 S. 1 a.F., siehe insbesondere BGH GRUR 1999, 928, 929 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter; ferner BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - 7 O 18484/03, S. 20 - Anlage TW 1.14).

    Dabei kann dahinstehen, ob dem Ausdruck weitere Vervielfältigungshandlungen vorgelagert sind, wie sie etwa im Scannen oder Downloaden des Werkes gesehen werden könnten (vgl. dazu LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - I, S. 22 ff. - Anlage TW 1.14); mag der Ausdruck dann nicht mehr die erste Vervielfältigung des Werkes darstellen, so bleibt er als erneute körperliche Festlegung doch ein (weiteres) Vervielfältigungsstück (vgl. etwa Katzenberger , Elektronische Printmedien und Urheberrecht, Stuttgart 1996, S. 26; ferner BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte).

    Zwar genügt im Rahmen dieser Zweckbestimmung nicht bereits die hier zweifellos gegebene (allgemeine) Vervielfältigungsmöglichkeit als solche (zu dieser siehe oben Ziffer 1.a.aa); maßgeblich ist ausweislich des Wortlauts der Norm vielmehr, ob die streitgegenständlichen Geräte dazu bestimmt sind, urheberrechtlich geschützte Werke i.S.v. § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zu vervielfältigen (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; BGH GRUR 1999, 928, 929 f. - Telefaxgeräte; besonderes deutlich BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter).

    Dementsprechend kommt es nach ständiger Rechtsprechung für die Zweckbestimmtheit weder auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an (BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter; OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - H, S. 8; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - K, S. 26 f. - Anlage TW 1.14), noch braucht die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke der einzige mit dem Gerät verfolgte Zweck zu sein (BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner; BGH GRUR 1999, 928, 929 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter).

    Dies genügt, um auf eine entsprechende Zweckbestimmung schließen zu können (BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter; unausgesprochen auch BGH GRUR 1999, 928, 929 f. - Telefaxgeräte).

    Unerheblich ist insbesondere, ob mit dem Einsatz der streitgegenständlichen Geräte auch (oder sogar in erster Linie) andere, urheberrechtlich nicht relevante Zwecke verfolgt werden, wie etwa das Ausdrucken eigener Texte, Fotos und Graphiken (vgl. BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter).

    Im Übrigen hat der BGH angenommen, dass sogar Telefaxgeräte mit Einzugsschlitz zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt sind, und dies damit begründet, dass selbige in Bibliotheken zur Erstellung und Versendung von Kopien eingesetzt werden (BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte).

    Dementsprechend wandte die Rechtsprechung §§ 53, 54 a UrhG bereits vor der zur Umsetzung der Richtlinie 2001 / 29 / EG erfolgten Gesetzesänderungen auf Digitalgeräte an (BGH GRUR 2002, 246 ff. - Scanner; BGH GRUR 1999, 928 ff. - Telefaxgeräte; LG Stuttgart, ZUM 2001, 614 ff. - CD-Brenner).

    Im Übrigen führen etwaige Regelungslücken in Anlage II zu § 54 d Abs. 1 UrhG nach alter wie neuer Gesetzeslage nicht zu einem vollständigen Wegfall der Vergütung, sondern lediglich dazu, dass "dem Urheber [...] eine angemessene Vergütung zusteht, ohne daß insofern ein bestimmter Vergütungssatz festgelegt wäre" (BGH GRUR 1999, 928, 931 - Telefaxgeräte; vgl. auch unten Ziffer 1.d.aa).

    Ungeachtet dieser Frage ist kein Fall denkbar, in welchem die Festsetzung der Vergütung an einer Gesetzeslücke scheitern würde; Sachverhalte, die sich nicht anhand der (spezialgesetzlich) in Anlage II zu § 54 d Abs. 1 UrhG vorgegebenen festen Vergütungssätze lösen lassen, erfahren über die dann als lex generalis wieder auflebende Vorschrift des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG gleichsam eine "angemessene" Vergütung (vgl. auch BGH GRUR 1999, 928, 930 f. m.w.N. - Telefaxgeräte).

  • BGH, 28.01.1993 - I ZR 34/91

    Readerprinter

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.11.2006 - 12 O 8/06
    Sie sind technisch zu solchen Vervielfältigungen geeignet und weisen darüber hinaus eine entsprechende Zweckbestimmung auf (zu diesem zweigliedrigen Verständnis des Begriffs "bestimmt" i.S.v. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG, welcher weitergehende Anforderungen stellt als das frühere Merkmal der Geeignetheit in § 53 Abs. 5 S. 1 a.F., siehe insbesondere BGH GRUR 1999, 928, 929 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter; ferner BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - 7 O 18484/03, S. 20 - Anlage TW 1.14).

    Zwar genügt im Rahmen dieser Zweckbestimmung nicht bereits die hier zweifellos gegebene (allgemeine) Vervielfältigungsmöglichkeit als solche (zu dieser siehe oben Ziffer 1.a.aa); maßgeblich ist ausweislich des Wortlauts der Norm vielmehr, ob die streitgegenständlichen Geräte dazu bestimmt sind, urheberrechtlich geschützte Werke i.S.v. § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zu vervielfältigen (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; BGH GRUR 1999, 928, 929 f. - Telefaxgeräte; besonderes deutlich BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter).

    Dementsprechend kommt es nach ständiger Rechtsprechung für die Zweckbestimmtheit weder auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an (BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter; OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - H, S. 8; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - K, S. 26 f. - Anlage TW 1.14), noch braucht die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke der einzige mit dem Gerät verfolgte Zweck zu sein (BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner; BGH GRUR 1999, 928, 929 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter).

    Dies genügt, um auf eine entsprechende Zweckbestimmung schließen zu können (BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter; unausgesprochen auch BGH GRUR 1999, 928, 929 f. - Telefaxgeräte).

    Unerheblich ist insbesondere, ob mit dem Einsatz der streitgegenständlichen Geräte auch (oder sogar in erster Linie) andere, urheberrechtlich nicht relevante Zwecke verfolgt werden, wie etwa das Ausdrucken eigener Texte, Fotos und Graphiken (vgl. BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter).

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH kann die Vergütungspflicht des § 54 a Abs. 1 UrhG - ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete (vgl. BGH GRUR 1993, 553, 555 - Readerprinter; BVerfGE 31, 229, 241; 79, 1, 25) - ausnahmsweise auch gänzlich entfallen, wenn im konkreten Fall keine nennenswerte urheberrechtsrelevante Nutzung anzunehmen ist (BGH GRUR 1993, 553, 555 - Readerprinter; vgl. zum älteren Recht auch BGH GRUR 1982, 104, 105 f. = NJW 1982, 642, 643 f. - Tonfilmgeräte; BGH GRUR 1981, 355, 360 - Video-Recorder).

  • BGH, 19.12.1980 - I ZR 126/78

    Ansprüche urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften auf musikalische

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.11.2006 - 12 O 8/06
    Diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung (grundlegend BGH GRUR 1981, 355, 357 f. - Video-Recorder; vgl. ferner BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - 7 O 18484/03, S. 21 - Anlage TW 1.14; speziell für Drucker OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - 4 U 20/05, S. 5 f.; LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 - 17 O 392/04, S. 8 ff.; Schiedsstelle, 20.8.2004 - 39/03, S. 8) ist mit dem weiten technologieneutralen Wortlaut des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG vereinbar und entspricht dem gesetzgeberischen Willen.

    Danach soll die objektive Eignung des an sich unveränderten Geräts selbst dann genügen, wenn es zur Vornahme der Vervielfältigungshandlungen noch weiterer technischer Einrichtungen bedarf (ausführlich zum Willen des historischen Gesetzgebers BGH GRUR 1981, 355, 357 f. - Video-Recorder).

    Diese Argumentation stellt nicht nur entgegen dem Wortlaut des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG auf den technischen Ablauf der Vervielfältigung ab, sondern steht auch im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, wonach es unschädlich ist, wenn sich die technische Eignung eines Gerätes erst im Zusammenspiel mit weiteren Komponenten als Funktionseinheit ergibt (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; BGH GRUR 1981, 355, 357 f. - Video-Recorder; speziell für Drucker nunmehr auch OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - I, S. 5 f.; LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 - H, S. 8 ff.).

    Angesichts des bewusst weit und technologieneutral ausgestalteten Wortlauts des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG konnte es dabei entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf ankommen, ob der historische Gesetzgeber das Auseinanderfallen des Vervielfältigungsvorgangs in mehrere zusammenwirkende Geräte vorhergesehen hatte (was im Übrigen angesichts der Überlegungen des Gesetzgebers zum Magnetton-Gerät mit guten Gründen bejaht werden könnte; vgl. dazu BGH GRUR 1981, 355, 358 - Video-Recorder); dies betont auch der BGH, indem er für § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG eine funktionale Betrachtungsweise fordert (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner).

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH kann die Vergütungspflicht des § 54 a Abs. 1 UrhG - ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete (vgl. BGH GRUR 1993, 553, 555 - Readerprinter; BVerfGE 31, 229, 241; 79, 1, 25) - ausnahmsweise auch gänzlich entfallen, wenn im konkreten Fall keine nennenswerte urheberrechtsrelevante Nutzung anzunehmen ist (BGH GRUR 1993, 553, 555 - Readerprinter; vgl. zum älteren Recht auch BGH GRUR 1982, 104, 105 f. = NJW 1982, 642, 643 f. - Tonfilmgeräte; BGH GRUR 1981, 355, 360 - Video-Recorder).

  • OLG Stuttgart, 11.05.2005 - 4 U 20/05

    Urheberrechtsschutz: Geräte-Abgabepflicht für Drucker

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.11.2006 - 12 O 8/06
    Diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung (grundlegend BGH GRUR 1981, 355, 357 f. - Video-Recorder; vgl. ferner BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - 7 O 18484/03, S. 21 - Anlage TW 1.14; speziell für Drucker OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - 4 U 20/05, S. 5 f.; LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 - 17 O 392/04, S. 8 ff.; Schiedsstelle, 20.8.2004 - 39/03, S. 8) ist mit dem weiten technologieneutralen Wortlaut des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG vereinbar und entspricht dem gesetzgeberischen Willen.

    Wie bereits das OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - 4 U 20/05, S. 7 f. zutreffend ausgeführt hat, beziehen sich die in Art. 5 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2001 / 29 / EG genannten "andere[n] Verfahren mit ähnlicher Wirkung" nicht nur auf reprographische Vervielfältigungen.

  • LG München I, 23.12.2004 - 7 O 18484/03

    Erhebung von Urheberrechtsabgaben von den Herstellern von PC's

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.11.2006 - 12 O 8/06
    Sie sind technisch zu solchen Vervielfältigungen geeignet und weisen darüber hinaus eine entsprechende Zweckbestimmung auf (zu diesem zweigliedrigen Verständnis des Begriffs "bestimmt" i.S.v. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG, welcher weitergehende Anforderungen stellt als das frühere Merkmal der Geeignetheit in § 53 Abs. 5 S. 1 a.F., siehe insbesondere BGH GRUR 1999, 928, 929 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter; ferner BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - 7 O 18484/03, S. 20 - Anlage TW 1.14).

    Diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung (grundlegend BGH GRUR 1981, 355, 357 f. - Video-Recorder; vgl. ferner BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - 7 O 18484/03, S. 21 - Anlage TW 1.14; speziell für Drucker OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - 4 U 20/05, S. 5 f.; LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 - 17 O 392/04, S. 8 ff.; Schiedsstelle, 20.8.2004 - 39/03, S. 8) ist mit dem weiten technologieneutralen Wortlaut des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG vereinbar und entspricht dem gesetzgeberischen Willen.

  • EuGH, 16.05.2000 - C-388/95

    DIE VON BELGIEN GEGEN SPANIEN ERHOBENE KLAGE BETREFFEND RIOJAWEIN WIRD ABGEWIESEN

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.11.2006 - 12 O 8/06
    Dabei hat der deutsche Gesetzgeber nach Auffassung der Kammer auch das mildeste, weil einzig effektive Mittel gewählt (zum Kriterium des mildesten Mittels vgl. EuGH Rs. C-388/95, EuZW 2000, 633, Rn. 61 ff.; Callies/Ruffert, 2002, Art. 30 EGV, Rn. 56).
  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.11.2006 - 12 O 8/06
    Die Möglichkeit dieser im Rahmen des Wortlauts von §§ 54 d Abs. 1 UrhG, § 13 Abs. 4 UrhWG befindlichen Rechtsfolge gebietet schon eine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschriften unter Hinzuziehung der Richtlinie 2001 / 29 / EG (zur richtlinienkonformen Auslegung vgl. etwa EuGH, Rs. 79/83, Slg. 1984, 1921 - "Harz/Deutsche Tradax"; EuGH NJW 1994, 2473, 2474 - "Dori"; Callies/Ruffert , 2002, Art. 249 EGV Rdnr. 106 ff.; Grabitz/Hilf , Art. 249 EGV Rdnr. 153 ff.).
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.11.2006 - 12 O 8/06
    Der BGH betont damit einen allgemeinen methodischen Grundsatz, dass nämlich der im Wortlaut manifestierte Wille des historischen Gesetzgebers nicht statisch verstanden werden darf (was zur Folge hätte, dass sämtliche ihm unbekannten Techniken nicht subsumierbar wären), sondern - freilich innerhalb der Wortlautgrenze - dynamisch aufzufassen ist (vgl. etwa BVerfGE 1, 299, 312; 11, 126, 129 ff.; 79, 106, 121: "objektivierter Wille des Gesetzgebers"; ausführlich Looschelders/Roth , a.a.O., S. 28 ff., 63 f.).
  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.11.2006 - 12 O 8/06
    Denn nach der Rechtsprechung des BGH kann die Vergütungspflicht des § 54 a Abs. 1 UrhG - ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete (vgl. BGH GRUR 1993, 553, 555 - Readerprinter; BVerfGE 31, 229, 241; 79, 1, 25) - ausnahmsweise auch gänzlich entfallen, wenn im konkreten Fall keine nennenswerte urheberrechtsrelevante Nutzung anzunehmen ist (BGH GRUR 1993, 553, 555 - Readerprinter; vgl. zum älteren Recht auch BGH GRUR 1982, 104, 105 f. = NJW 1982, 642, 643 f. - Tonfilmgeräte; BGH GRUR 1981, 355, 360 - Video-Recorder).
  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • EuGH, 10.04.1984 - 79/83

    Harz / Deutsche Tradax

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 775/66

    Private Tonbandvervielfältigungen

  • EuGH, 13.07.1989 - 395/87

    Strafverfahren gegen Tournier

  • EuGH, 05.10.1994 - C-323/93

    Centre d'insémination de la Crespelle / Coopérative de la Mayenne

  • LG Stuttgart, 22.12.2004 - 17 O 392/04

    Urheberrecht: Gerätevergütungspflicht für Drucker und Plotter

  • BGH, 18.09.1981 - I ZR 43/80

    Vornahme von Vervielfältigungen geschützter Werke zum persönlichen Gebrauch -

  • LG Stuttgart, 21.06.2001 - 17 O 519/00

    Vergütungspflicht für CD-Brenner

  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 29/11

    Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

    Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 519.703,71 EUR einschließlich Mehrwertsteuer und zuzüglich Zinsen verurteilt (LG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2006 - 12 O 8/06, juris).
  • OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - 20 U 186/06

    Keine Einbeziehung von Druckern in das urheberrechtliche Pauschalvergütungssystem

    Entsprechend tendieren verschiedene Gerichte (LG Stuttgart, Urteil v. 22.12.2004 - 17 O 392/04, CR 2005, 378; OLG Stuttgart v. 11.05.2005 - 4 U 20/05, ZUM 2005, 565; LG Düsseldorf v. 29.11.2006 - 12 O 8/06), die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA München Schiedsstelle, Entscheidung v. 25.03.2004, Az. Sch-Urh 14/02) sowie die wohl herrschende Meinung in der Literatur (Lüft in: Wandtke/ Bullinger, UrhR, 2. Aufl. 2006, § 54 a Rn. 5; Nordemann in: Fromm/ Nordemann, Urheberrecht, 9.Aufl. 2007, § 54/54 a Rn. 2; Gass in: Möhring/ Nicolini, 2. Aufl. 2000, § 54 a Rn. 8) dazu, eine Vergütungspflicht für Drucker zu bejahen.
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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 24.02.2006 - 12 O 8/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,82208
LG Düsseldorf, 24.02.2006 - 12 O 8/06 (https://dejure.org/2006,82208)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.02.2006 - 12 O 8/06 (https://dejure.org/2006,82208)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Februar 2006 - 12 O 8/06 (https://dejure.org/2006,82208)
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