Rechtsprechung
| EuGH, 17.05.1984 - 12/83 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
EWG/EAGBeamtStat Art. 78; ; EWG/EAGBeamtStat Art. 13 Anh. 8
- EU-Kommission
Bähr / Kommission
BEAMTE - SOZIALE SICHERHEIT - VERSICHERUNG GEGEN UNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN - DIENSTUNFÄHIGKEIT - ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS ZUR FESTSTELLUNG DER DIENSTUNFÄHIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN
- EU-Kommission
Bähr / Kommission
- Wolters Kluwer
Anspruch eines Beamten auf Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit; Unmöglichkeit der Wahrnehmung des Dienstes wegen Dienstunfähigkeit eines Beamten; Begriff der Dienstunfähigkeit eines Beamten; Betroffener eines Verfahrens zur Feststellung der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BEAMTE - SOZIALE SICHERHEIT - VERSICHERUNG GEGEN UNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN - DIENSTUNFÄHIGKEIT - ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS ZUR FESTSTELLUNG DER DIENSTUNFÄHIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN - [BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 78 - ANHANG VIII , ARTIKEL 13]
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Voraussetzungen eines Anspruch auf beamtenrechtliches Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit ; Betroffener eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit; Anspruch auf Verfahrenseröffnung
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Beamter - Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1984 - 12/83
- EuGH, 17.05.1984 - 12/83
Wird zitiert von ... (4)
- EuGH, 13.01.2005 - C-181/03
Nardone / Kommission
10 Im Übrigen nahm er Bezug auf das Urteil vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 12/83 (Bähr/Kommission, Slg. 1984, 2155), in dem der Gerichtshof feststellte, dass ein Beamter, der seit mehreren Jahren aus dem Dienst ausgeschieden ist und an einer Krankheit erkrankt, die ihn dienstunfähig machen würde, wenn er noch im aktiven Dienst stünde, nicht schon aus diesem Grund einen Anspruch auf die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat.Insbesondere könne nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen und deren Auslegung im Urteil Bähr/Kommission und im Urteil des Gerichts vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-295/97 (Coussios/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-103 und II-577) "nur ein Beamter, der seinen Dienst aufgeben muss, weil er sein Amt wegen seiner Dienstunfähigkeit nicht weiter wahrnehmen kann, Betroffener eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit sein".
15 Zu dem auf die Auslegung des Urteils Bähr/Kommission gestützten Klagegrund führte das Gericht in Randnummer 31 des angefochtenen Urteils aus, dass sich "[a]us dem Wortlaut des Artikels 13 des Anhangs VIII des Statuts ergibt …, dass nur ein Beamter, der seinen Dienst aufgeben muss, weil er sein Amt wegen seiner Dienstunfähigkeit nicht weiter wahrnehmen kann, Betroffener eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit sein kann" (Urteile Bähr/Kommission, Randnr. 12, und Coussios/Kommission, Randnr. 37).
16 Insoweit wies das Gericht in Randnummer 32 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass "ein Beamter, der seit mehreren Jahren aus dem Dienst ausgeschieden ist und an einer Krankheit erkrankt, die ihn dienstunfähig machen würde, wenn er noch im aktiven Dienst stünde, nicht schon aus diesem Grund einen Anspruch auf die Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat" (vgl. Urteile Bähr/Kommission, Randnr. 13, und Coussios/Kommission, Randnr. 38).
19 Außerdem stellte das Gericht in Randnummer 36 des angefochtenen Urteils fest, dass sich der Sachverhalt, zu dem das Urteil Bähr/Kommission ergangen sei, sehr von dem des vorliegenden Falles unterscheide.
Im Unterschied zu Herrn Nardone habe Herr Bähr nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2530/72 weiterhin Beiträge gezahlt, um Ruhegehaltsansprüche zu erwerben (vgl. Urteil Bähr/Kommission, Randnrn. 5 und 8), und somit diese Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 13 des Anhangs VIII des Statuts erfüllt.
21 Hierzu stellte das Gericht in Randnummer 38 des angefochtenen Urteils fest, dass sich weder aus dem Urteil Bähr/Kommission noch aus einer anderen Quelle des Gemeinschaftsrechts ergebe, dass eine allgemeine Verpflichtung für ein Gemeinschaftsorgan bestehe, die Arbeitsfähigkeit eines Beamten im Fall des freiwilligen Ausscheidens zu überprüfen.
22 Im Übrigen wies das Gericht in Randnummer 39 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass nach dem Urteil Bähr/Kommission die Verpflichtung des Organs zur Einberufung eines Invaliditätsausschusses gegebenenfalls zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst bestehe und dass daher die Frage, ob der Invaliditätsausschuss im Fall von Herrn Nardone hätte einberufen werden müssen, allein nach den Anhaltspunkten zu beurteilen sei, über die das Organ zum Zeitpunkt seiner Entlassung, also im Jahr 1981, verfügt habe.
41 In der Rechtssache Bähr/Kommission war die sehr ernste medizinische Vorgeschichte des Klägers, d. h. der erste Infarkt, den dieser sechs Jahre vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst erlitten hatte, eine feststehende Tatsache (Urteil Bähr/Kommission, Randnr. 14 a. E.).
Im vorliegenden Fall geht aus den Akten zwar hervor, dass sich der Kläger beim Vertrauensarzt des Organs über seinen Gesundheitszustand beklagt hatte, insbesondere darüber, dass er häufig an Bronchitis litt, sowie über die Gesundheitsschädlichkeit seiner Arbeitsbedingungen; es ist jedoch festzustellen, dass der Kommission kein in seiner Schwere mit dem ersten Infarkt von Herrn Bähr vergleichbarer Umstand aus der medizinischen Vorgeschichte des Klägers bekannt war, aufgrund dessen das Gericht annehmen könnte, dass die Kommission von Amts wegen einen Invaliditätsausschuss zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst hätte einberufen müssen, auch wenn er dies nicht beantragt hatte (Urteil Bähr/Kommission, Randnr. 15).
31 Das Gericht habe das Urteil Bähr/Kommission nicht richtig ausgelegt, und er habe zum gegenwärtigen Zeitpunkt Anspruch auf die Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit, da ihn einige seiner Krankheiten, die zudem als Berufskrankheiten anerkannt seien, dienstunfähig machen würden, wenn er noch im aktiven Dienst stünde.
35 Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus dem Urteil Bähr/Kommission in Verbindung mit Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts, dass ein Beamter, der seit mehreren Jahren aus dem Dienst ausgeschieden und an einer Krankheit erkrankt sei, die ihn dienstunfähig machen würde, wenn er noch im aktiven Dienst stünde, nicht schon aus diesem Grund einen Anspruch auf die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit habe.
39 Insoweit ergibt sich aus dem unmissverständlichen Wortlaut des Artikels 13 des Anhangs VIII des Statuts, der nach Artikel 78 des Statuts die Voraussetzungen festlegt, unter denen ein Beamter Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit hat, dass nur ein Beamter, der seinen Dienst aufgeben muss, weil er ihn wegen seiner Dienstunfähigkeit nicht weiter ausüben kann, Betroffener eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit sein kann (Urteil Bähr/Kommission, Randnr. 12).
40 Hieraus folgt, dass ein Beamter, der seit mehreren Jahren aus dem Dienst ausgeschieden ist und an einer Krankheit erkrankt, die ihn dienstunfähig machen würde, wenn er noch im aktiven Dienst stünde, nicht schon aus diesem Grund einen Anspruch auf die Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat (Urteil Bähr/Kommission, Randnr. 13).
- Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2004 - C-181/03
Nardone / Kommission - Rechtsmittel - Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit - …
Zu diesem Punkt führte der Gerichtshof im Urteil Bähr/Kommission aus:.Der Gerichtshof hat im Urteil Bähr/Kommission nur die Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens aus den dienstrechtlichen Bestimmungen über die Voraussetzung für die Gewährung eines Ruhegehalts abgeleitet.
In den Randnummern 35 bis 42 des angefochtenen Urteils tut es dies, im Rahmen des vom Gerichtshof im Urteil Bähr/Kommission betrachteten Falles.
Obwohl das Gericht in Randnummer 36 des angefochtenen Urteils erkennt, dass "die Umstände des Falles, die zum Urteil Bähr/Kommission geführt haben, … sich sehr von denen des vorliegenden Falles [unterscheiden]", prüft es den ihm vorliegenden Fall auf dieselbe Weise: Es untersucht, ob eine Verpflichtung der Kommission bestehen könnte, den Invaliditätsausschuss zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers einzuberufen.
{FN:5} - Urteil in der Rechtssache 12/83 (Bähr/Kommission, Slg. 1984, 2155).
{FN:15} - Urteil Bähr/Kommission, zitiert in Fußnote 5, Randnrn.
- EuG, 26.11.2008 - T-284/07
HABM / López Teruel
Verweisung auf: Gerichtshof, 17. Mai 1984, Bähr/Kommission, 12/83, Slg. 1984, 2155, Randnrn. - EuGöD, 22.05.2007 - F-97/06
López Teruel / HABM
Gerichtshof: 17. Mai 1984, Bähr/Kommission, 12/83, Slg. 1984, 2155, Randnrn.
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1984 - 12/83 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Paul Bähr gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamter - Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1984 - 12/83
- EuGH, 17.05.1984 - 12/83
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 28.05.1980 - 33/79
Kuhner / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1984 - 12/83
Diese Pflicht beinhaltet gemäß dem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 33 und 75/79 (Slg. 1980, 1677, Randnummer 22 der Entscheidungsgründe), daß die betreffende Behörde bei der Entscheidung - im vorliegenden Fall der Nichteinleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit - alle Tatsachen berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu beeinflussen.
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