Rechtsprechung
| VG Schleswig, 24.10.2024 - 12 B 58/24 |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 39 BeamtStG
Einstweiliger Rechtschutz bei Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (19)
- OVG Schleswig-Holstein, 05.08.2016 - 2 MB 23/16
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eines Polizeibeamten auf Widerruf bei …
Auszug aus VG Schleswig, 24.10.2024 - 12 B 58/24
Vielmehr tragen die Gründe der Verbotsverfügung regelmäßig zugleich das besondere öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 05.08.2016 - 2 MB 23/16 -, Rn. 8 ; vgl. auch VG Schleswig…, Beschluss vom 22.06.2016 - 12 B 17/16 -, Rn. 6 m.w.N. aus der Rechtsprechung; beide juris).Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei daher mit sofortiger Vollziehbarkeit anzuordnen, um die bezweckte Wirkung zu gewährleisten." (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 05.08.2016 - 2 MB 23/16 -, juris Rn. 8 ) als hinreichend angesehen.
Damit wird dem verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan (vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 05.08.2016 - 2 MB 23/16 -, juris Rn. 10 ).
Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 05.08.2016 - 2 MB 23/16 -, Rn.14 f.; VG Schleswig…, Beschluss vom 15.04.2021 - 12 B 8/21 -, Rn. 12 ; beide juris).
Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, wird in aller Regel Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet sein, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 05.08.2016 - 2 MB 23/16 -, juris Rn. 26 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
- OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2004 - 3 MB 26/04
Dienstgeschäfte, Führung, Verbot
Auszug aus VG Schleswig, 24.10.2024 - 12 B 58/24
Die Vorwürfe bzw. Folgen sind als so schwerwiegend einzustufen, dass bis zur (endgültigen) Klärung der Vorwürfe eine Tätigkeit des Antragstellers als Vollzugsbeamter die dienstlichen Interessen erheblich gefährden würde (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26.02.2004 - 3 MB 26/04 -, juris Rn. 15).Bei einer derartigen pflichtwidrigen Diensteinstellung ist der Antragsteller daher - jedenfalls bis zur (endgültigen) Klärung der Vorwürfe - für sämtliche Tätigkeiten in der Justizvollzugsanstalt ausgeschlossen (siehe dazu auch OVG Schleswig, Beschluss vom 26.02.2004 - 3 MB 26/04 -, juris Rn. 14 f.), zumal für Bedienstete im Verwaltungsdienst des Justizvollzugs hinsichtlich ihrer Integrität ähnlich hohe Anforderungen zu stellen sind, wie an das übrige Vollzugspersonal (vgl. OVG Magdeburg…, Urteil vom 03.04.2008 - 10 L 2/07 -, juris Rn. 42).
Es ist auch keinesfalls ungewöhnlich, dass der Dienstherr - wie der vorliegende Fall zeigt - erst nach Abschluss strafrechtlicher Ermittlungen zu der Entscheidung gelangt ist, ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als dienstrechtliche Maßnahme sei zwingend geboten (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26.02.2004 - 3 MB 26/04 -, juris Rn. 6).
- OVG Schleswig-Holstein, 18.04.2019 - 2 MB 21/18
Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten auf Probe
Auszug aus VG Schleswig, 24.10.2024 - 12 B 58/24
Vor diesem Hintergrund wurde in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig die Begründung, dass "(d)ie Anordnung der Entlassung (…) im besonderen öffentlichen Interesse (liegt), da es in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stoßen würde, einen Polizeibeamten, der eine derartige Fehlverhaltensweise aufgezeigt hat, bis zum Abschluss eines eventuellen Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens weiterhin zu beschäftigen und zu alimentieren." (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18.04.2019 - 2 MB 21/18 -, juris Rn. 9 ff.; siehe auch OVG Schleswig…, Beschluss vom 22.04.1991 - 3 M 64/91 -, Rn. 7, 16) bzw. dass "sicherzustellen (sei), dass der Dienstbetrieb der Bundespolizeieinrichtungen ungestört und ordnungsgemäß verlaufe und weitere Übergriffe verhindert würden.Auf die Frage, ob diese Begründung auch der Sache nach zutrifft, kommt es für die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung nicht an (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18.04.2019 - 2 MB 21/18 -, Rn. 12 unter Bezugnahme auf OVG Schleswig…, Beschluss vom 02.03.2005 - 2 MB 1/05 -, Rn. 37 ff.; beide juris).
- VG Schleswig, 15.04.2021 - 12 B 8/21
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden …
Auszug aus VG Schleswig, 24.10.2024 - 12 B 58/24
Wie diese Gründe gestaltet sein müssen, richtet sich im Wesentlichen nach dem Verfahren, dessen Vorstufe das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bilden soll (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 15.04.2021 - 12 B 8/21 -, juris Rn. 12 m.w.N.).Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 05.08.2016 - 2 MB 23/16 -, Rn.14 f.; VG Schleswig, Beschluss vom 15.04.2021 - 12 B 8/21 -, Rn. 12 ; beide juris).
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.04.2008 - 10 L 2/07
Dienstpflichtverletzungen eines Justizvollzugsbeamten
Auszug aus VG Schleswig, 24.10.2024 - 12 B 58/24
Bei einer derartigen pflichtwidrigen Diensteinstellung ist der Antragsteller daher - jedenfalls bis zur (endgültigen) Klärung der Vorwürfe - für sämtliche Tätigkeiten in der Justizvollzugsanstalt ausgeschlossen (siehe dazu auch OVG Schleswig…, Beschluss vom 26.02.2004 - 3 MB 26/04 -, juris Rn. 14 f.), zumal für Bedienstete im Verwaltungsdienst des Justizvollzugs hinsichtlich ihrer Integrität ähnlich hohe Anforderungen zu stellen sind, wie an das übrige Vollzugspersonal (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 03.04.2008 - 10 L 2/07 -, juris Rn. 42). - OVG Sachsen, 07.02.2020 - 12 A 549/18
Justizvollzug; Mobiltelefon; Liebesbeziehung; Beschränkung des …
Auszug aus VG Schleswig, 24.10.2024 - 12 B 58/24
Dessen Missachtung stellt damit die Verletzung einer Kernpflicht dar (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 07.02.2020 - 12 A 549/18 -, juris Rn. 71). - OVG Schleswig-Holstein, 06.08.1991 - 4 M 109/91
Auszug aus VG Schleswig, 24.10.2024 - 12 B 58/24
Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, Rn. 3; VG Schleswig…, Beschluss vom 03.02.2014 - 12 B 68/13 -, Rn. 3 ; beide juris). - VG Schleswig, 03.02.2014 - 12 B 68/13
Zuweisung eines Beamten eines Postnachfolgeunternehmens
Auszug aus VG Schleswig, 24.10.2024 - 12 B 58/24
Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. OVG Schleswig…, Beschluss vom 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, Rn. 3; VG Schleswig, Beschluss vom 03.02.2014 - 12 B 68/13 -, Rn. 3 ; beide juris). - VG Karlsruhe, 30.01.2024 - 1 K 5072/23
Passbeschränkung fü einen pädophilen Auslandstäter
Auszug aus VG Schleswig, 24.10.2024 - 12 B 58/24
Insofern kommen hier auch weder der Grundsatz "in dubio pro reo" noch die Unschuldsvermutung zum Tragen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 30.10.2015 - 5 K 560/15.KO -, BeckRS 2015, 54569; VG Gelsenkirchen…, Beschluss vom 05.11.2021 - 12 L 1214/21 -, Rn. 36, bestätigend OVG Münster, Beschluss vom 19.01.2022 - 6 B 1772/21 - VG Magdeburg…, Beschluss vom 15.02.2023 - 5 B 17/23 MD -, Rn. 23; OVG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2024 - 1 K 5072/23 -, Rn. 37 m.w.N. aus der Rechtsprechung; alle juris). - OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2011 - 1 M 16/11
Einstweiliger Rechtsschutz - Zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eines …
Auszug aus VG Schleswig, 24.10.2024 - 12 B 58/24
Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte setzt daher weder zwingend ein vorwerfbares Verhalten voraus, noch trifft die Verbotsverfügung im Falle einer zugleich strafrechtlich relevanten Dienstpflichtverletzung eine verbindliche Aussage über Schuld oder Unschuld des betroffenen Beamten (BVerwG…, Beschluss vom 17.07.1979 - 1 WB 67.78 -, Rn. 39, 44; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.02.2011 - 1 M 16/11 -, Rn. 9; beide juris). - VG Magdeburg, 15.02.2023 - 5 B 17/23
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte; zustimmendes Kommentierens eines …
- BVerwG, 17.07.1979 - 1 WB 67.78
- OVG Schleswig-Holstein, 18.06.2020 - 4 MB 21/20
Anordnung nach § 80 Abs 2 Nr 4 VwGO
- VG Schleswig, 22.06.2016 - 12 B 17/16
Recht der Bundesbeamten - Verbot der Führung der Dienstgeschäfte - Antrag gem. § …
- OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1991 - 3 M 64/91
Entlassung; Polizeibeamter; Beamter auf Probe; Rassenhaß
- OVG Schleswig-Holstein, 02.03.2005 - 2 MB 1/05
Anordnung der sofortigen Vollziehung, Gleichstellungsbeauftragte, Kommunalrecht, …
- VG Gelsenkirchen, 05.11.2021 - 12 L 1214/21
Betäubungsmittel, Betäubungsmittelkonsum, Drogenkonsum, Verbot der Führung der …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2022 - 6 B 1772/21
Rechtmäßiges Verbot der Führung der Dienstgeschäfte einer Stadtinspektors
- VG Koblenz, 30.10.2015 - 5 K 560/15
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtmäßig
- VG Karlsruhe, 29.08.2025 - 9 K 4318/25
Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein einem Bürgermeister gegenüber ausgesprochenes …
Für die Begründung der sofortigen Vollziehung sind in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es um ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte geht, grundsätzlich keine weiteren Gründe erforderlich als für die Anordnung des Verbots selbst (vgl. OVG Schl.-Hol., Beschlüsse vom 24.10.2024 - 12 B 58/24 -, juris Rn. 8 …und vom 05.08.2016 - 2 MB 23/16 -, juris Rn. 8;… VG Minden, Anerkenntnisurteil vom 30.10.2024 - 12 L 697/24 -, juris Rn. 30; VG Bayreuth…, Beschluss vom 06.07.2022 - B 5 S 22.457 -, juris Rn. 20 m.w.N.; wohl auch OVG RLP…, Beschluss vom 18.01.2021 - 2 B 11504/20 -, juris Rn. 7).Da es sich um ein vorläufiges Verbot im Sinne einer materiell-rechtlichen Eilmaßnahme handelt, muss der Sachverhalt nicht abschließend geklärt sein (vgl. Schl.-Hol. OVG, Beschluss vom 24.10.2024 - 12 B 58/24 -, juris Rn. 15; VG Berlin…, Beschluss vom 08.01.2021 - 5 L 198/20 -, juris Rn. 15).
Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten (vgl. Schl.-Hol. OVG, Beschluss vom 24.10.2024 - 12 B 58/24 -, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2013 - 6 A 2586/12 -, juris Rn.13.).
- VG Schleswig, 23.01.2025 - 12 B 68/24
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf
Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. OVG Schleswig…, Beschluss vom 6. August 1991 - 4 M 109/91 -, Rn. 3;… VG Schleswig, Beschlüsse vom 3. Februar 2014 - 12 B 68/13 -, Rn. 3 , und vom 24. Oktober 2024 - 12 B 58/24 -, Rn. 5 ; alle juris). - VG Schleswig, 08.08.2025 - 12 B 14/25
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe
Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. OVG Schleswig…, Beschluss vom 03.07.2019 - 4 MB 14/19 -, juris Rn. 5 ; Beschlüsse der Kammer vom 24.10.2024 - 12 B 58/24 -, juris Rn. 5 …und vom 23.01.2025 - 12 B 68/24 -, juris Rn. 7). - VG Schleswig, 22.04.2025 - 12 B 93/24
Einstweiliger Rechtschutz bei Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe
Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. OVG Schleswig…, Beschluss vom 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, juris Rn. 3; Beschlüsse der Kammer vom 24.10.2024 - 12 B 58/24 -, juris Rn. 5 …und vom 23.01.2025 - 12 B 68/24 -, juris Rn. 7). - VG Schleswig, 28.10.2024 - 12 B 61/24
Begründung der sofortigen Vollziehung
Der Kammer ist aus mindestens einem weiteren Eilverfahren bekannt, dass diese Begründung wortlautgleich in einem weiteren Verfahren benutzt wurde, um das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte einem anderen Antragsteller gegenüber für sofort vollziehbar zu erklären (vgl. Beschl. der Kammer vom 24. Oktober 2024 - 12 B 58/24 - n. v.).
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