Rechtsprechung
| VG Schleswig, 21.02.2023 - 12 B 8/23 |
Volltextveröffentlichung
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- OVG Schleswig-Holstein, 24.01.2018 - 2 MB 35/17
Bundespolizei; Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
Auszug aus VG Schleswig, 21.02.2023 - 12 B 8/23
Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (OVG Schleswig, Beschluss vom 24.01.2018 - 2 MB 35/17 -, juris Rn. 4; OVG B-Stadt…, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, juris Rn. 9; OVG Münster…, Beschluss vom 18.04.2013 - 1 B 202/13 -, juris Rn. 8 m.w.N.).Die Darlegungslast für das Bestehen eines dienstlichen Interesses liegt damit grundsätzlich beim Antragsteller, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Umstände für das Vorliegen des dienstlichen Interesses am Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand glaubhaft zu machen hat (OVG Schleswig, Beschluss vom 24.01.2018 - 2 MB 35/17 -, juris Rn. 7 m. w. N.).
Ausgangspunkt für die Beurteilung des dienstlichen Interesses ist grundsätzlich die konkrete Verwendung des Beamten vor dem Eintritt in den Ruhestand (OVG Schleswig, Beschluss vom 24.01.2018 - 2 MB 35/17 -, juris Rn. 9).
- OVG Hamburg, 05.06.2012 - 1 Bs 98/12
Zu den Voraussetzungen für das Hinausschieben des Ruhestandes einer …
Auszug aus VG Schleswig, 21.02.2023 - 12 B 8/23
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten, da nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand ein Hinausschieben desselben in der Regel nicht mehr in Betracht kommt (OVG B-Stadt…, Beschluss vom 26.11.2011 - 1 Bs 104/11 -, juris Rn. 6; vgl. auch BVerwG…, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, juris Rn. 14; OVG B-Stadt, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, juris Rn. 6).Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (OVG Schleswig…, Beschluss vom 24.01.2018 - 2 MB 35/17 -, juris Rn. 4; OVG B-Stadt, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, juris Rn. 9; OVG Münster…, Beschluss vom 18.04.2013 - 1 B 202/13 -, juris Rn. 8 m.w.N.).
Eine Ermäßigung im Hinblick darauf, dass es sich um ein einstweiliges Anordnungsverfahren handelt, ist nicht geboten, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag faktisch auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist (vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, juris Rn. 19; OVG Münster…, Beschluss vom 09.10.2019 - 1 B 1058/19 -, juris Rn. 39).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2019 - 1 B 1058/19
Streit über das Hinausschieben des Eintritts eines Beamten in den Ruhestand; …
Auszug aus VG Schleswig, 21.02.2023 - 12 B 8/23
Die Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG ist hier anzuwenden, weil das Verfahren nur den Zeitpunkt der Versetzung des im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Antragstellers in den Ruhestand als einzelnes Element innerhalb des Zurruhesetzungsverfahrens betrifft, nicht aber die Zurruhesetzung grundsätzlich im Streit steht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 09.10.2019 - 1 B 1058/19 -, juris Rn. 39).Eine Ermäßigung im Hinblick darauf, dass es sich um ein einstweiliges Anordnungsverfahren handelt, ist nicht geboten, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag faktisch auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist (vgl. OVG B-Stadt…, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, juris Rn. 19; OVG Münster, Beschluss vom 09.10.2019 - 1 B 1058/19 -, juris Rn. 39).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2013 - 1 B 202/13
Vorliegen eines dienstlichen Interesses als Voraussetzung des Hinausschiebens der …
Auszug aus VG Schleswig, 21.02.2023 - 12 B 8/23
Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (OVG Schleswig…, Beschluss vom 24.01.2018 - 2 MB 35/17 -, juris Rn. 4; OVG B-Stadt…, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, juris Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 18.04.2013 - 1 B 202/13 -, juris Rn. 8 m.w.N.).Schließlich wird ein Hinausschieben der Altersgrenze auch etwa dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann oder dies dem Dienstherrn aus anderen, hier nicht näher zu spezifizierenden Gründen als sinnvoll erscheint (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18.04.2013 - 1 B 202/13 -, juris Rn. 12).
- BVerwG, 21.12.2011 - 2 B 94.11
Allgemeine Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis; …
Auszug aus VG Schleswig, 21.02.2023 - 12 B 8/23
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten, da nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand ein Hinausschieben desselben in der Regel nicht mehr in Betracht kommt (OVG B-Stadt…, Beschluss vom 26.11.2011 - 1 Bs 104/11 -, juris Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, juris Rn. 14; OVG B-Stadt…, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, juris Rn. 6). - OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2017 - 10 S 6.17
Referatsleiterin im Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit …
Auszug aus VG Schleswig, 21.02.2023 - 12 B 8/23
Das dienstliche Interesse im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG ist jedoch allein aus der Sicht des Dienstherrn (§ 2 BBG) zu bestimmen und nicht etwa nach den Interessen des Antragstellers oder seines Dienstvorgesetzten (§ 3 Abs. 2 BBG) oder nach dessen eigenen personalpolitischen Überlegungen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2017 - OVG 10 S 6.17 -, juris Rn. 7). - OVG Hamburg, 26.08.2011 - 1 Bs 104/11
Hinausschieben des Eintritts in den beamtenrechtlichen Ruhestand
Auszug aus VG Schleswig, 21.02.2023 - 12 B 8/23
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten, da nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand ein Hinausschieben desselben in der Regel nicht mehr in Betracht kommt (OVG B-Stadt, Beschluss vom 26.11.2011 - 1 Bs 104/11 -, juris Rn. 6; vgl. auch BVerwG…, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, juris Rn. 14; OVG B-Stadt…, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, juris Rn. 6). - OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 5 ME 5/21
Auszug aus VG Schleswig, 21.02.2023 - 12 B 8/23
Es kann dahingestellt bleiben, ob die krankheitsbedingten Abwesenheitstage der letzten drei Jahre (2020 - XX Arbeitstage; 2021 - XX Arbeitstage; 2022 - XX Arbeitstage gegen eine Verlängerung der Dienstzeit des Antragstellers sprechen (vgl. insofern OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.03.2021 - 5 ME 5/21 -, juris Rn. 22).
- VGH Bayern, 25.09.2024 - 6 CE 24.1619
Kein Anspruch des Beamten auf Hinausschieben des Ruhestands
Ferner mag die Weiterbeschäftigung im dienstlichen Interesse liegen, wenn eine effektive Einarbeitung eines Nachfolgers dies in zeitlicher Hinsicht verlangt oder wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und zusätzlich die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann oder dies dem Dienstherrn aus anderen Gründen sinnvoll erscheint (vgl. OVG SH, B.v. 21.2.2023 - 12 B 8/23 - juris Rn. 4;… OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.2.2017 - OVG 10 S 6.17 - juris Rn. 4).
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