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Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BBG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BBG (https://dejure.org/gesetze/BBG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BBG
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesbeamtengesetz (https://dejure.org/gesetze/BBG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesbeamtengesetz
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§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf.

(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.

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