Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3) |
(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf.
(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.
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Rechtsprechung zu § 3 BBG
87 Entscheidungen zu § 3 BBG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 30.04.2026 - 1 WB 48.25
- VG Göttingen, 18.05.2026 - 3 A 108/25
Referent; Führungsverhalten; Verwaltungsvorschriften; Vorgesetzter; Bundesamt; ...
- BVerwG, 23.04.2026 - 2 A 8.25
Schuldhafte Dienstpflichtverletzung nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ...
- OVG Niedersachsen, 05.01.2026 - 6 MD 2/25
Einbehaltung von Dienstbezügen; Einbehaltung; Geheimnisverrat; Nebentätigkeit; ...
- VG Hannover, 22.04.2026 - 13 B 11277/25
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Sofortige Vollziehung; ...
- BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16
Prüfungsverfahren gegen Handlungen und Unterlassungen des Präsidiums des ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.04.2023 - DL 16 S 21/22
Anwendung des Landesdisziplinarrechts gegen Bundesbeamte; Abordnung
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 20.04.2023 - L 4 R 169/15
Sozialversicherungspflicht - ehrenamtlich tätige Bürgermeisterin einer ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.12.2021 - 10 S 40.21
Vergleichbarkeit von Beurteilungen aus den Ämtern A 13g und A 13g+Z; Aufgabe der ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.09.2009 - 6 L 4/09
Wirksamkeit einer Personalratswahl