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Rechtsprechung
   VG Schleswig, 21.02.2023 - 12 B 9/23   

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https://dejure.org/2023,8766
VG Schleswig, 21.02.2023 - 12 B 9/23 (https://dejure.org/2023,8766)
VG Schleswig, Entscheidung vom 21.02.2023 - 12 B 9/23 (https://dejure.org/2023,8766)
VG Schleswig, Entscheidung vom 21. Februar 2023 - 12 B 9/23 (https://dejure.org/2023,8766)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (9)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2013 - 1 B 202/13

    Vorliegen eines dienstlichen Interesses als Voraussetzung des Hinausschiebens der …

    Auszug aus VG Schleswig, 21.02.2023 - 12 B 9/23
    Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass die dienstlichen Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt werden, die nur beschränkt gerichtlich überprüfbar sind (OVG Schleswig…, Beschluss vom 24. Januar 2018, Az. 2 MB 35/17, Rn. 4; OVG B-Stadt…, Beschluss vom 5. Juni 2012, Az. 1 Bs 98/12, Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 18. April 2013, Az. 1 B 202/13, Rn. 8 m.w.N., jeweils juris).

    Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen (OVG Münster, Beschluss vom 18. April 2013, Az.1 B 202/13, Rn. 8, juris).

    Im Einzelfall mag sich ein dienstliches Interesse daraus ergeben, dass der längere Verbleib des betroffenen Beamten in seiner Behörde deshalb notwendig oder sinnvoll erscheint, weil eine effektive Einarbeitung eines Nachfolgers dies in zeitlicher Hinsicht verlangt (OVG Münster, Beschluss vom 18. April 2013, Az.1 B 202/13, Rn. 12, juris).

    Schließlich wird ein Hinausschieben der Altersgrenze auch etwa dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann oder dies dem Dienstherrn aus anderen, hier nicht näher zu spezifizierenden Gründen als sinnvoll erscheint (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. April 2013, Az. 1 B 202/13, Rn. 12, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.01.2018 - 2 MB 35/17

    Bundespolizei; Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

    Auszug aus VG Schleswig, 21.02.2023 - 12 B 9/23
    Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass die dienstlichen Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt werden, die nur beschränkt gerichtlich überprüfbar sind (OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Januar 2018, Az. 2 MB 35/17, Rn. 4; OVG B-Stadt…, Beschluss vom 5. Juni 2012, Az. 1 Bs 98/12, Rn. 9; OVG Münster…, Beschluss vom 18. April 2013, Az. 1 B 202/13, Rn. 8 m.w.N., jeweils juris).

    Die Darlegungslast für das Bestehen eines dienstlichen Interesses liegt damit grundsätzlich beim Antragsteller, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Umstände für das Vorliegen des dienstlichen Interesses am Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand glaubhaft zu machen hat (OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Januar 2018, Az. 2 MB 35/17, Rn. 7 m. w. N., juris).

    Ausgangspunkt für die Beurteilung des dienstlichen Interesses ist grundsätzlich die konkrete Verwendung des Beamten vor dem Eintritt in den Ruhestand (OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Januar 2018, Az. 2 MB 35/17, Rn. 9 m. w. N., juris).

  • OVG Hamburg, 05.06.2012 - 1 Bs 98/12

    Zu den Voraussetzungen für das Hinausschieben des Ruhestandes einer …

    Auszug aus VG Schleswig, 21.02.2023 - 12 B 9/23
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten, da nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand ein Hinausschieben desselben in der Regel nicht mehr in Betracht kommt (OVG B-Stadt, Beschluss vom 26. November 2011, Az. 1 Bs 104/11; vgl. auch BVerwG…, Beschluss vom 21. Dezember 2011, Az. 2 B 94/11, juris Rn. 14; OVG B-Stadt, Beschluss vom 5. Juni 2012, Az. 1 Bs 98/12, Rn. 6, juris).

    Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass die dienstlichen Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt werden, die nur beschränkt gerichtlich überprüfbar sind (OVG Schleswig…, Beschluss vom 24. Januar 2018, Az. 2 MB 35/17, Rn. 4; OVG B-Stadt, Beschluss vom 5. Juni 2012, Az. 1 Bs 98/12, Rn. 9; OVG Münster…, Beschluss vom 18. April 2013, Az. 1 B 202/13, Rn. 8 m.w.N., jeweils juris).

    Eine Ermäßigung im Hinblick darauf, dass es sich um ein einstweiliges Anordnungsverfahren handelt, ist nicht geboten, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag faktisch auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist (vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 5. Juni 2012, Az. 1 Bs 98/12, Rn. 19; OVG Münster…, Beschluss vom 9. Oktober 2019, Az. 1 B 1058/19, Rn. 39, jeweils juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2019 - 1 B 1058/19

    Streit über das Hinausschieben des Eintritts eines Beamten in den Ruhestand; …

    Auszug aus VG Schleswig, 21.02.2023 - 12 B 9/23
    Die Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG ist hier anzuwenden, weil das Verfahren nur den Zeitpunkt der Versetzung des im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Antragstellers in den Ruhestand als einzelnes Element innerhalb des Zurruhesetzungsverfahrens betrifft, nicht aber die Zurruhesetzung grundsätzlich im Streit steht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Oktober 2019, Az. 1 B 1058/19, Rn. 39, juris).

    Eine Ermäßigung im Hinblick darauf, dass es sich um ein einstweiliges Anordnungsverfahren handelt, ist nicht geboten, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag faktisch auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist (vgl. OVG B-Stadt…, Beschluss vom 5. Juni 2012, Az. 1 Bs 98/12, Rn. 19; OVG Münster, Beschluss vom 9. Oktober 2019, Az. 1 B 1058/19, Rn. 39, jeweils juris).

  • BVerwG, 21.12.2011 - 2 B 94.11

    Allgemeine Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis; …

    Auszug aus VG Schleswig, 21.02.2023 - 12 B 9/23
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten, da nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand ein Hinausschieben desselben in der Regel nicht mehr in Betracht kommt (OVG B-Stadt, Beschluss vom 26. November 2011, Az. 1 Bs 104/11; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011, Az. 2 B 94/11, juris Rn. 14; OVG B-Stadt…, Beschluss vom 5. Juni 2012, Az. 1 Bs 98/12, Rn. 6, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2017 - 10 S 6.17

    Referatsleiterin im Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit …

    Auszug aus VG Schleswig, 21.02.2023 - 12 B 9/23
    Dabei wird das dienstliche Interesse im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG jedoch allein aus der Sicht des Dienstherrn (§ 2 BBG) bestimmt und nicht etwa nach den Interessen des Antragstellers oder seines Dienstvorgesetzten (§ 3 Abs. 2 BBG) oder nach dessen eigenen personalpolitischen Überlegungen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2017, Az. OVG 10 S 6.17, Rn. 7, juris).
  • OVG Hamburg, 26.08.2011 - 1 Bs 104/11

    Hinausschieben des Eintritts in den beamtenrechtlichen Ruhestand

    Auszug aus VG Schleswig, 21.02.2023 - 12 B 9/23
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten, da nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand ein Hinausschieben desselben in der Regel nicht mehr in Betracht kommt (OVG B-Stadt, Beschluss vom 26. November 2011, Az. 1 Bs 104/11; vgl. auch BVerwG…, Beschluss vom 21. Dezember 2011, Az. 2 B 94/11, juris Rn. 14; OVG B-Stadt…, Beschluss vom 5. Juni 2012, Az. 1 Bs 98/12, Rn. 6, juris).
  • OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 5 ME 5/21
    Auszug aus VG Schleswig, 21.02.2023 - 12 B 9/23
    Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die bisherigen Krankheitstage des Antragstellers einem dienstlichen Interesse entgegenstehen könnten (vgl. insofern OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. März 2021, Az. 5 ME 5/21, Rn. 22, juris), denn ein solches dienstliches Interesse ist bereits nicht glaubhaft gemacht.
  • VG Düsseldorf, 03.04.2012 - 2 K 15/12

    Hinausschieben der Altersgrenze Entgegenstehende dienstliche Gründe …

    Auszug aus VG Schleswig, 21.02.2023 - 12 B 9/23
    Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (VG Düsseldorf, Urteil vom 3. April 2012, Az. 2 K 15/12, Rn. 36, juris).
  • VGH Bayern, 25.09.2024 - 6 CE 24.1619

    Kein Anspruch des Beamten auf Hinausschieben des Ruhestands

    Allerdings hat das Gericht dabei zu beachten, dass das dienstliche Interesse vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt wird, die nur beschränkt gerichtlich überprüfbar sind (…OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.2.2017 - OVG 10 S 6.17 - juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 21.2.2023 - 12 B 9/23- juris Rn. 9).
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