Rechtsprechung
| VGH Bayern, 28.04.2011 - 12 BV 10.781 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
AusbildungsförderungAuslandsstudium in Liechtenstein; ständiger Wohnsitz in der Schweiz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 3.78
Rechtsmittel
Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2011 - 12 BV 10.781
Ausnahmen dazu regelt - neben § 5 BAföG (siehe oben) - § 6 BAföG für Härtefälle bei einer Ausbildung im Ausland, wenn das im Einzelfall besondere Umstände rechtfertigen, weil deutsche Auszubildende, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben, Ausbildungsförderung beim Besuch einer Ausbildungsstätte im Inland uneingeschränkt zuteil wird (vgl. BVerwG vom 18.10.1979 BVerwGE 59, 1).Dabei ist aufgrund des Zusammenhanges und der Zielsetzung der Regelungen - anders als das Verwaltungsgericht meint - eine enge Auslegung hinsichtlich der erforderlichen besonderen Umstände des Einzelfalles angezeigt und zwar dahin, dass dem Auszubildenden der Besuch der Ausbildungsstätte im Inland entweder nicht zuzumuten ist oder die beabsichtigte Ausbildung im Inland nicht durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG vom 18.10.1979 a.a.O.; vgl. auch BayVGH vom 15.4.1993 Az. 12 CE 93.476).
- BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 59.01
Ausbildungsförderungsrecht, Wohnsitzbegriff im -; Wohnsitz, Begriff des - im …
Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2011 - 12 BV 10.781
Dass sie ihren Wohnsitz in der Schweiz habe, sei durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Aufenthaltsbewilligung vom 1. August 2009 nachgewiesen (vgl. BVerwGE 116, 291). - VGH Baden-Württemberg, 10.07.2006 - 7 S 2965/04
Ausbildungsförderung für französischen Erasmus-Studenten - Gemeinschaftsrecht
Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2011 - 12 BV 10.781
Die Frage, ob sich insoweit etwas anderes ergibt, wenn eine Ausbildungsstätte in einem EU-Land besucht wird (vgl. Art. 21 AEUV ; siehe dazu etwa VG Münster vom 12.1.2010 NWVBl 2010, 286; VGH Mannheim vom 10.7.2006 VBlBW 2007, 144), stellt sich hier schon nicht, weil die Ausbildungsstätte der Klägerin in Liechtenstein liegt, das kein EU-Land ist, ebenso wenig wie die Schweiz, wo die Klägerin ihren ständigen Wohnsitz angibt. - VG Münster, 12.01.2010 - 6 K 2465/08
BAföG-Beschränkung für Auslandsdeutsche europarechtswidrig
Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2011 - 12 BV 10.781
Die Frage, ob sich insoweit etwas anderes ergibt, wenn eine Ausbildungsstätte in einem EU-Land besucht wird (vgl. Art. 21 AEUV ; siehe dazu etwa VG Münster vom 12.1.2010 NWVBl 2010, 286; VGH Mannheim vom 10.7.2006 VBlBW 2007, 144), stellt sich hier schon nicht, weil die Ausbildungsstätte der Klägerin in Liechtenstein liegt, das kein EU-Land ist, ebenso wenig wie die Schweiz, wo die Klägerin ihren ständigen Wohnsitz angibt. - VGH Bayern, 15.04.1993 - 12 CE 93.476
Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2011 - 12 BV 10.781
Dabei ist aufgrund des Zusammenhanges und der Zielsetzung der Regelungen - anders als das Verwaltungsgericht meint - eine enge Auslegung hinsichtlich der erforderlichen besonderen Umstände des Einzelfalles angezeigt und zwar dahin, dass dem Auszubildenden der Besuch der Ausbildungsstätte im Inland entweder nicht zuzumuten ist oder die beabsichtigte Ausbildung im Inland nicht durchgeführt werden kann (…vgl. BVerwG vom 18.10.1979 a.a.O.; vgl. auch BayVGH vom 15.4.1993 Az. 12 CE 93.476).
- VG Augsburg, 27.03.2012 - Au 3 K 11.782
Auslandsstudium; institutionelle Gleichwertigkeit; sozialrechtlicher …
Dort ging es um eine deutsche Staatsbürgerin, die in der Schweiz ihren Wohnsitz hatte und eine Ausbildungsstätte im Nachbarstaat Liechtenstein besuchte (vgl. VG Augsburg vom 23.2.2010 Au 3 K 09.1515 und hierzu BayVGH vom 28.4.2011 12 BV 10.781). - VGH Bayern, 28.11.2011 - 12 C 11.2371
Ausbildungsförderungsrecht; Ausbildung im Ausland; Prozesskostenhilfe; …
Das Bundesverwaltungsgericht hat aber mit Beschluss vom 15. September 2011 (Az. 5 B 41/11; vgl. dazu auch BayVGH vom 28.4.2011 Az. 12 BV 10.781) wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen, um die Voraussetzungen für die Förderung des Besuchs einer Ausbildungsstätte im Ausland gemäß § 6 Satz 1 BAföG näher zu klären, auch unter Berücksichtigung eines Wohnsitzes des Auszubildenden im Ausland.
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