Rechtsprechung
| VGH Bayern, 24.07.2012 - 12 C 12.1364 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
AusbildungsförderungsrechtErstattungsstreit verschiedener LeistungsträgerFeststellungsklage hinsichtlich des Bestehens einer LeistungspflichtVerwaltungsprozessrechtGerichtskostenfreiheitKostenbeschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 33.08
Ausbildung, unmittelbarer Zusammenhang mit -; Ausbildungsstätte; Auszubildender, …
Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2012 - 12 C 12.1364
Rn. 6 Zur Begründung verwies er auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 2.12.2009 BVerwGE 135, 310 ff.), wonach auf der Grundlage von § 14a BAföG in Verbindung mit §§ 6, 7 HärteV für die Unterbringungskosten von Auszubildenden mit Behinderung in einem Internat Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu gewähren sei.Rn. 12 1. Ausgehend von der Fallkonstellation, die dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (BVerwGE 135, 310) wie auch dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, besitzt der vorleistende Sozialhilfeträger für die prozessuale Geltendmachung der Erstattung seiner Aufwendungen für die Internatsunterbringung eines behinderten Auszubildenden die Möglichkeit, als gesetzlicher Prozessstandschafter des Auszubildenden gegenüber dem Träger der Ausbildungsförderung das Bestehen einer Leistungspflicht nach § 95 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gerichtlich feststellen zu lassen (vgl. dazu ausführlich BayVGH vom 13.5.2008 Az. 12 B 06.3207 ).
Eine derartige Feststellungsklage ist, trotz funktionaler Nähe zum Erstattungsstreit, gerichtskostenfrei und unterfällt § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO (BVerwG vom 2.12.2009 BVerwGE 135, 310, 324).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2012 - 12 A 2477/11
Anspruch eines sehbehinderten Auszubildenden auf erhöhte Ausbildungsförderung …
Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2012 - 12 C 12.1364
Eine der vorliegenden vergleichbare Fallkonstellation behandle auch eine Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2012 (Az. 12 A 2477/11 ), in der der Kläger ebenfalls zunächst einen Leistungsanspruch geltend gemacht und erst im Berufungsverfahren klargestellt habe, dass er die Feststellung der Leistungspflicht beanspruche.Dies unterscheidet die vorliegende Fallgestaltung auch von der des OVG Nordrhein-Westfalen (OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.1.2012 Az. 12 A 2477/11), die der Kläger zur Beschwerdebegründung heranzieht.
- VGH Bayern, 13.05.2008 - 12 B 06.3207
Ausbildungsförderungsrecht/ProzessrechtZum Unterschied zwischen …
Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2012 - 12 C 12.1364
Rn. 12 1. Ausgehend von der Fallkonstellation, die dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (BVerwGE 135, 310) wie auch dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, besitzt der vorleistende Sozialhilfeträger für die prozessuale Geltendmachung der Erstattung seiner Aufwendungen für die Internatsunterbringung eines behinderten Auszubildenden die Möglichkeit, als gesetzlicher Prozessstandschafter des Auszubildenden gegenüber dem Träger der Ausbildungsförderung das Bestehen einer Leistungspflicht nach § 95 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gerichtlich feststellen zu lassen (vgl. dazu ausführlich BayVGH vom 13.5.2008 Az. 12 B 06.3207 ).
- VG Augsburg, 11.02.2014 - Au 3 K 13.951
Verzinsung eines Erstattungsanspruches
Da ein Erstattungsstreit im Sinne von § 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO gegeben ist, besteht keine Gerichtskostenfreiheit (vgl. BayVGH, B.v. 24.07.2012 - 12 C 12.1364 - juris). - VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.201
Kostenübernahme für die Internatsunterbringung einer Schülerin mit geistiger …
Rn. 57 Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO (BVerwG, U.v. 8.8.2012 - 5 B 19.12, 5 B 20.12, 5 B 21.12 - juris; BayVGH, B.v. 24.7.2012 - 12 C 12.1364, 12 C 12.1365 - juris). - VG München, 07.11.2013 - M 15 K 12.2551
Ausbildungsförderung; Kostenübernahme für die Internatsunterbringung eines …
Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO (BVerwG, U.v. 8.8.2012 - 5 B 19/12, 5 B 20/12, 5 B 21/12 - juris; BayVGH, B.v. 24.7.2012 - 12 C 12.1364, 12 C 12.1365 - juris). - VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.68
Ausbildungsförderung
Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO (BVerwG, U.v. 8.8.2012 - 5 B 19/12, 5 B 20/12, 5 B 21/12 - juris; BayVGH, B.v. 24.7.2012 - 12 C 12.1364, 12 C 12.1365 - juris). - VG Augsburg, 05.02.2013 - Au 3 K 12.396
Prozessstandschaft; Auszubildender; Kosten der Unterkunft
Der Kläger erklärte sich - nachdem mit Schreiben des Gerichts vom 6. November 2012 auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 24.7.2012 - 12 C 12.1364 - juris) hingewiesen und mitgeteilt worden war, dass in den Verwaltungsstreitsachen, die Anlass für die Aussetzung des streitgegenständlichen Verfahrens waren, mittlerweile Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergangen seien - mit am 28. November 2012 bei Gericht eingegangenem Schreiben mit der Fortsetzung des Verfahrens einverstanden.
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