Rechtsprechung
| VGH Bayern, 24.07.2012 - 12 C 12.1365 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
AusbildungsförderungsrechtErstattungsstreit verschiedener LeistungsträgerFeststellungsklage hinsichtlich des Bestehens einer LeistungspflichtVerwaltungsprozessrechtGerichtskostenfreiheitKostenbeschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 33.08
Ausbildung, unmittelbarer Zusammenhang mit -; Ausbildungsstätte; Auszubildender, …
Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2012 - 12 C 12.1365
Rn. 6 Zur Begründung verwies er auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 2.12.2009 BVerwGE 135, 310 ff.), wonach auf der Grundlage von § 14a BAföG in Verbindung mit §§ 6, 7 HärteV für die Unterbringungskosten von Auszubildenden mit Behinderung in einem Internat Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu gewähren sei.Rn. 11 1. Ausgehend von der Fallkonstellation, die dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (BVerwGE 135, 310) wie auch dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, besitzt der vorleistende Sozialhilfeträger für die prozessuale Geltendmachung der Erstattung seiner Aufwendungen für die Internatsunterbringung eines behinderten Auszubildenden die Möglichkeit, als gesetzlicher Prozessstandschafter des Auszubildenden gegenüber dem Träger der Ausbildungsförderung das Bestehen einer Leistungspflicht nach § 95 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gerichtlich feststellen zu lassen (vgl. dazu ausführlich BayVGH vom 13.5.2008 Az. 12 B 06.3207 ).
Eine derartige Feststellungsklage ist, trotz funktionaler Nähe zum Erstattungsstreit, gerichtskostenfrei und unterfällt § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO (BVerwG vom 2.12.2009 BVerwGE 135, 310, 324).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2012 - 12 A 2477/11
Anspruch eines sehbehinderten Auszubildenden auf erhöhte Ausbildungsförderung …
Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2012 - 12 C 12.1365
Eine der vorliegenden vergleichbare Fallkonstellation behandle auch eine Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2012 (Az. 12 A 2477/11 ), in der der Kläger ebenfalls zunächst einen Leistungsanspruch geltend gemacht und erst im Berufungsverfahren klargestellt habe, dass er die Feststellung der Leistungspflicht beanspruche.Insoweit liegt auch die der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.1.2012 Az. 12 A 2477/11 ) zugrunde liegende Fallkonstellation einer "Konkretisierung" des Klagebegehrens im Berufungsverfahren nicht vor.
- VGH Bayern, 13.05.2008 - 12 B 06.3207
Ausbildungsförderungsrecht/ProzessrechtZum Unterschied zwischen …
Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2012 - 12 C 12.1365
Rn. 11 1. Ausgehend von der Fallkonstellation, die dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (BVerwGE 135, 310) wie auch dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, besitzt der vorleistende Sozialhilfeträger für die prozessuale Geltendmachung der Erstattung seiner Aufwendungen für die Internatsunterbringung eines behinderten Auszubildenden die Möglichkeit, als gesetzlicher Prozessstandschafter des Auszubildenden gegenüber dem Träger der Ausbildungsförderung das Bestehen einer Leistungspflicht nach § 95 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gerichtlich feststellen zu lassen (vgl. dazu ausführlich BayVGH vom 13.5.2008 Az. 12 B 06.3207 ).
- VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.201
Kostenübernahme für die Internatsunterbringung einer Schülerin mit geistiger …
Rn. 57 Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO (BVerwG, U.v. 8.8.2012 - 5 B 19.12, 5 B 20.12, 5 B 21.12 - juris; BayVGH, B.v. 24.7.2012 - 12 C 12.1364, 12 C 12.1365 - juris). - VG München, 07.11.2013 - M 15 K 12.2551
Ausbildungsförderung; Kostenübernahme für die Internatsunterbringung eines …
Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO (BVerwG, U.v. 8.8.2012 - 5 B 19/12, 5 B 20/12, 5 B 21/12 - juris; BayVGH, B.v. 24.7.2012 - 12 C 12.1364, 12 C 12.1365 - juris). - VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.68
Ausbildungsförderung
Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO (BVerwG, U.v. 8.8.2012 - 5 B 19/12, 5 B 20/12, 5 B 21/12 - juris; BayVGH, B.v. 24.7.2012 - 12 C 12.1364, 12 C 12.1365 - juris).
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