Rechtsprechung
| VGH Bayern, 11.03.2014 - 12 C 14.380 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
DVWoR § 3 Abs. 3; WoBindG § 5a
Zulässigkeit einer Rangliste einkommensschwacher Personen bei der Zuteilung von Sozialwohnungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Nachrangige Berücksichtigung Zugezogener bei "Wartezeitregelung" für Sozialwohnung unzulässig
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Nachrangige Berücksichtigung Zugezogener bei "Wartezeitregelung" für Sozialwohnung unzulässig
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zulässigkeit einer Rangliste einkommensschwacher Personen bei der Zuteilung von Sozialwohnungen
Verfahrensgang
- VG München, 22.01.2014 - M 12 K 13.5408
- VGH Bayern, 11.03.2014 - 12 C 14.380
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (7)
- VGH Bayern, 21.03.2013 - 12 C 13.280
Vergabe sog. Anwesenheitspunkte bei der Vormerkung für den Bezug einer …
Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2014 - 12 C 14.380
Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - ; B.v. 18.2.2013 - 12 C 12.2105 - m.w.N.).Bei der Einstufung der Bewerbungen nach ihrer sozialen Dringlichkeit hat die zuständige Stelle sachnotwendig ein (Auswahl-)Ermessen (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - , Rn 12).
Diese Vorentscheidung erfolgt durch Aufnahme in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkkartei, wobei es sich um einen im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakt handelt (vgl. BayVGH, U.v. 23.9.1987, DWW 1988, 55; B.v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - , Rn 13).
Diese Punktetabelle stellt ein geeignetes Mittel dar, um die Bewertung der sozialen Dringlichkeit transparent zu machen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.1999 - 24 S 99.110 - ; B.v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - , Rn 13).
- VGH Bayern, 19.08.2013 - 12 C 13.1519
Streitigkeiten über die Registrierung für den Bezug öffentlich geförderten …
Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2014 - 12 C 14.380
Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 DVWoR richtet sich die Dringlichkeit in erster Linie nach dem sozialen Gewicht des Wohnungsbedarfs des Bewerbers; wie lange der antragstellende Wohnungssuchende schon in der kreisfreien Gemeinde oder dem Landkreis mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist, wo er sich um eine Wohnung bemüht, darf hingegen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 DVWoR nur ergänzend berücksichtigt werden (vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 19.8.2013 - 12 C 13.1519 - juris, Rn 13).Denn nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 DVWoR richtet sich die Dringlichkeit "in erster Linie" nach dem sozialen Gewicht des Wohnungsbedarfs des Bewerbers (vgl. Nr. 6.4 Satz 1 der die Beklagte bindenden Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. September 2007 - II C4-4702-003/07, geändert durch Bekanntmachung vom 27. Februar 2013, AllMBl S. 133); wie lange der antragstellende Wohnungssuchende schon in der kreisfreien Gemeinde oder dem Landkreis mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist, wo er sich um eine Wohnung bemüht, darf hingegen gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 DVWoR nur "ergänzend" berücksichtigt werden (vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 19.8.2013 - 12 C 13.1519 - juris, Rn 13).
Rn. 22 2. Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2013 - 12 C 13.1519 - juris, Rn 13) und Kosten im Beschwerdeverfahren nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.
- VGH Bayern, 10.01.2006 - 24 C 05.3012
Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2014 - 12 C 14.380
Nachdem in der Landeshauptstadt München ein großer Bedarf an Sozialwohnungen für einkommensschwache Personen, die bereits in München wohnen, besteht, ist es zwar nicht in jedem Fall von vorneherein unsachgemäß, Personen, die nicht bzw. erst seit kurzem in München wohnen, in der Rangliste hinter bereits seit längerem in München ansässige Personen zurückzustufen (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2006 - 24 C 05.3012 - juris, Rn 17); allerdings gilt dies nur dann, wenn dadurch der vom Gesetz- und Verordnungsgeber in Art. 5 Sätze 3 und 5, 2. Halbsatz BayWoBindG i.V.m. § 3 Abs. 3 DVWoR festgelegte Vorrang des Gesichtspunkts der sozialen Dringlichkeit der Bewerbung als maßgebliches Auswahlkriterium bei der Benennung für eine Sozialwohnung im konkreten Einzelfall gewahrt bleibt.15 Nachdem in der Landeshauptstadt München ein großer Bedarf an Sozialwohnungen für einkommensschwache Personen, die bereits in München wohnen, besteht, ist es zwar nicht in jedem Fall von vorneherein unsachgemäß, Personen, die nicht bzw. erst seit kurzem in München wohnen, in der Rangliste hinter bereits seit längerem in München ansässige Personen zurückzustufen (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2006 - 24 C 05.3012 - , Rn 17); allerdings gilt dies nur dann, wenn dadurch der vom Gesetzgeber in Art. 5 Sätze 3 und 5, 2. Halbsatz BayWoBindG i.V.m. § 3 Abs. 3 DVWoR verbindlich festgelegte Vorrang des Gesichtspunkts der sozialen Dringlichkeit der Bewerbung als maßgebliches Auswahlkriterium bei der Benennung für eine Sozialwohnung im konkreten Einzelfall gewahrt bleibt.
- BVerfG, 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02
Entscheidung einer Rechtsfrage im Prozeßkostenhilfeverfahren
Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2014 - 12 C 14.380
Vor allem ist es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in einer vertretbaren Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, 1857). - VGH Bayern, 28.07.2005 - 4 B 01.2536
Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2014 - 12 C 14.380
Vielmehr hat die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis, auch soweit diese auf ermessenslenkenden Richtlinien gründet, die als reines Innenrecht - anders als Rechtsnormen - einer eigenständigen richterlichen Interpretation nicht unterliegen (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2005 - 4 B 01.2536 -, BayVBl. 2006, 731 m.w.N.), sicherzustellen, dass ihre Ermessensausübung im konkreten Einzelfall den zwingenden gesetzlichen Vorgaben des Art. 5 Sätze 3 und 5, 2. Halbsatz WoBindG i.V.m. § 3 Abs. 3 DVWoR entspricht. - VGH Bayern, 18.02.2013 - 12 C 12.2105
Begriff des Zusammenlebens
Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2014 - 12 C 14.380
Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - ; B.v. 18.2.2013 - 12 C 12.2105 - m.w.N.). - VGH Bayern, 14.04.1999 - 24 S 99.110
Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2014 - 12 C 14.380
Diese Punktetabelle stellt ein geeignetes Mittel dar, um die Bewertung der sozialen Dringlichkeit transparent zu machen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.1999 - 24 S 99.110 - ; B.v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - , Rn 13).
- VGH Bayern, 03.07.2017 - 12 ZB 17.987
Kriterien für die Aufnahme in die Vormerkungsdatei für eine Sozialwohnung
Bei der Aufnahme von Wohnungssuchenden in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkdatei (Rangliste) ist eine wie auch immer geartete "Rückstufung" von Antragstellern, die nicht bzw. erst seit kurzem in der kreisfreien Gemeinde oder dem Landkreis wohnen, hinter bereits seit längerem dort ansässige Personen nur dann statthaft, wenn dadurch der vom Gesetz- und Verordnungsgeber in Art. 5 Sätze 3, 6 und 7, 2. Halbsatz BayWoBindG i.V.m. § 3 Abs. 3 DVWoR festgelegte Vorrang des Gesichtspunkts der sozialen Dringlichkeit der Bewerbung als maßgebliches Auswahlkriterium bei der Benennung für eine Sozialwohnung im konkreten Einzelfall gewahrt bleibt (vgl. bereits BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 15).Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 DVWoR richtet sich die Dringlichkeit in erster Linie nach dem sozialen Gewicht des Wohnungsbedarfs des Bewerbers; (ob und) wie lange der antragstellende Wohnungssuchende schon in der kreisfreien Gemeinde oder dem Landkreis mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist, wo er sich um eine Wohnung bemüht, darf hingegen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 DVWoR nur ergänzend berücksichtigt werden (vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 19.8.2013 - 12 C 13.1519 - juris, Rn 13 und B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 15).
Andernfalls würde das "Hilfskriterium" der Verweil- oder Aufenthaltsdauer entgegen der Intention des Gesetz- und Verordnungsgebers zum Hauptkriterium erhoben, obwohl es lediglich ergänzend, nämlich nur bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Bedürftigkeit und Dringlichkeit, zum Tragen kommen soll (vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 16 u. 17).
In diesem Fall werden sowohl die Beklagte und in der Folge gegebenenfalls auch das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, dass im Rahmen der Aufnahme von Wohnungssuchenden in die nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkkartei (Rangliste) eine wie auch immer geartete "Rückstufung" von Antragstellern, die nicht bzw. erst seit kurzem in München wohnen, hinter bereits seit längerem in München ansässige Personen nur dann statthaft ist, wenn dadurch der vom Gesetzgeber in Art. 5 Sätze 3, 6 und 7, 2. Halbsatz BayWoBindG i.V.m. § 3 Abs. 3 DVWoR neben einer (…gemäß der amtl. Begründung [vgl. Lt-Drucks. 17/11362, S. 26] nur die bestimmte zu belegende Wohnung betreffenden, unter dem Vorbehalt des Möglichen [vgl. Art. 5 Satz 5 BayWoBindG] stehenden) Strukturkomponente verbindlich festgelegte Vorrang des Gesichtspunkts der sozialen Dringlichkeit der Bewerbung als maßgebliches Auswahlkriterium bei der Benennung für eine Sozialwohnung im konkreten Einzelfall gewahrt bleibt (vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 15).
Rn. 9 Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 DVWoR richtet sich die Dringlichkeit "in erster Linie" nach dem sozialen Gewicht des Wohnungsbedarfs des Bewerbers (vgl. auch Nr. 6.4 Satz 1 der die Beklagte bindenden Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. September 2007 - II C4-4702-003/07, geändert durch Bekanntmachung vom 27. Februar 2013, AllMBl S. 133); (ob und) wie lange der antragstellende Wohnungssuchende schon in der kreisfreien Gemeinde oder dem Landkreis mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist, wo er sich um eine Wohnung bemüht, darf hingegen gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 DVWoR (auch weiterhin) nur "ergänzend" berücksichtigt werden (vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 19.8.2013 - 12 C 13.1519 - juris, Rn 13; B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 15).
Ein genereller (auch nur faktischer) Ausschluss von gemäß Art. 5 Satz 3 BayWoBindG vorrangig zu berücksichtigenden Personen von der Benennung für eine Sozialwohnung durch wie auch immer geartete "Warte(zeit)-, Rangfolge- oder (Anwesenheits-) Punkteregelungen" ohne konkrete, die Umstände des Einzelfalls in den Blick nehmende Prüfung der jeweiligen sozialen Dringlichkeit des Wohnbedarfs kommt danach (auch weiterhin) nicht in Betracht (vgl. bereits BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 17).
- VGH Bayern, 23.09.2014 - 12 CE 14.1833
Einstweilige Anordnung; Inobhutnahme unbegleitet eingereister (asylsuchender) …
Rn. 29 3. Zugleich ist dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Antrags- und Klageverfahren unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1, 121 Abs. 2 ZPO), da die weitere Klärung von einer (weiteren) Beweiserhebung abhängt und nach derzeitiger Sachlage hinreichende Aussichten auf Erfolg nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn.10 m.w.N.). - VGH Bayern, 05.02.2018 - 12 C 17.2563
Prozesskostenhilfe für Klage auf Übernahme der Kosten eines Fernschulbesuchs
Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - juris; B.v. 18.2.2013 - 12 C 12.2105 - juris; B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 10 m.w.N.).
- VGH Bayern, 30.06.2016 - 12 C 16.1162
Prozesskostenhilfe für Verfahren auf Gewährung von Vollzeitpflege für eigenen …
Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B. v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - juris; B. v. 18.2.2013 -12 C 12.2105 - juris; B. v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 10). - VGH Bayern, 16.01.2015 - 12 C 14.2846
Aufhebung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege; Prozesskostenhilfe
Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - juris; B. v. 18.2.2013 - 12 C 12.2105 - juris; B. v. 11. März 2014 - 12 C 14.380 - juris m.w.N.). - VGH Bayern, 26.05.2025 - 12 CE 25.928
Vormerkung für eine Sozialwohnung mit höherer Priorität - erfolgloser Antrag auf …
Rn. 3 Im Rahmen der Aufnahme von Wohnungssuchenden in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkkartei (Rangliste) ist eine wie auch immer geartete "Rückstufung" von Antragstellern, die nicht (mehr) bzw. erst seit kurzem (wieder) in M. wohnen, hinter bereits seit längerem in M. ansässige Personen nur dann statthaft, wenn dadurch der vom Gesetzgeber in Art. 5 Sätze 3, 5 und 6, 2. Halbsatz BayWoBindG i.V.m. § 3 Abs. 3 DVWoR (…neben einer gemäß der amtl. Begründung [vgl. Lt-Drucks. 17/11362, S. 26] nur die bestimmte zu belegende Wohnung betreffenden, unter dem Vorbehalt des Möglichen [vgl. Art. 5 Satz 5 BayWoBindG] stehenden Strukturkomponente) verbindlich festgelegte Vorrang des Gesichtspunkts der sozialen Dringlichkeit der Bewerbung als maßgebliches Auswahlkriterium bei der Benennung für eine Sozialwohnung im konkreten Einzelfall gewahrt bleibt (…vgl. BayVGH, B.v. 03.07.2017 - 12 ZB 17.987 -, BayVBl. 2018, 248 - juris, Rn. 8 u. Ls. 1; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 15).Rn. 4 Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 DVWoR richtet sich die Dringlichkeit "in erster Linie" nach dem sozialen Gewicht des Wohnungsbedarfs des Bewerbers (vgl. auch Nr. 6.5.1 Satz 1 der die Beklagte bindenden Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts [VVWoBindR] des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. September 2007 - II C4-4702-003/07, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 2022, BayMBl. Nr. 718); (ob und) wie lange der antragstellende Wohnungssuchende schon in der kreisfreien Gemeinde oder dem Landkreis mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist, wo er sich um eine Wohnung bemüht, darf hingegen gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 DVWoR (auch weiterhin) nur "ergänzend" berücksichtigt werden (…vgl. BayVGH, B.v. 03.07.2017 - 12 ZB 17.987 -, BayVBl. 2018, 248 - juris, Rn. 9 u. Ls. 2; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 19.8.2013 - 12 C 13.1519 - juris, Rn 13; B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 15).
Ein genereller (auch nur faktischer) Ausschluss von gemäß Art. 5 Satz 3 BayWoBindG vorrangig zu berücksichtigenden Personen von der Benennung für eine Sozialwohnung durch wie auch immer geartete "Warte(zeit)-, Rangfolge- oder (Anwesenheits-) (Punkte-) Regelungen" ohne konkrete, die Umstände des Einzelfalls in den Blick nehmende Prüfung der jeweiligen sozialen Dringlichkeit des Wohnbedarfs kommt danach (auch weiterhin) nicht in Betracht (…vgl. BayVGH, B.v. 03.07.2017 - 12 ZB 17.987 -, BayVBl. 2018, 248 - juris, Rn. 11 u. Ls. 5; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 17).
- VG München, 08.09.2020 - M 12 K 20.1504
Ausübung des Ermessens bei Festsetzung der sozialen Dringlichkeit der …
Diese Vorentscheidung erfolgt durch Aufnahme in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkkartei, wobei es sich um einen im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakt handelt (BayVGH, B.v. 11.0.2014 - 12 C 14.380 - juris Rn. 12, 13).Rn. 37 Es ist wegen des im Einzugsgebiet der Landeshauptstadt München bestehenden und gerichtsbekannten Mangels an öffentlich geförderten Wohnungen - der Beklagte weist insoweit auf die Diskrepanz von ca. 800 Bewerbern auf ca. 100 freiwerdende Wohnungen im Landkreis hin - nicht von vornherein unsachgerecht, wenn der Beklagte Wohnungssuchende, die außerhalb des Landkreises wohnen, hinter den im Landkreis ansässigen Personen zurückstuft (…BayVGH, B.v. 10.1.2006 - 24 C 05.3012 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris Rn. 15).
Eine wie auch immer ausgestaltete Wartezeitregelung darf nicht dazu führen, dass Bewerber von der Benennung für eine öffentlich geförderte Wohnung ausgeschlossen werden (BayVGH, B.v. 11.3.2014, a.a.O. Rn. 15, 16 - zur ehemaligen Wartezeitregelung der Landeshauptstadt München, die einen generellen Ausschluss vor Erfüllung der Wartezeit vorsah).
- VGH Bayern, 09.01.2017 - 12 C 16.2411
SGB VIII, Jugendhilferecht, Kriegsopferfürsorge, Sozialgesetzbuch, …
Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - ; B.v. 18.2.2013 - 12 C 12.2105 - ; B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn.10 m. w. N.). - VGH Bayern, 21.12.2015 - 12 C 15.2352
Schulische Nachmittagsbetreuung und Betreuung in Tageseinrichtung
Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - juris; B.v. 28.2.2013 - 12 C 12.2105 - juris; B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 10 m. w. N.). - VGH Bayern, 09.05.2017 - 12 C 17.678
Keine Beschränkung der Verfügungsbefugnis über eigenes Vermögen vor …
Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - Rn. 10;… B.v. 9.1.2017 - 12 C 16.2411 - juris, Rn. 12 jeweils m.w.N.). - VG Ansbach, 27.01.2016 - AN 3 K 15.02550
Anspruch auf Zuweisung einer Sozialwohnung
- VG Augsburg, 29.09.2020 - Au 5 E 20.1679
Kein Anspruch auf Zuweisung einer Wohnung
- VGH Bayern, 23.09.2014 - 12 C 14.1865
In-Obhutnahme unbegleitet eingereister minderjährigerAsylbewerber
- VGH Bayern, 28.10.2024 - 12 C 24.1578
Prozesskostenhilfe, Inobhutnahme
- VG München, 08.08.2019 - M 12 K 19.2130
Kein Anspruch auf unmittelbare Zuteilung einer Sozialwohnung
- VG München, 13.10.2016 - M 12 K 15.5141
Kein Anspruch auf Festsetzung einer höheren Dringlichkeit bei der Vormerkung für …
- VG München, 12.05.2015 - M 12 K 14.4803
Vormerkung für eine Sozialwohnung; Dringlichkeit; ausreichende Unterbringung
- VGH Bayern, 06.06.2025 - 12 CE 25.1032
"Quervergleich" in Eilverfahren auf Vormerkung für eine Sozialwohnung mit höherer …
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