Rechtsprechung
| VGH Bayern, 06.10.2004 - 12 CE 04.1789 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
VwGO § 123 Abs. 1; ; VwGO § 123 Abs. 3; ; BSHG § 2 Abs. 1; ; BSHG § 39 Abs. 1; ; BSHG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; ; BayEUG Art. 21 Abs. 3; ; BayEUG Art. 41 Abs. 1 Satz 1
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Eingliederungshilfe - Deckung durch Mobilen Sonderpädagogischen Dienst
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Schulbegleitung als Leistung der Eingliederungshilfe (SGB XII)
- jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)
Zur Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers durch den Sozialhilfeträger
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Notwendigkeit von Fördermaßnahmen im Sinne einer Eingliederungshilfe im Zusammenhang mit dem Besuch der Grundschule; Integrative Beschulung trotz behördlicher Empfehlung der Landesschule für Gehörlose für einen beidseitigen mittelgradigen Schwerhörigen; Übernahme der ...
Verfahrensgang
- VG München, 08.06.2004 - M 15 E 04.2190
- VGH Bayern, 06.10.2004 - 12 CE 04.1789
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 36.84
Klageerweiterung im Berufungsverfahren - wesentliche körperliche Behinderung - …
Auszug aus VGH Bayern, 06.10.2004 - 12 CE 04.1789
Halbsatz 2 dieser Vorschrift, wonach die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben, stellt klar, dass auch der Träger der Sozialhilfe an schulische Entscheidungen der hierfür zuständigen Stellen gebunden ist (BVerwG vom 16.1.1986 NDV 1986, 291). - VGH Baden-Württemberg, 14.01.2003 - 9 S 2268/02
Integration Behinderter in allgemeine Schule - Integrationshelfer
Auszug aus VGH Bayern, 06.10.2004 - 12 CE 04.1789
Ob der Besuch einer allgemeinen Schule dem behinderten Kind eine angemessene Schulbildung vermittelt, hat nicht der Träger der Sozialhilfe zu entscheiden, vielmehr richtet sich dies allein nach dem Schulrecht (VGH BW vom 14.1.2003, FEVS 54, 218). - VGH Bayern, 14.05.2001 - 12 B 98.2022
Anspruch auf Kostenübernahme wegen Besuchs einer Regelschule
Auszug aus VGH Bayern, 06.10.2004 - 12 CE 04.1789
Entspricht die vom Hilfesuchenden angestrebte oder bereits durchgeführte Schulbildung nicht den Anforderungen der landesgesetzlichen Schulrechtsvorschriften oder steht sie zu diesen in Widerspruch, wird die Hilfe nicht zu einer angemessenen Schulbildung begehrt (BayVGH vom 14.5.2001 Az. 12 B 98.2022, FEVS 53, 361/363). - VGH Bayern, 26.02.2004 - 12 CE 03.3053
Auszug aus VGH Bayern, 06.10.2004 - 12 CE 04.1789
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil das Verwaltungsgericht in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. BayVGH vom 26.2.2004 Az. 12 CE 03.3053) zu Recht angenommen hat, dass die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für die Schulbegleitung glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
- SG Augsburg, 24.08.2005 - S 15 SO 15/05
Erforderlichkeit eines Integrationhelfers zur Unterstützung eines lernbehinderten …
Macht der eine allgemeine Schule besuchende Antragsteller einen sonderpädagogischen Förderbedarf oder sonstige, z.B. heilpädagogische Maßnahmen geltend, die über das nach Art. 21 Abs. 3 BayEUG vorgegebene Maß von zwei Wochenstunden (vgl. BayVGH vom 06.06.2005 - 12 BV 03.3176; vom 06.10.2004 - 12 CE 04.1789) hinausgehen, so ist zu vermuten, dass er die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative BayEUG in der seit 1. August 2003 geltenden Fassung erfüllt.Bei Hinzunahme der Ausführungen des in derselben Sache ergangenen Beschlusses nach § 123 VwGO vom 6. Oktober 2004 (Az. 12 CE 04.1789), der dem Urteil vom 6. Juni 2005 vorausging, wird nämlich klar, dass auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Bindungswirkung einer schulrechtlichen Entscheidung nur für solche Fälle anerkennen wollte, die die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nicht erfüllen und damit an der Regelschule zutreffend eingeschult sind, deren sonderpädagogischer Förderbedarf aber allein deswegen nicht auf andere Weise als durch Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für einen Integrationshelfer befriedigt werden kann, weil der Mobile Sonderpädagogische Dienst faktisch nicht einmal in dem Umfang, wie ihn Art. 21 BayEUG - ohnehin zeitlich begrenzt - vorsieht, zur Verfügung steht.
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