Rechtsprechung
| VGH Bayern, 08.09.2011 - 12 CE 11.1888 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Strafrechtliches RehabilitierungsgesetzProzesskostenhilfe; vorläufiger Rechtsschutz; keine Eilbedürftigkeit für Leistungen für die Vergangenheit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 11.10.2010 - 12 ZB 10.1611
Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2011 - 12 CE 11.1888
Gerichtskosten werden wegen der sachlichen Nähe zu den in § 188 Satz 1 VwGO aufgezählten Sachgebieten nach Satz 2 dieser Bestimmung nicht erhoben (st. Rspr. des Senats vgl. Beschluss vom 11.10.2010 Az. 12 ZB 10.1611 und vom 29.7.2009 Az. 12 ZB 09.1526). - VGH Bayern, 29.07.2009 - 12 ZB 09.1526
Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2011 - 12 CE 11.1888
Gerichtskosten werden wegen der sachlichen Nähe zu den in § 188 Satz 1 VwGO aufgezählten Sachgebieten nach Satz 2 dieser Bestimmung nicht erhoben (st. Rspr. des Senats vgl. Beschluss vom 11.10.2010 Az. 12 ZB 10.1611 und vom 29.7.2009 Az. 12 ZB 09.1526). - VGH Bayern, 28.12.1998 - 12 CE 96.585
Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2011 - 12 CE 11.1888
Rn. 7 Der Antragsteller begehrt damit Leistungen für einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Zeitraum, wofür eine Dringlichkeit im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO weder dargetan noch sonst zu ersehen ist (so schon BayVGH vom 28.12.1998 Az. 12 CE 96.585).
- VGH Bayern, 06.07.2012 - 12 CE 12.1382
Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
Rn. 8 Die Rechtssache des Antragstellers ist aber nicht eilbedürftig, wie sich aus den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts, aus der vorausgegangenen Entscheidung des Senats im Verfahren Nr. 12 CE 11.1888 sowie aus dem eigenen Sachvortrag des Antragstellers ergibt.Rn. 9 Der Antragsteller beantragt zum einen weiterhin die vorläufige Weitergewährung von Leistungen für die Zeit ab dem 1. Juni 2011, mithin - gemessen an der Entscheidung im Beschwerdeverfahren - für einen zurückliegenden Zeitraum, wofür eine Dringlichkeit im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO weder dargetan noch sonst zu ersehen ist (so schon Bay VGH vom 8.9.2011 Az. 12 CE 11.1888 und BayVGH vom 28.12.1998 Az. 12 CE 96.585).
- KG, 29.11.2011 - 2 Ws 478/11
Besondere Zuwendung für Haftopfer in der DDR: Vorläufige Zahlungseinstellung …
Als Strafgefangener ist er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht auf den regelmäßigen Eingang der Rente angewiesen, weil dieser gesichert ist (vgl. BayVGH, Beschluß vom 8. September 2011 - 12 CE 11.1888 - juris).
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