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| VGH Bayern, 23.02.1994 - 12 CE 94.101 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1994, 450
Wird zitiert von ... (7)
- VGH Hessen, 29.08.1997 - 10 UE 2030/95
Haftung für Lebensunterhalt eines Ausländers: Rechtsnatur der …
Dass dies im Falle von § 84 AuslG, bei dem im Zeitpunkt der Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde bzw. gegenüber einer Auslandsvertretung weder die Art der zu erstattenden öffentlichen Mittel, noch der zu erstattende Betrag noch die erstattungsberechtigte(n) Behörde(n) feststehen, durch Erlass eines Verwaltungsaktes geschieht, steht im Übrigen einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Vereinfachung der Vollstreckung (…siehe hierzu: Brunner, a. a. O., S. 26 Fn. 18; VGH München, Beschluss vom 23. Februar 1994 - 12 CE 49.101 -, NVwZ-RR 1994, 450) nicht entgegen. - VG Oldenburg, 10.03.2004 - 13 B 486/04
Einkommen; Eltern; Kindergartenbeitrag; Stiefvater; Übernahme
Er hat sich weiterhin verpflichtet, zur Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt von W. einschließlich Versorgung mit Wohnraum, Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (auch soweit diese Aufwendungen auf einen gesetzlichen Anspruch beruhen mit Ausnahme der Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Die Kammer hat Zweifel daran, ob diese notarielle Erklärung, bei der es sich um eine Haftung für Lebensunterhalt gemäß § 84 Ausländergesetz handelt, auch Beiträge für den Besuch eines Kindergartens mit umfasst. Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben, da die Verpflichtungserklärung des Stiefvaters dem geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der rückständigen Kindergartenbeiträge jedenfalls deshalb nicht entgegensteht, weil die Erklärung nach § 84 Abs. 1 Ausländergesetz für den betreffenden Ausländer selbst keinen unmittelbaren Anspruch auf Unterhaltsleistungen gegen den Erklärenden begründet (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Februar 1994, 12 CE 94.101, NVwZ-RR 1994, 450; Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Stand: März 2002, § 84 Rdnr. 4 mit weiteren Nachweisen). - OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2010 - 2 S 100.09
Thailand; Beschwerde; eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; …
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich hierbei nicht um eine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites bzw. Zwölftes Buch vorgehende, ihr gegenüber bestehende Leistungspflicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 1993 - 6 S 2371/93 -, InfAuslR 1994, 109; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Februar 1994 - 12 CE 94.101 -, InfAuslR 1996, 23, jeweils zu § 84 AuslG 1990).
- OVG Schleswig-Holstein, 28.08.1996 - 5 O 28/96
Vorläufiger Rechtsschutz; Wohnungsmiete; Mietpreisspiegel; Wohngeldtabelle; …
Sofern ein Sozialhilfeempfänger - über den Regelsatz hinaus - dauerhaft über nicht einzusetzende Einnahmen verfügt, die tatsächlich zur Begleichung der die sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftskosten übersteigenden Miete zur Verfügung stehen, vermag der Senat keinen sachlichen Grund zu erkennen, weshalb in einem solchen Fall nicht ausnahmsweise ein Mietkostenzuschuß zulässig sein sollte (vgl. hierzu BayVGH, Beschluß v. 23.02.1994 - 12 CE 94.101, der unter diesen Voraussetzungen einen Mietkostenzuschuß für zulässig, hält). - VG Karlsruhe, 18.03.2002 - 8 K 521/02
Haftung für Lebensunterhalt eines Ausländers: Verpflichtungserklärung und …
Demgegenüber begründet die Erklärung nach § 84 Abs. 1 AuslG für den betreffenden Ausländer selbst keinen unmittelbaren Anspruch auf Unterhaltsleistungen gegen den Erklärenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 19.11.1993 - 6 S 2371/93 -, InfAuslR 1994, 52 f.; Bay. VGH, Urt. v. 23.02.1994, NVwZ-RR 1994, 450). - OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2009 - 12 M 47.09
Wiederkehr; Lebensunterhalt; Verpflichtungserklärung; Einkommen; …
Ein Rückgriff auf die Pfändungsfreigrenze ist deshalb sachgerecht, weil durch die Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG keine unmittelbaren Ansprüche des Ausländers gegen den Verpflichteten begründet werden, so dass die öffentliche Mittel (vor-)leistende Behörde gehalten ist, einen auf § 68 AufenthG gestützten Erstattungsanspruch gegenüber dem Verpflichtungsgeber geltend zu machen (VGH Mannheim, Beschluss vom 19. November 1993, InfAuslR 1994, 52; VGH München, Beschluss vom 23. Februar 1994, NVwZ-RR 1994, 450). - VG Karlsruhe, 16.11.2001 - 8 K 2308/99
Übernahme von Krankenhauskosten eines Ausländers - Eilfall
Demgegenüber begründet die Erklärung nach § 84 Abs. 1 AuslG für den betreffenden Ausländer selbst keinen unmittelbaren Anspruch auf Unterhaltsleistungen gegen den Erklärenden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.1993 - 6 S 2371/93 -, InfAuslR 1994, 52 f; VGH München, Urteil vom 23.02.1994, NVwZ-RR 1994, 450).
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