Rechtsprechung
| FG Berlin-Brandenburg, 02.02.2023 - 12 K 12074/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Befreiung von der Grunderwerbsteuer in einem Fall der Übertragung von 100 % der Geschäftsanteile von den Treuhändern auf die Treugeber infolge der Beendigung des Treuhandverhältnisses
- rechtsportal.de
Befreiung von der Grunderwerbsteuer in einem Fall der Übertragung von 100 % der Geschäftsanteile von den Treuhändern auf die Treugeber infolge der Beendigung des Treuhandverhältnisses
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Befreiung von der Grunderwerbsteuer in einem Fall der Übertragung von 100 % der Geschäftsanteile von den Treuhändern auf die Treugeber infolge der Beendigung des Treuhandverhältnisses
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 02.02.2023 - 12 K 12074/20
- BFH, 05.11.2025 - II R 9/23
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (9)
- BFH, 25.11.2015 - II R 18/14
Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes i. S. des § 1 Abs. 2a GrEStG …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.02.2023 - 12 K 12074/20
Im Übrigen aber sei bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Treuhandverhältnis - also wenn der Treugeber das Treuhandverhältnis sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich beherrsche - der Geschäftsanteil nicht dem zivilrechtlichen Gesellschafter, sondern nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO dem Treugeber zuzurechnen (Verweis auf BFH - II R 18/14 -).Das zitierte Urteil des Bundesfinanzhofes - II R 18/14 - komme nicht zur Anwendung, weil ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe.
Eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes liegt vor, wenn ein Mitgliedschaftsrecht an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 25.11.2015 - II R 18/14 -, Bundessteuerblatt II [BStBl II] 2018, 783 , m.w.N.).
Vielmehr ist derjenige, der einen Anteil an einer Personengesellschaft treuhänderisch für einen anderen hält, auch dann im Außenverhältnis Gesellschafter und zivilrechtlich unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt, wenn der Treugeber im Innenverhältnis wie ein unmittelbar beteiligter Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten zu behandeln ist, insbesondere - wie hier - im Hinblick auf die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem etwaigen Auseinandersetzungsguthaben und dem Liquidationserlös sowie der Ausübung der Stimm-, Widerspruchs- und Kontrollrechte (vgl. BFH, Urteil vom 25.11.2015 - II R 18/14 -, a.a.O.).
Zur Begründung der mittelbaren Gesellschafterstellung der Treugeber reichen ihre schuldrechtlichen Ansprüche auf Anteilsübertragung aus (BFH, Urteil vom 25.11.2015 - II R 18/14 -, a.a.O.).
Deshalb genügt es im Rahmen des § 1 Abs. 2a GrEStG auch, wenn den Treugebern - ebenso wie bei Veränderungen auf der unmittelbaren Ebene - im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft zuzurechnen sind (BFH, Urteil vom 25.11.2015 - II R 18/14 -, a.a.O.).
- BFH, 17.03.2006 - II B 157/05
GrESt: Anteilsübertragung, Rückerwerb
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.02.2023 - 12 K 12074/20
Demgemäß liegt ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG auch dann vor, wenn der Altgesellschafter weiterhin mittelbar an der Gesellschaft beteiligt bleibt (BFH…, Urteil vom 29.02.2012 - II R 57/09 -, a.a.O.), oder wenn ein Gesellschafter der Personengesellschaft seine Gesellschaftsbeteiligung auf einen neuen Gesellschafter überträgt und dieser Gesellschafter die Beteiligung als Treuhänder für den früheren Gesellschafter als Treugeber hält (BFH…, Urteil vom 16.01.2013 - II R 66/11 -, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 17.03.2006 - II B 157/05 -, BFH/NV 2006, 1341 ).Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes für den Rückerwerb eines zuvor an einen Treuhänder übertragenen Gesellschaftsanteils durch den Treugeber; auch dieser Vorgang führt zu einem tatbestandsmäßigen Wechsel im unmittelbaren Gesellschafterbestand (BFH, Beschluss vom 17.03.2006 - II B 157/05 -, a.a.O.;… Meßbacher-Hönsch, in Viskorf {vormals Boruttau}, GrEStG , 20. Aufl. 2021, § 1 Rn. 913).
Für den Gesellschafterwechsel der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft, welcher fiktiv einem Erwerb durch eine neue Personengesellschaft entspricht, ist in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG die Steuer nicht zu erheben, soweit der Gesellschafterbestand der Personengesellschaft zu Beginn mit dem nach Beendigung der den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllenden Anteilsübertragungen übereinstimmt (BFH, Beschluss vom 17.03.2006 - II B 157/05 -, a.a.O.).
Ohne diese einschränkende Auslegung liefe der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2a GrEStG , der auch diese mittelbare Änderung im Gesellschafterbestand erfasst leer, weil die Kapitalgesellschaft auf unmittelbarer Ebene beteiligt bleibt, sodass die Steuerbegünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ohne diese Auslegung zu gewähren wäre (BFH, Beschluss vom 17.03.2006 - II B 157/05 - a.a.O.).
- FG Hamburg, 28.12.2016 - 3 K 172/16
Grunderwerbsteuer: Steuerbegünstigung nach § 6 Abs. 3 GrEStG für Treugeber bei …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.02.2023 - 12 K 12074/20
Dies ist vergleichbar mit der Situation bei doppelstöckigen Personengesellschaften, bei denen auf die am Vermögen der Obergesellschaft Beteiligten abzustellen ist, denen die dingliche Beteiligung am Vermögen der Untergesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich ebenfalls zugerechnet wird (Finanzgericht [FG] Hamburg, Gerichtsbescheid vom 28.12.2016 - 3 K 172/16 -, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2017, 596 ).Im Rahmen der Auslegung der Steuerbegünstigungsvorschriften kann die Intention des Gesetzgebers jedoch Berücksichtigung finden (FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 28.12.2016 - 3 K 172/16 -, a.a.O.).
- BFH, 29.02.2012 - II R 57/09
Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.02.2023 - 12 K 12074/20
Entscheidend ist auf der unmittelbaren Ebene allein, wer zivilrechtlich Gesellschafter der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft wird (BFH, Urteil vom 29.02.2012 - II R 57/09 -, BStBl II 2012, 917 ).Demgemäß liegt ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG auch dann vor, wenn der Altgesellschafter weiterhin mittelbar an der Gesellschaft beteiligt bleibt (BFH, Urteil vom 29.02.2012 - II R 57/09 -, a.a.O.), oder wenn ein Gesellschafter der Personengesellschaft seine Gesellschaftsbeteiligung auf einen neuen Gesellschafter überträgt und dieser Gesellschafter die Beteiligung als Treuhänder für den früheren Gesellschafter als Treugeber hält (BFH…, Urteil vom 16.01.2013 - II R 66/11 -, a.a.O.; BFH…, Beschluss vom 17.03.2006 - II B 157/05 -, BFH/NV 2006, 1341 ).
- BFH, 16.01.2013 - II R 66/11
Unmittelbarer Gesellschafterwechsel bei Übertragung der Beteiligung an einer …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.02.2023 - 12 K 12074/20
Denn wirtschaftliche Gesichtspunkte spielen bei der Frage, ob sich der unmittelbare Gesellschafterbestand im Sinne des § 1 Abs. 2a GrEStG ändert, keine Rolle (BFH, Urteil vom 25.09.2013 - II R 17/12 -, BStBl II 2014, 268 ; BFH, Urteil vom 24.04.2013 - II R 17/10 -, BStBl II 2013, 833 ; BFH, Urteil vom 16.01.2013 - II R 66/11 -, BStBl II 2014, 266 ).Demgemäß liegt ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG auch dann vor, wenn der Altgesellschafter weiterhin mittelbar an der Gesellschaft beteiligt bleibt (BFH…, Urteil vom 29.02.2012 - II R 57/09 -, a.a.O.), oder wenn ein Gesellschafter der Personengesellschaft seine Gesellschaftsbeteiligung auf einen neuen Gesellschafter überträgt und dieser Gesellschafter die Beteiligung als Treuhänder für den früheren Gesellschafter als Treugeber hält (BFH, Urteil vom 16.01.2013 - II R 66/11 -, a.a.O.; BFH…, Beschluss vom 17.03.2006 - II B 157/05 -, BFH/NV 2006, 1341 ).
- BFH, 09.07.2014 - II R 49/12
Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes i. S. des § 1 Abs. 2a GrEStG …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.02.2023 - 12 K 12074/20
Für die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmende Zurechnungsentscheidung kann unter Beachtung grunderwerbsteuerrechtlicher Besonderheiten auf die Grundsätze des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zurückgegriffen werden (BFH, Urteil vom 09.07.2014 - II R 49/12 -, BStBl II 2016, 57 ). - BFH, 24.04.2013 - II R 17/10
Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.02.2023 - 12 K 12074/20
Denn wirtschaftliche Gesichtspunkte spielen bei der Frage, ob sich der unmittelbare Gesellschafterbestand im Sinne des § 1 Abs. 2a GrEStG ändert, keine Rolle (BFH, Urteil vom 25.09.2013 - II R 17/12 -, BStBl II 2014, 268 ; BFH, Urteil vom 24.04.2013 - II R 17/10 -, BStBl II 2013, 833 ; BFH, Urteil vom 16.01.2013 - II R 66/11 -, BStBl II 2014, 266 ). - BFH, 25.09.2013 - II R 17/12
Erhebung der Grunderwerbsteuer für Gesellschafterwechsel bei einer …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.02.2023 - 12 K 12074/20
Denn wirtschaftliche Gesichtspunkte spielen bei der Frage, ob sich der unmittelbare Gesellschafterbestand im Sinne des § 1 Abs. 2a GrEStG ändert, keine Rolle (BFH, Urteil vom 25.09.2013 - II R 17/12 -, BStBl II 2014, 268 ; BFH, Urteil vom 24.04.2013 - II R 17/10 -, BStBl II 2013, 833 ; BFH, Urteil vom 16.01.2013 - II R 66/11 -, BStBl II 2014, 266 ). - BFH, 27.04.2005 - II R 61/03
Unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestands i.S. von § 1 Abs. 2a GrEStG …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.02.2023 - 12 K 12074/20
Vielmehr ist ein Rückgriff auf die am Vermögen der Gesamthand Beteiligten geboten (BFH, Urteil vom 27.04.2005 - II R 61/03 -, BStBl II 2005, 649 ).
- FG Hessen, 16.01.2024 - 5 K 64/22
Grunderwerbssteuerlicher Erwerbsvorgang durch die Eintragung der …
Demgemäß liegt ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG auch dann vor, wenn der Altgesellschafter weiterhin mittelbar an der Gesellschaft beteiligt bleibt (…BFH-Urteil vom 29. Februar 2012 II R 57/09, a.a.O.), oder wenn ein Gesellschafter der Personengesellschaft seine Gesellschaftsbeteiligung auf einen neuen Gesellschafter überträgt und dieser Gesellschafter die Beteiligung als Treuhänder für den früheren Gesellschafter als Treugeber hält (…BFH-Urteil vom 16. Januar 2013 II R 66/11, a.a.O.; BFH…, Beschluss vom 17. März 2006 II B 157/05, BFH/NV 2006, 1341), Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Februar 2023 12 K 12074/20, EFG 2023, 1713, Rn. 30 Rev. anhängig: BFH, II R 9/23).Die Regelung des § 1 Abs. 6 GrEStG kommt - wie das FG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 2. Februar 2023 12 K 12074/20, a.a.O., zutreffend und nachfolgend wiedergegeben ausführt - schon deshalb nicht zur Anwendung, weil sie steuerbare Gesellschafterwechsel im Sinne von § 1 Abs. 2a GrEStG nach ihrem Wortlaut ausdrücklich nicht begünstigt.
- BFH, 05.11.2025 - II R 9/23
Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom …
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 02.02.2023 - 12 K 12074/20 aufgehoben.das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 02.02.2023 - 12 K 12074/20 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- FG Sachsen, 29.08.2024 - 2 K 40/22
Keine mehrfache Besteuerung eines Rechtsvorgangs im Rahmen des § 1 Abs. 2a GrEStG …
In dem zu Grunde liegenden erstinstanzlichen Verfahren hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 2. Februar 2023 ( 12 K 12074/20, zitiert nach juris) für entscheidungserheblich gehalten, ob die Auflösung eines Treuhandverhältnisses einen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG zu begünstigenden Gesellschafterwechsel im Sinn von § 1 Abs. 2a GrEStG begründe.
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