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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 22.10.1998 - 12 L 1448/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2068
OVG Niedersachsen, 22.10.1998 - 12 L 1448/98 (https://dejure.org/1998,2068)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.10.1998 - 12 L 1448/98 (https://dejure.org/1998,2068)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. Oktober 1998 - 12 L 1448/98 (https://dejure.org/1998,2068)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    Art. 16a Abs. 1 GG; § 51 Abs. 1 AuslG ; § 53 AuslG
    Kosovo-Albaner; Gruppenverfolgung; Jugoslawien; Asyl

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kosovo-Albaner; Gruppenverfolgung; Jugoslawien; Asyl

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, Beilage Nr. 5, 44
 
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Wird zitiert von ... (27)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung - …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.10.1998 - 12 L 1448/98
    Auf die örtlich begrenzte gruppengerichtete Verfolgung können sich albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo, die vor deren Einsetzen ausgereist sind, für die Gewährung von Asyl (Art. 16a GG) oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht mit Erfolg als objektiven Nachfluchtgrund berufen (…im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 30. April 1996 - BVerwG 9 C 171/95 -, BVerwGE 101, 134-143; Urt. v. 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 194).
  • BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 171.95

    Asylrecht: Asylberechtigung von Kurden aus der Türkei, Nachfluchtgrund einer …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.10.1998 - 12 L 1448/98
    Auf die örtlich begrenzte gruppengerichtete Verfolgung können sich albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo, die vor deren Einsetzen ausgereist sind, für die Gewährung von Asyl (Art. 16a GG) oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht mit Erfolg als objektiven Nachfluchtgrund berufen (im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 30. April 1996 - BVerwG 9 C 171/95 -, BVerwGE 101, 134-143;… Urt. v. 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 194).
  • VGH Hessen, 03.02.1999 - 7 UE 655/97

    Rücknahmefiktion für Asylantrag bei Reise in den Verfolgerstaat - Geltung im …

    Das Gericht muss sich die feste Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten Verfolgungsschicksals verschaffen, und zwar nicht nur hinsichtlich des individuellen Asylvorbringens, sondern auch hinsichtlich der relevanten Situation im Herkunftsstaat (vgl. BVerwG, Ue. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 - EZAR 630 Nr. 23 u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, sowie Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 16 u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 15, ferner OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 12).

    Rn. 36 Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellte und stellt sich die Situation der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo (1.1.1.) aufgrund der in das Verfahren eingeführten und hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit differenziert zu bewertenden Erkenntnisquellen (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O., und vor allem Bay. VGH, U. v. 26.04.1994 - 19 BA 94.30770 - S. 16 f., Hamb. OVG, U. v. 07.06.1995 - Bf VII 2/94 - S. 42 ff., u. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 63 f.) so dar, dass Kosovo-Albanern - und zwar auch einem sachlich oder persönlich begrenzten Kreis von ihnen - jedenfalls seit 1990 bis heute und in absehbarer Zukunft keine landes- oder kosovoweite und (lässt man die für den vorliegenden Fall rechtlich nicht maßgebende Zeit von März bis Oktober 1998 außer Betracht) auch keine auf Teilgebiete des Kosovo begrenzte unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung drohte bzw. droht - es kann nämlich entgegen der Vorinstanz weder ein staatliches Verfolgungsprogramm (1.1.2.) noch die erforderliche Verfolgungsdichte (1.1.3.) festgestellt werden - und dass eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung in Anknüpfung an die Ethnie ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich war bzw. ist (1.1.4.).

    So wurden nach der Einnahme von Dörfern noch Albaner misshandelt und/oder umgebracht, die sich bereits ergeben hatten oder - wie etwa Kinder und ältere Menschen - gar nicht kampffähig waren (194.; 196., S. 4 u. 13; 198.; 199.; 207.; 210.; 213.; 214.; 216., S. 15 u. 20 ff.; 217.; 231., S. 7 u. 18; 238.; 251.; 252.); ihre Anzahl wird auf mindestes 40 % der seit Ende Februar/Anfang März 1998 im Kosovo ums Leben Gekommenen geschätzt (vgl. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 147), mithin auf knapp 700; eine größere Anzahl der betreffenden Leichen war durch Abschneiden von Körperteilen verstümmelt (194.; 196., S. 1 u. 4 ff.; 203.; 251.; 252.).

    Ferner wurden zahlreiche Wohnungen geplündert (214.; 216., S. 13; 217.) sowie Gebäude beschädigt oder vollständig zerstört (196., S. 6 u. 13; 198.; 203.; 207.; 214.; 216., S. 13; 217.; 225.; 231., S. 4 u. 17), wobei die Zahl der ohne erkennbaren Bezug zu den Kampfhandlungen völlig zerstörten Wohnungen auf ein Drittel aller Totalzerstörungen geschätzt wird (vgl. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 147), also auf mindestens 15.000.

    Deshalb fehlt es insoweit bei objektiver Betrachtung schon an der auf die albanische Volkszugehörigkeit zielenden Gerichtetheit; abgesehen davon ist auch die erforderliche Eingriffsintensität derartiger sicherheitsbehördlicher Überprüfungen zu verneinen (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 21 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 27; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 60 u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 68 f.).

    Rn. 50 Die dokumentierten Vorladungen zu polizeilichen Verhören und deren Durchführung beinhalten zumindest für den Regelfall ebenfalls keinen Eingriff von asylerheblicher Intensität (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 21 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 27; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 17; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 61 u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 70 f.; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 29).

    Soweit diese Maßnahmen bis Ende Februar 1998 primär darauf gerichtet gewesen sind, jeglichen Waffenbesitz zu unterbinden und damit der Gefahr zu begegnen, dass der bis dahin überwiegend gewaltfreie Widerstand der albanischen Volkszugehörigen in einen bewaffneten Aufstand umschlägt (116.; 150.), und seither darauf abzielen, einen Fortgang bzw. ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen zu verhindern, mangelt es schon an der an die albanische Volkszugehörigkeit anknüpfenden Gerichtetheit (vgl. Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 21 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 27; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 18; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 59 f. u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 69; OVG Nordrhein-Westfalen, Ue. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 15 f. u. v. 16.04.1997 - 14 A 2800/94.A - S. 29 f.; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 28).

    Soweit allerdings die Suche nach Waffen nur als Vorwand herangezogen wird, um albanische Volkszugehörige zu schikanieren, wofür etwa sprechen kann, dass bei erfolgloser Suche entweder unter Androhung eines empfindlichen Übels zur Ablieferung erst noch zu beschaffender Waffen aufgefordert wird oder Sachen beschädigt und/oder weggenommen werden (7., Nr. 191; 8., S. 6 f.; 20., S. 7; 114., Abschn. II.2; 129.; 150.), wird eine asylerhebliche Gerichtetheit zu bejahen sein (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 21 f. u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 28; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 18 f.; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 60 u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 69 f.).

    Rn. 52 Den registrierten Festnahmen ist, jedenfalls soweit sie nicht länger als drei Tage dauern, gleichfalls nicht ohne weiteres Asylrelevanz beizumessen, denn zumindest dann, wenn diese Inhaftierungen im Zusammenhang mit der Ermittlung kriminellen Unrechts oder nur kurzzeitig - je nach Anlass auch mehrstündig - erfolgen, ist eine an die albanische Volkszugehörigkeit anknüpfende Gerichtetheit bzw. ein hinreichend intensiver asylrelevanter Eingriff grundsätzlich nicht festzustellen, und konkrete Tatsachenangaben hierzu sind in aller Regel nicht dokumentiert (vgl. Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 22 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 28; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 19 f.; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 61 u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 70).

    Da von derartigen Übergriffen gegenüber nicht albanischen Volkszugehörigen im Kosovo kaum berichtet wird, erachtet der Senat die asylerhebliche Gerichtetheit in Anknüpfung an die albanische Volkszugehörigkeit hier regelmäßig für gegeben (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 22 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 29; ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 20, u. Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 58 f. u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 68; vgl. auch BVerfG, Be. v. 08.01.1990 - 2 BvR 933/90 - NVwZ 1991, 772, u. v. 30.11.1993 - 2 BvR 594/93 - BayVBl. 1994, 143).

    Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass im Kosovo nahezu ausschließlich Sicherheitskräfte serbischer Volkszugehörigkeit eingesetzt sind, die die Sprache der albanischen Bevölkerungsmehrheit nicht oder nur unzulänglich beherrschen, zunehmend gegen ihren Willen und bei schlechter Bezahlung dort Dienst leisten müssen und zudem bei Exzessen kaum ernsthafte Sanktionen zu erwarten haben (Hess. VGH, B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 29, u. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 9 f. u. 45 f.; ferner 6., S. 35; 10., S. 9 f.; 20., S. 5 u. 12; 99., Kap. 12.2; 116.; 150.; 152.; 160., S. 5 f.; 170.).

    Rn. 56 Generell asylrelevant sind die im Verlauf der bewaffneten Auseinandersetzungen seit Ende Februar/Anfang März 1998 vielfach erfolgten massiven Übergriffe der serbischen Sicherheitskräfte auf (zivile) Personen und Sachen außerhalb - insbesondere nach Abschluss - der eigentlichen Kampfhandlungen; denn damit wurde die Grenze einer legitimen staatlichen Selbstverteidigung mit dem Ziel der Erhaltung der territorialen Integrität gegenüber gewaltsamen Sezessionsbestrebungen deutlich überschritten (VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - S. 31; Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 134 u. 139).

    Denn die UCK hatte nach den oben (1.1.1.) getroffenen Feststellungen zwar zeitweise die Kontrolle über nicht unerhebliche Gebiete insbesondere im Zentral- und Südwestkosovo erlangt; aus dem zeitnahen, massiven und letztlich auch kurzfristig erfolgreichen Einschreiten serbischer Sicherheitskräfte folgt aber, dass lediglich ein vorübergehender, nicht aber ein endgültiger Verlust der staatlichen Gebietsgewalt eingetreten war (Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 134 f. u. 137).

    Denn nach den oben (1.1.1.) getroffenen Feststellungen bestand im betreffenden Zeitraum aufgrund der bewaffneten sezessionistischen Bestrebungen der UCK ein Zustand nachhaltiger und nicht nur vorübergehender Infragestellung der staatlichen Gebietsgewalt, zu dessen Niederschlagung die herkömmlichen staatlichen Abwehrmittel des Polizei- und Strafrechts nicht mehr ausreichten, sodass der serbische Staat militärisch vorgehen durfte (Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 134 f.).

    Und außerdem haben die fraglichen Maßnahmen die Grenzen legitimer militärischer Gegengewalt mit dem Ziel der Zerschlagung der gewaltsam agierenden separatistischen UCK deutlich überschritten, weil sie über Abwehrmaßnahmen gegen UCK-Mitglieder sowie gegen mit der UCK in Verbindung gebrachte Personen, Großfamilien und Dorfgemeinschaften weit hinausgingen, insbesondere unbeteiligte Zivilpersonen betrafen, obwohl dies hätte vermieden werden können (Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 138 f.).

    Kennzeichnend für die insoweit angewandte überschießende Härte sind ausweislich der oben (1.1.1.1.1.) getroffenen Feststellungen vor allem die extralegalen Hinrichtungen von nicht (mehr) kampfwilligen oder kampffähigen Menschen sowie existenzielle Eingriffe durch Plünderung, Beschädigung und Zerstörung von Wohngebäuden, Abschlachten von Vieh und Abbrennen erntereifer Felder außerhalb - insbesondere nach Abschluss - von militärischen Einsätzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - S. 32 f.; Bay. VGH, U. v. 29.10.1998 - 22 BA 94.34252 - S. 9, u. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 139 ff.).

    Die Übergriffe verliefen vielmehr regelmäßig nach einem erkennbaren Muster, und es ist auch nicht berichtet worden, dass einzelne Polizisten oder Soldaten deswegen zur Rechenschaft gezogen worden wären oder wenigstens intensiv gegen sie ermittelt worden wäre; daher sind die Übergriffe dem Staat auch asylrechtlich zurechenbar (VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - S. 33; Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 140).

    Ob bei lediglich auf Sachwerten beschränkten Übergriffen die asylrechtlich notwendige Eingriffsintensität erreicht (gewesen) ist, hängt jeweils von der Frage der existenziellen Gefährdung im konkreten Einzelfall ab, die freilich vielfach - jedenfalls bei Plünderung und weitgehender Zerstörung der Wohnung - zu bejahen sein wird (Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 146 ff.).

    Eine die Annahme der vorgenannten Vermutungswirkung rechtfertigende Verfolgungspraxis gegenüber den betreffenden nahen Angehörigen lässt sich indessen hier nicht feststellen; denn die dokumentierten Übergriffe bleiben in aller Regel unterhalb der Schwelle asylerheblicher Eingriffsintensität - insbesondere finden längerfristige Festnahmen nur selten statt -, und die danach asylrechtlich berücksichtigungsfähigen Verfolgungsmaßnahmen sind von ihrer Zahl her zu gering, um eine praktizierte Sippenhaft bejahen zu können (Hess. VGH, B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 33 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 31 f.; Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 74; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 21.05.1996 - 14 A 2035/94.A - S. 10 ff.; Thür.

    Rn. 61 Was die Handhabung der Wehrpflicht angeht, so ist diese jedenfalls für die hier beurteilte Zeit ab 1990 weder in Bezug auf die Einberufungspraxis gegenüber Kosovo-Albanern noch in Bezug auf deren Einsatz während des Wehrdienstes und auch nicht in Bezug auf eine Bestrafung im Falle der Wehrdienstentziehung oder der Desertion asylrechtlich relevant (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - sowie B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - VGH Baden-Württemberg, Ue. v. 08.06.1995 - A 12 S 79/95 - u. v. 18.06.1996 - A 14 S 531/96 - Bay. VGH, Ue. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - u. v. 09.01.1995 - 19 BA 94.30683 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - Nds. OVG, Ue. v. 24.02.1995 - 8 L 5275/93 -, v. 31.05.1995 - 11 L 1899/95 -, v. 13.07.1995 - 3 L 2339/95 -, v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - OVG Nordrhein-Westfalen, Ue. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94.A - u. v. 19.01.1998 - 13 A 2296/94.A - OVG Rheinland- Pfalz, U. v. 04.10.1994 - 7 A 10280/92 - Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 28.02.1995 - 3 L 29/93 - Schlesw.-Holst.

    Nur für den bereits aus anderen Gründen politisch Verfolgten ruht also die Wehrpflicht mit der Folge, dass ihre zwangsweise Durchsetzung oder eine an ihre Nichterfüllung anknüpfende Bestrafung ihrerseits - und zusätzlich - Asylrelevanz erlangt (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 27 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 35; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 7 f. u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 8; a.A. VG Frankfurt am Main, U. v. 25.04.1995 - 6 E 11177/93.A (3) -, nicht rechtskräftig).

    Denn zum einen fehlt es in der Regel an der erforderlichen Intensität, weil für die Betroffenen - von Ausnahmefällen abgesehen - jedenfalls das wirtschaftliche Existenzminimum, gemessen an der in der Bundesrepublik Jugoslawien allgemein herrschenden bedrückenden Wirtschaftslage, weiterhin gewährleistet ist (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 32 f. u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 32 sowie B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 41; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 35; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 66 f. u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 75; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 32 f.;… vgl. BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.).

    Denn sie sind bei objektiver Betrachtung nicht hierauf, sondern vielmehr auf die Erlangung der serbischen Kontrolle über den staatlichen Gesundheitsdienst gerichtet, wie vor allem daraus erhellt, dass dessen Inanspruchnahme auch albanischen Volkszugehörigen weiterhin offensteht und die teilweise bestehenden Zugangserschwernisse nicht an deren Volkszugehörigkeit anknüpfen, sondern die Folge von ihrerseits asylunerheblichen Umständen sind (vgl. Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 33 u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 34 sowie B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 44; Hamb. OVG, U. v. 07.06.1995 - Bf VII 2/94 - S. 57; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 37; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 72 f. u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 78 f.).

    Abgesehen davon fehlt es für den Regelfall auch an der notwendigen Eingriffsintensität, weil zumindest das existenzielle Minimum medizinischer Grundversorgung durch das Vorhandensein staatlicher und hierzu paralleler Gesundheitseinrichtungen gewährleistet ist (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 34 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 44; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 38; Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 79).

    Die seit 1990 gültigen Lehrpläne lassen nämlich muttersprachlichen Unterricht in einem gewissen, dem Schutz der Albaner als nationaler Minderheit ausreichend Rechnung tragenden Umfang zu; und einen asylrechtlich geschützten Anspruch der Kosovo-Albaner, die Unterrichtssprache und die Lehrinhalte selbst zu bestimmen, gibt es nicht; soweit Bildungsdefizite dadurch entstehen, dass die albanische Bevölkerungsmehrheit das offizielle Schul- und Hochschulsystem boykottiert, fällt dies demzufolge in ihren eigenen Verantwortungsbereich (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 37 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 47; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 40 f.; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 12 f. u. 70 f. sowie v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 77; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 18).

    Dies gilt unabhängig davon, dass im parallelen Bildungssystem lehrende und lernende sowie dieses unterstützende Personen im Einzelfall ihrer Intensität nach asylerheblichen Eingriffen ausgesetzt sein können (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 37 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 48; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 41; Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 51 u. 78; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 26.09.1996 - 13 A 3255/94.A - S. 12 f.).

    Rn. 75 Soweit etwa im Sozialbereich eine faktische Benachteiligung der Kosovo-Albaner dadurch stattfindet, dass infolge der Begrenzung der öffentlichen Leistungen ab dem vierten Kind durch Gesetz vom 21. Juli 1992 die traditionell kinderreicheren albanischen Familien eine geringere finanzielle Unterstützung als zuvor erhalten (2., Nr. 158 b), fehlt es an der asylrechtlich nötigen Gerichtetheit schon deshalb, weil diese Regelung für die gesamte Bevölkerung gilt (Hess. VGH, U. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 29) und weil sie überdies das Ziel verfolgt, ein übermäßiges Bevölkerungswachstum allgemein einzudämmen (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 37 f. u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 48; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 69 f. u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 76).

    Allerdings wird gelegentlich auch von der gewaltsamen Vertreibung kosovo-albanischer Familien aus Wohnungen berichtet, in denen sie offenbar rechtmäßig lebten (7., Nr. 195; 31.; 63., S. 3; 65., S. 9; 109.; 110.; 114., Abschn. II.5; 125., S. 10 f.; 160., S. 27 f.; 189., S. 4; 191.; 231., S. 36); solchenfalls kann je nach den Umständen des Einzelfalles die Asylrelevanz durchaus zu bejahen sein (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 38 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 49; Nds. OVG, Ue v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 73 u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 79 f.).

    Ansonsten lässt sich - abgesehen von der fehlenden Eingriffsintensität - auch nicht ohne weiteres eine asylerhebliche Gerichtetheit der ansiedlungspolitischen Maßnahmen feststellen, weil diese primär auf eine stärkere Präsenz des staatsloyalen Bevölkerungsteils und damit auf eine Schwächung der im Kosovo vermehrt auftretenden Separatismusbestrebungen zielen (107.); in Bezug auf die Krajina-Flüchtlinge ist offensichtlich auch deren Heimatlosigkeit Rechnung getragen worden (Hess. VGH, B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/98 - S. 49; Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 79; OVG Nordrhein- Westfalen, Ue. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94.A - S. 46 u. v. 19.01.1998 - 13 A 2296/94.A - S. 52 f.).

    Es wird nämlich weder auf den Gebrauch der albanischen Sprache im häuslichen Bereich oder in dem der nachbarschaftlichen Kommunikation nachhaltig Einfluss genommen, noch wird den Kosovo-Albanern das Erlernen der Amtssprache verwehrt (Hess. VGH, B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 50; vgl. ferner Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - S. 75 f., u. Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 12 f. u. 74 sowie v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 11 f. u. 80).

    In Bezug auf die bis zum 30. November 1996 generell und seither nur noch gegenüber freiwilligen Rückkehrern unter bestimmten Voraussetzungen geübte Praxis der Einreiseverweigerung (174.; 175.; 202.; 231., S. 19) fehlt es indessen schon an der Gerichtetheit in Anknüpfung an die albanische Volkszugehörigkeit (zweifelnd, aber im Ergebnis offengelassen: Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 05.03.1996 - 5 L 19/95 - S. 52), denn die betreffende Verfahrensweise galt und gilt grundsätzlich für alle Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien (vgl. Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 39 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 51; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 84 u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 81; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 24 f.) und zielt(e) objektiv darauf ab, einer unkontrollierten, massenhaften - mithin nicht sozialverträglichen - Rückkehr sowie einer Zuwanderung unter Benutzung falscher Personalpapiere entgegenzusteuern (Hess. VGH, B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 51; vgl. ferner Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 81, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Ue. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94 - S. 49 f. u. v. 19.01.1998 - 13 A 2296/94.A - S. 56 f.).

    Dem weit überwiegenden Teil der dokumentierten Maßnahmen (Verhören, Passeinbehaltungen, Beschlagnahmen) gegenüber Rückkehrern fehlt es schon von vornherein an der asylrelevanten Eingriffsintensität (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 53 sowie Be. v. 15.12.1997 - 7 UE 2249/97.A - S. 24 u. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 53; Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 82), und auch hinsichtlich der gemeldeten Misshandlungen und Verhaftungen enthalten die vorliegenden Dokumente in aller Regel keine Angaben zu Art und Schwere bzw. Dauer (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Ue. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94.A - S. 19 u. v. 19.01.1998 - 13 A 2296/94.A - S. 24 f.).

    Meist lässt sich darüber hinaus die asylrechtlich gebotene Gerichtetheit nicht feststellen, weil zum einen die näheren Umstände - insbesondere der Anlass für die jeweils ergriffene Maßnahme - und die persönlichen Verhältnisse des betreffenden Rückkehrers (wie z.B. dessen kriminelles oder exilpolitisches Vorverhalten) nicht mitgeteilt werden (VGH Baden-Württemberg, U. v. 12.08.1997 - 14 S 444/96 - S. 14; Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 82) und zum anderen Grenzbeamte auf Devisen und Sachen auch bei Touristen und Geschäftsreisenden ungeachtet deren Volkszugehörigkeit teils unter Berufung auf Zoll- und/oder Importbestimmungen zugreifen (174.; 175.; 189., S. 14; 231., S. 18 f.; vgl. dazu auch Nds. OVG, U. v. 23.05.1996 - 12 L 3389/95 - S. 17).

    Rn. 82 Das Vorliegen eines staatlichen Verfolgungsprogramms kann nur festgestellt werden, wenn Eckpunkte eines zumindest in Ansätzen koordinierten und organisierten Vorgehens, für das eine gewisse Regel- oder Gleichmäßigkeit kennzeichnend ist, sichtbar sind, wenn dieses Programm auf einem entsprechenden Willensakt staatstragender Stellen oder Personen beruht und wenn die geplanten Maßnahmen darauf abzielen, die in den Blick genommene Bevölkerungsgruppe in ihrer Gesamtheit physisch zu vernichten, gewaltsam zu vertreiben oder sonst asylerheblich zu beeinträchtigen (Hess. VGH, B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 54, vgl. ferner Bay. VGH, U. v. 09.01.1995 - 19 BA 94.30663 - S. 8, OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 55 f., Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 22 f., u. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94.A - S. 38).

    Ebenso wenig ist hinsichtlich der asylrelevanten Übergriffe der serbischen Sicherheitskräfte im Verlaufe der bewaffneten Auseinandersetzungen seit Ende Februar/Anfang März 1998 ein zumindest in Ansätzen planmäßiges Vorgehen erkennbar, weil selbst innerhalb der umkämpften Gebiete grundsätzlich die Städte und außerdem etliche Dörfer unbehelligt geblieben sind und es zudem nicht in allen eingenommenen Dörfern zu Maßnahmen von asylerheblicher Intensität gekommen ist, mögen diese auch - wenn sie erfolgten - regelmäßig nach einem erkennbaren Muster abgelaufen sein (vgl. Bay. VGH, U. v. 29.10.1998 - 22 BA 94.34252 - S. 9, u. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 137).

    Hinreichend gesicherte Anhaltspunkte für die Annahme eines staatlichen Programms mit dem Ziel einer physischen Vernichtung, gewaltsamen Vertreibung oder sonst asylerheblichen Beeinträchtigung der gesamten oder eines sachlich oder persönlich begrenzten Teils der albanischen Bevölkerung im ganzen Kosovo oder in Teilgebieten davon bestehen demgegenüber nicht (…BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.; Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 37 ff. u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 42 sowie B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 55; VGH Baden-Württemberg, U. v. 08.06.1995 - A 12 S 79/95 - S. 22 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 56; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 81 f. u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 86 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94.A - S. 39; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 37 f.; Schlesw.-Holst.

    Ebenso wenig kann - und zwar entgegen der Vorinstanz auch nicht mit Blick auf die schlechte medizinische Versorgungslage und die daraus resultierenden gesundheitlichen Risiken - zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, dass die gegenwärtige bedrückende Situation für die albanischen Volkszugehörigen im Kosovo sich lediglich als erste Stufe eines letztlich doch auf ihre asylrelevante Verfolgung gerichteten Gesamtkonzepts darstellt (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 42 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 56; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 58; Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 88; Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 05.03.1996 - 5 L 19/95 - S. 37 u. 44).

    Auch die asylrelevanten Übergriffe der serbischen Sicherheitskräfte im Verlaufe der bewaffneten Auseinandersetzungen seit Ende Februar/Anfang März 1998 stellen sich nach der Erkenntnislage zur Überzeugung des Senats nicht als Ausdruck und begonnene Umsetzung eines Verfolgungsprogramms im vorgenannten Sinne dar, weil das auf die Abwehr von gewaltsamen Sezessionsbestrebungen der UCK gerichtete Vorgehen der serbischen Sicherheitsbehörden - in dessen Gefolge die fraglichen Übergriffe verübt worden sind - dem Grunde nach legitim ist und es zu den allein asylerheblichen überschießend harten Maßnahmen jedenfalls weder generell gekommen ist, noch hinreichende Anzeichen dafür vorliegen, dass derartige Maßnahmen generell beabsichtigt (gewesen) sind (vgl. 209.; ferner VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - S. 37 f., Bay. VGH, U. v. 29.10.1998 - 22 BA 94.34252 - S. 9, u. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 89 u. 136 ff.).

    Rn. 93 Um beurteilen zu können, ob die erforderliche Verfolgungsdichte für den gesamten Kosovo bejaht werden kann, hat der Senat die Zahl der jeweils asylerheblichen Verfolgungsschläge und die Zahl der jeweiligen Gruppenmitglieder einer auf den maßgebenden Zeitraum bezogenen, - auch in qualitativer Hinsicht - wertenden Relationsbetrachtung unterzogen (vgl. dazu Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 20 u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 20 f.).

    Der Senat ist aufgrund der ihm zugänglichen Erkenntnisse - insbesondere über die Engmaschigkeit des Informationsnetzes der Dokumentationsstellen (23., S. 19 u. 22 f.) - der Überzeugung, dass die Dunkelziffer nicht bekannt gewordener Verfolgungsmaßnahmen jedenfalls die Zahl der dokumentierten, aber nicht asylerheblichen Maßnahmen der Sicherheitsbehörden nicht übersteigt, sodass gebotene Zu- und Abschläge sich im Wesentlichen ausgleichen (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 44 f. u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 59; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 47 f.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.06.1996 - A 14 S 531/96 - S. 21, u. Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 56 f. u. 75 sowie v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 20 u. 84).

    Greifbare Anhaltspunkte für eine nochmalige Ausbreitung der Kämpfe auf flächenmäßig größere Gebiete oder für eine neuerliche deutliche Erhöhung der überschießend harten und nur deshalb asylrelevanten Abwehrmaßnahmen gegen tatsächliche oder mutmaßliche UCK-Mitglieder oder gegen mit der UCK in Verbindung gebrachte Personen, Großfamilien und Dorfgemeinschaften vermag der Senat - zumal angesichts des Drucks des fortbestehenden und hinsichtlich der Einsatzzeit noch verschärften NATO-Aktivierungsbefehls für Luftangriffe und der Verlegung zusätzlicher NATO-Kampfflugzeuge und -Schiffe in die Krisenregion (240.; 252.; 256.; 257.) - nicht zu erkennen (vgl. dazu auch VGH Baden- Württemberg, U. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - S. 36 f., u. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 149 ff., insbes. 151 ff.).

    Selbst bei Abstellung auf einen mittelfristigen Zeitraum von vier Jahren mit der Erwägung, dass die Betrachtung nur eines Kalenderjahres nicht sachgerecht sei (vgl. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 18 f., OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 50, u. Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 05.03.1996 - 5 L 19/95 - S. 28 f.), liegt die Betroffenheitsquote - legt man die Summe der für 1994 bis 1997 oder 1995 bis 1998 angegebenen Höchstzahlen von maximal 59.700 Verfolgungsschlägen zu Grunde - bezogen auf alle Kosovo-Albaner bei weniger als 4 %.

    Es lässt sich aber anhand der dokumentierten Zahlen nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass sich die registrierten Verfolgungsschläge gerade auf die vorgenannten Personenkreise oder auch nur auf einen oder mehrere von ihnen konzentrieren (Hess. VGH, B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 60 f.; Schlesw.- Holst. OVG, U. v. 05.03.1996 - 5 L 19/95 - S. 27 f.); demzufolge bedarf es einer jeweils individuellen Prüfung, ob die grundsätzlich stärkere Gefährdung des Mitglieds eines solchen Personenkreises sich im konkreten Fall zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit verdichtet (vgl. Nds. OVG, Ue. v. 23.05.1996 - 12 L 3389/95 - S. 13 f. u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 83 u. 85, sowie unten 1.2.1.).

    Rn. 100 Insgesamt lässt die erforderliche Relationsbetrachtung danach weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht den Schluss zu, dass im gesamten Kosovo für jeden albanischen Volkszugehörigen oder für jedes Mitglied eines sachlich oder persönlich begrenzten Teils dieser Gruppe nicht nur die Möglichkeit, sondern - objektiv gesehen und ungeachtet des verständlichen subjektiven Furchtempfindens der Gruppenangehörigen - die aktuelle Gefahr besteht, Opfer eines asylerheblichen Übergriffs der serbischen Staatsmacht zu werden (vgl. Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 46 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 62., ferner Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 59 u. 149 f.).

    Rn. 102 Ebenfalls offen bleiben kann, ob die von März bis Oktober 1998 in den umkämpften Gebieten zu verzeichnenden Verfolgungsschläge damals die zur Annahme einer auf diese Gebiete beschränkten Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte erreicht haben (bejahend Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 147 f.; offenbar dahin tendierend - letztlich aber offen lassend - auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - S. 34 ff., insbes. S. 35 u. 37; verneinend Bay. VGH, U. v. 29.10.1998 - 22 BA 94.34252 - S. 9), weil es hierauf im vorliegenden Fall angesichts der lange vor dem betreffenden Zeitraum erfolgten Ausreise des Klägers und seiner später anstehenden Rückkehr rechtlich nicht ankommt.

    Es bedarf deshalb keiner exakten Bestimmung der seinerzeit umkämpften Gebiete - in Betracht kämen die ländlich geprägten Bereiche des Zentral- und (Süd-) Westkosovo (vgl. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 149) - und der genauen Zahl der dort damals lebenden albanischen Volkszugehörigen - es könnten schätzungsweise 500.000 bis 600.000 gewesen sein (vgl. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 146) -, und es braucht auch die Anzahl der seinerzeit von asylrelevanten Verfolgungsschlägen betroffenen Bewohner nicht ermittelt und insbesondere nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob diese hinreichend zuverlässig anhand der Anzahl der zerstörten Häuser und der üblichen Familiengröße geschätzt werden kann (vgl. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 146 ff.).

    Schließlich kann der Senat auch offen lassen, ob es sich, wenn eine solche auf Teilgebiete des Kosovo beschränkte Gruppenverfolgung zu bejahen wäre, dabei um eine regionale oder eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung handeln würde; hier läge die Annahme einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung angesichts der erkennbaren Anknüpfung der letztlich überschießenden Abwehrmaßnahmen an die Operations- und Rückzugsgebiete der gewaltsam sezessionistische Ziele verfolgenden UCK freilich näher (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - S. 34 ff., insbes. S. 35, u. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 90 u. 149 ff.).

    Rn. 103 Kann nach alledem eine kosovoweite gruppengerichtete Verfolgung seit 1990 bis jetzt und in absehbarer Zukunft nicht festgestellt werden und ist für die Entscheidung im vorliegenden Fall außerdem unerheblich, ob von März bis Oktober 1998 in bestimmten Teilgebieten des Kosovo eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung der dort lebenden albanischen Volkszugehörigen stattgefunden hat, so braucht auch nicht darüber entschieden zu werden, ob dem - wie noch zu zeigen sein wird (unten 1.2.1. und 1.2.2.) auch in individueller Hinsicht - unverfolgt ausgereisten Kläger die Berufung auf eine später eingetretene und noch andauernde örtlich begrenzte Gruppenverfolgung von vornherein verwehrt wäre, weil er wegen des fehlenden örtlichen und zeitlichen Bezugs zum Verfolgungsgeschehen aus dem Kreis der Verfolgungsbetroffenen herausfiele, oder ob sich ein aus dem betroffenen Gebiet stammender Nichtvorverfolgter wenigstens dann auf den fraglichen objektiven Nachfluchttatbestand, falls er fortbestünde, berufen könnte, wenn der Heimatstaat dem Asylbewerber nicht einmal die Niederlassung in einem nicht von Verfolgung betroffenen Teil des Staatsgebiets ermöglichen würde (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - S. 23 f., u. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 27 f., 31 f. u. 155).

    Ob die vorgenannten Maßstäbe grundsätzlich auch bei einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung anzulegen wären (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - S. 23 f., Hess. VGH, Ue. v. 07.12.1998 - 12 UE 232/97.A - S. 44 f. u. 80 sowie - 12 UE 2091/98.A - S. 42 f. u. 50, ferner Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 27 f. u. 155 f.), braucht der Senat angesichts hier im Ausreise- wie im Rückkehrzeitpunkt nicht vorliegender asylrelevanter Verfolgung nicht zu entscheiden.

    Erst recht kann offen bleiben, ob die je erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen für eine interne Fluchtalternative etwa hinsichtlich nicht von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffener Teilgebiete des Kosovo, hinsichtlich Serbiens im Übrigen oder hinsichtlich Montenegros erfüllt (gewesen) wären (vgl. 130.; 200.; 207.; 209.; 211.; 214.; 218.; ferner Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 153 f. u. 156).

    Abgesehen davon müsste sich der Kläger solchenfalls, da ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nur festzustellen ist, wenn entsprechende Misshandlungen landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, für den Rückkehrfall auf die bisher zu keiner Zeit umkämpften Gebiete im Osten des Kosovo (vgl. 209.; 212.; 217.; 231., S. 3 u. 18; 238.) sowie auf das übrige Serbien und Montenegro verweisen lassen (Bay. VGH, U. v. 29.10.1998 - 22 BA 94.34252 - S. 10; Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 158).

    Und zum anderen sind Rückkehrer weder rechtlich noch faktisch gezwungen, sich in (ehemals) umkämpfte Gebiete des Kosovo zu begeben; dass in den übrigen Gebieten der Bundesrepublik Jugoslawien der Lebensunterhalt - selbst ohne die am Herkunftsort zu erwartende (rest-)familiäre Solidarität - nicht wenigstens auf einem landesüblichen Existenzminimum bestritten werden könnte, vermag der Senat aufgrund der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen (vgl. 130.; 200.; 207.; 209.; 211.; 214.; 218.) jedenfalls nicht mit der insoweit rechtlich gebotenen Überzeugungsgewissheit festzustellen (ebenso Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 160 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.1998 - A 14 S 495/98

    Jugoslawien: Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner verneint; keine extreme …

    Rn. 48 Es könnte allerdings in Anlehnung an das OVG Lüneburg (U.v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98) in Betracht zu ziehen sein, daß sich auch der Personenkreis, der zum Zeitpunkt des Einsetzens der (nur) örtlichen Gruppenverfolgung im Ausland gelebt hat und daher nur einen objektiven Nachfluchtgrund geltend macht, sich auf eine solche Gruppenverfolgung berufen kann, wenn er vor der Ausreise in dem verfolgungsbetroffenen Gebiet gelebt hat und der Heimatstaat ihm bei der Rückkehr es nicht zumindest tatsächlich gestattet, sich auch - und sei es in einer Situation, in der ihr Existenzminimum nicht ohne weiteres gesichert ist - in nicht betroffenen Teilen des Staatsgebietes niederzulassen.

    Die für die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG erforderliche Gefährdung für Leib oder Leben ist danach derzeit zu verneinen (so auch OVG Lüneburg, U.v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98).

  • VGH Hessen, 15.02.2000 - 7 UE 3645/99

    Rückkehrmöglichkeit für Kosovo-Albaner bejaht nach Einsatz der KFOR-Truppen

    Das Gericht muss sich die feste Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten Verfolgungsschicksals verschaffen, und zwar nicht nur hinsichtlich des individuellen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der relevanten Situation im Herkunftsstaat (vgl. BVerwG, Ue. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 - EZAR 630 Nr. 23 u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200; ebenso Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - ferner OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A -).
  • VGH Hessen, 04.12.2000 - 12 UE 968/99

    Türkei: inländische Fluchtalternative für Kurden bejaht

    Offenbleiben kann, ob demgegenüber für die Gefährdungsprognose im Falle einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung im Bereich des (ursprünglichen) Heimatortes des Asylbewerbers in jedem Fall eine Rückkehr in die nunmehr von Gruppenverfolgung betroffene Heimatregion zugrundegelegt werden kann oder ob insoweit die räumliche Beziehung des Asylbewerbers infolge der Ausreise aufgehoben ist (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, 22.10.1998 - 12 L 1448/98 -), da der Heimatstaat seiner Schutzverpflichtung gegenüber den Staatsangehörigen nachzukommen vermag, indem er ihnen jedenfalls in einem Teil des Staatsgebiets ein verfolgungsfreies Leben ermöglicht, und deswegen bei einem aus dem Ausland zurückkehrenden Asylbewerber, der aus einem Gruppenverfolgungsgebiet stammt, grundsätzlich zumindest nicht zusätzlich festgestellt werden muss, er sei außerhalb der Gruppenverfolgungsregion auch frei von existenziellen Bedrohungen anderer als politischer (oder ethnischer) Art. Kurden, die in ihrer Heimat allenfalls der marginalen Unterstützung der PKK verdächtig waren, ohne sich aktiv und herausgehoben für separatistische Bestrebungen einzusetzen, können nämlich nach wie vor außerhalb der unter Notstandsrecht stehenden Provinzen, insbesondere in der Westtürkei grundsätzlich unbehelligt leben und das erforderliche Existenzminimum erzielen.
  • OVG Niedersachsen, 24.02.2000 - 12 L 748/99

    Abschiebung; Abschiebungshindernis; Abschiebungsschutz; Albaner; Asyl; …

    Auch die Frage, ob der Kläger, der nach seinen Angaben vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland im Kosovo im sog. Drenica-Gebiet gelebt hat, einer örtlich begrenzten gruppengerichteten Verfolgung (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 -) oder aber durch Maßnahmen der serbischen Sicherheitskräfte einer regionalen gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, ohne dass eine inländische Fluchtalternative bestanden hat, ist in diesem Verfahren nicht klärungsbedürftig.
  • VGH Hessen, 07.12.1998 - 12 UE 232/97

    Türkei: örtlich begrenzte Gruppenverfolgung der Kurden in den Notstandsprovinzen …

    Rn. 420 Es kann danach offenbleiben, ob für die Gefährdungsprognose im Falle einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung eine Rückkehr in die weiter von Gruppenverfolgung betroffene Heimatregion zugrundegelegt werden kann oder ob insoweit die räumliche Beziehung des Asylbewerbers infolge der Ausreise aufgehoben ist (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, 22.10.1998 - 12 L 1448/98 -).
  • VGH Hessen, 27.03.2000 - 12 UE 583/99

    Türkei: örtlich begrenzte Gruppenverfolgung der Kurden in Notstandsprovinzen; …

    Offenbleiben kann, ob für die Gefährdungsprognose im Falle einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung im Bereich des (ursprünglichen) Heimatortes des Asylbewerbers eine Rückkehr in die nunmehr von Gruppenverfolgung betroffene Heimatregion zugrundegelegt werden kann oder ob insoweit die räumliche Beziehung des Asylbewerbers infolge der Ausreise aufgehoben ist (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, 22.10.1998 - 12 L 1448/98 -).
  • VGH Hessen, 13.12.1999 - 12 UE 2984/97

    Türkei: Gruppenverfolgung der Kurden - inländische Fluchtalternative bejaht; …

    Ebenso kann offenbleiben, ob für die Gefährdungsprognose im Falle einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung im Bereich des (ursprünglichen) Heimatortes des Asylbewerbers eine Rückkehr in die nunmehr von Gruppenverfolgung betroffene Heimatregion zugrundegelegt werden kann oder ob insoweit die räumliche Beziehung des Asylbewerbers infolge der Ausreise aufgehoben ist (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, 22.10.1998 -- 12 L 1448/98 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.1999 - A 14 S 2237/98

    Jugoslawien: keine Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner; Abschiebungshindernis …

    Die für die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG erforderliche Gefährdung für Leib oder Leben ist danach derzeit zu verneinen (so auch OVG Lüneburg, U.v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98).
  • VG Aachen, 14.04.1999 - 1 K 4961/94

    Jugoslawien, Kosovo, Albaner, Gruppenverfolgung, Verfolgungsprogramm, …

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  • VGH Hessen, 04.12.2000 - 12 UE 2931/99

    Türkei: inländische Fluchtalternative für Kurden bejaht; Gefahr für …

  • VGH Hessen, 27.01.1999 - 6 UE 1253/96

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