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| VG Potsdam, 15.06.2004 - 12 L 541/04 |
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Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- VG Potsdam, 28.07.2003 - 12 L 511/03
Auszug aus VG Potsdam, 15.06.2004 - 12 L 541/04
Die in der VV 2004/2005 enthaltenen Mindestfrequenzen und Bandbreiten füllen aber in einer in diesem Verfahren nicht zu beanstandenden Weise den unbestimmten Rechtsbegriff des "geordneten Schulbetriebes" nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG aus und können daher bei der Entscheidung über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zu Grunde gelegt werden (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 28. Juli 2003 - 12 L 511/03 - n. v. und vom 11. Mai 2004 - 12 L 442/04 - n. v.).Nicht zu beanstanden ist es auch, insbesondere aus Gründen des effektiven Personal- und Mitteleinsatzes (vgl. dazu Beschluss des VG Potsdam vom 16. Juni 1997 - 2 L 659/97 - n. v.) eine Mindestfrequenz in der vorgesehenen Höhe für die Errichtung und den Erhalt von Jahrgangsklassen anzunehmen (vgl. dazu Beschluss des VG Potsdam vom 28. Juli 2003 - 12 L 511/03 und 12 L 739/03 - n. v.).
- BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64
Sorsum
Auszug aus VG Potsdam, 15.06.2004 - 12 L 541/04
Insofern ist bereits zweifelhaft, ob die - nach dem Brandenburgischen Schulgesetz mittlerweile eine Ausnahme darstellende - Schulträgerschaft einer Gemeinde für eine weiterführende Schule (vgl. § 142 BbgSchulG) dem Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung zuzuordnen ist (vgl. zu dieser Frage allgemein BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1969 - 2 BvR 446/64 -, BVerfGE 26, 228, 239); das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat insofern zumindest die Übertragung der Schulträgerschaft im Sekundarbereich I von den Gemeinden auf die Kreise - bei verfassungskonformer Handhabung - als den Anforderungen des Art. 97 BbgVerf genügend betrachtet (…Urteil vom 17. Juli 1997 - 1/97 -, LKV 1997, S. 449, 450). - VerfG Brandenburg, 17.07.1997 - VfGBbg 1/97
Regelung über Verlagerung von Schulträgerschaft von Gemeinde auf Kreis durch …
Auszug aus VG Potsdam, 15.06.2004 - 12 L 541/04
Insofern ist bereits zweifelhaft, ob die - nach dem Brandenburgischen Schulgesetz mittlerweile eine Ausnahme darstellende - Schulträgerschaft einer Gemeinde für eine weiterführende Schule (vgl. § 142 BbgSchulG) dem Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung zuzuordnen ist (vgl. zu dieser Frage allgemein BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1969 - 2 BvR 446/64 -, BVerfGE 26, 228, 239); das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat insofern zumindest die Übertragung der Schulträgerschaft im Sekundarbereich I von den Gemeinden auf die Kreise - bei verfassungskonformer Handhabung - als den Anforderungen des Art. 97 BbgVerf genügend betrachtet (Urteil vom 17. Juli 1997 - 1/97 -, LKV 1997, S. 449, 450). - VG Potsdam, 11.05.2004 - 12 L 442/04
Auszug aus VG Potsdam, 15.06.2004 - 12 L 541/04
Die in der VV 2004/2005 enthaltenen Mindestfrequenzen und Bandbreiten füllen aber in einer in diesem Verfahren nicht zu beanstandenden Weise den unbestimmten Rechtsbegriff des "geordneten Schulbetriebes" nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG aus und können daher bei der Entscheidung über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zu Grunde gelegt werden (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 28. Juli 2003 - 12 L 511/03 - n. v. und vom 11. Mai 2004 - 12 L 442/04 - n. v.). - OVG Brandenburg, 30.07.1997 - 1 B 83/97
Auszug aus VG Potsdam, 15.06.2004 - 12 L 541/04
Daraus folgt zwangsläufig die Berechtigung, auf die Errichtung, Änderung und Aufhebung einzelner Schulen einzuwirken (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 30. Juli 1997 - 1 B 83/97 -, LKV 1998, S. 277).
- VG Potsdam, 18.06.2015 - 12 L 756/15
Schulrecht
Dazu gehört nicht nur die Möglichkeit, auf Errichtung, Änderung und Aufhebung einzelner öffentlicher Schulen einzuwirken (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 24. Juni 1969 - 2 BvR 446/64 -, juris), sondern auch die Befugnis, aus Gründen eines geordneten Schulbetriebs die Bildung von Klassen und die Klassenfrequenz zu regeln (OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 30. Juli 1997 - 1 B 83/97 -, LKV 1998, 277; Beschlüsse der Kammer vom 28. Juli 2003 - 12 L 511/03 - und 15. Juni 2004 - 12 L 541/04 -, juris).
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